Gewerbeuntersagungen

Die selbständige Ausübung eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet, ohne dass eine Erlaubnis notwendig wäre.

Diese Freiheit ist jedoch nicht unbeschränkt, da die Ausübung eines Gewerbes auch die Allgemeinheit oder die im Betrieb beschäftigten Personen beeinträchtigen kann. Zur Abwehr dieser Gefahren kann eine weitere Gewerbeausübung daher unterbunden werden. Bei Gewerben, für deren Ausübung eine Erlaubnis notwendig ist, geschieht dies durch den Widerruf dieser Erlaubnis. Bei sogenannten erlaubnisfreien Gewerben, die die Mehrheit darstellen, muss eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Gewerbeordnung ausgesprochen werden.

Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt oder Steuererklärungen beim Finanzamt oder Meldungen bei den Sozialversicherungsträgern nicht abgegeben werden. Auch Straftaten können zu einer solchen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Die Gewerbeuntersagung ist keine Bestrafung für ein Fehlverhalten. Erreicht werden soll vielmehr, einen Gewerbetreibenden, der nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus seiner Gewerbeausübung nachzukommen, von einer weiteren Gewerbeausübung fernzuhalten. Die Gewerbeuntersagung ist daher eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten.

Da eine Gewerbeuntersagung einen weitreichenden Eingriff darstellt, müssen die Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit ein erhebliches Gewicht aufweisen.

Betroffen von einer Gewerbeuntersagung können Einzelpersonen sein, die Gesellschafter einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft), aber auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sowie deren Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer, Vorstand) selbst.

Die Gewerbeuntersagung gilt unbefristet. Eine neue selbständige Gewerbeausübung ist erst dann wieder möglich, wenn die Gewerbeuntersagung durch die Erteilung einer Wiedergestattung beseitigt worden ist.

Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständig für Gewerbeuntersagungsverfahren gegen Gewerbetreibende, die ihren Geschäftssitz im Regierungsbezirk Kassel haben. Ebenso entscheidet das Regierungspräsidium Kassel über Anträge auf Wiedergestattung solcher Personen, die im Regierungsbezirk Kassel nach einer Gewerbeuntersagung wieder selbständig ein Gewerbe ausüben wollen. Dies gilt unabhängig davon, welche Behörde die Gewerbeuntersagung ausgesprochen hat.

Wird eine Gewerbeuntersagung nicht beachtet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Regierungspräsidium Kassel führt solche Ordungswidrigkeitsverfahren gegen Personen und Firmen durch, die im hiesigen Regierungsbezirk gegen eine vollziehbare Gewerbeuntersagung verstoßen.