Energiewirtschaft

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Das Regierungspräsidium ist die zuständige Behörde für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren sowie für Änderungen im Anzeigeverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Das Regierungspräsidium ist jedoch nicht für die Durchführung solcher Verfahren zuständig, wenn es sich um Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplangesetz als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. In diesem Fall ist die Bundesnetzagentur zuständige Planfeststellungsbehörde (§ 1 Nr. 1 Planfeststellungszuweisungverordnung -PlfZV-).

Nach dem EnWG bedürfen u.a. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung folgender Energie-versorgungsleitungen einer Planfeststellung

  • Hochspannungsfreileitungen (ausgenommen Bahnstromfernleitungen) mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und
  • Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern

soweit aufgrund ihrer Größe bzw. Leistungskapazität eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften des EnWG i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Hessen und ist unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Das Planfeststellungsverfahren wird mit dem Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen. Dieser hat eine umfassende Konzentrations- und Gestaltungswirkung und ersetzt weitgehend alle nach sonstigen Gesetzen erforderlichen Entscheidungen und regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch Plan Betroffenen mit rechtsgestaltender Wirkung.

Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich kann ein Plangenehmigungs- oder ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden. Auch das Plangenehmigungsverfahren entfaltet die Rechts-wirkung einer Planfeststellung. Das Verfahren richtet sich ebenfalls nach dem EnWG i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Hessen. Hier ist allerdings eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen.

Ob ein Anzeigeverfahren in Betracht kommt, richtet sich nach § 43f EnWG. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Fall von unwesentlicher Änderung handelt. Dies liegt vor, wenn andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die behördlichen Entscheidungen bereits vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. Grundsätzlich dürfen Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder es müssen mit dem vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sein.

Für die Überwachung von Energieanlagen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zuständig.

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