Bergbauleuchte unter Tage

Allgemeine Einführung in den Bergbau

Lesedauer:4 Minuten

Bergbau früher und heute

Das Allgemeine Berggesetz wurde erst 1982 durch das seither gültige Bundesberggesetz abgelöst, welches das „Inspektionsprinzip“ fortführte.

Das Recht auf Gewinnung von Edelmetallen und Salz stand im frühen Mittelalter allein dem König („Regal“ = Königsrecht), für die anderen Bodenschätze dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts löste sich das Recht auf Edelmetalle und Salz von der unmittelbaren lehnsrechtlichen Bindung an die Grundherrschaft. Durch „Bergbaufreiheiten“, welche dem Bergbautreibenden bestimmte Privilegien und Befreiungen verschaffte, versuchten dann die Landesherren den Bergbau zu beleben und sich am Gewinn der Bergwerke lediglich durch Abgaben zu beteiligen. Als jedoch die oberflächennahen und leicht zugänglichen Bereiche der Lagerstätten abgebaut waren und der Bergbau dadurch technisch aufwendiger und teurer wurde, trat der Landesherr mehr und mehr als Bergbaubetreiber selbst in Erscheinung. Er setzte Beamte nicht nur für die Beaufsichtigung der Gruben, sondern auch für deren disziplinarische, ökonomische und technische Leitung ein. Die vom Landesherren besoldeten staatlichen Beamten hatten für die Bergwerke also die Funktion des ökonomischen und ingenieurtechnischen Personals, welches sich die bis dahin privaten, meist kleinen Grubenbetriebe gar nicht selbst hatten halten können. Dieses als „Direktionsprinzip“ bezeichnete System bestand von der frühen Neuzeit bis zur preußischen Okkupation der hessischen Länder im Jahre 1866.

Das „Direktionsprinzip“ wurde durch das „Inspektionsprinzip“ abgelöst.

Durch die Angliederung der meisten bis dahin mehr oder weniger selbstständigen Staaten an das Königreich Preußen 1866 wurde das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten aus dem Jahre 1865 am 1. Januar 1867 in den besetzten Provinzen verbindlich.

Das Allgemeine Berggesetz wurde erst 1982 durch das seither gültige Bundesberggesetz abgelöst, welches das „Inspektionsprinzip“ fortführte.

Die bergbehördliche Tätigkeit stützt sich auf das Bundesberggesetz und die Bergverordnungen, das Betriebsplanverfahren sowie die Bergaufsicht.

Das Bundesberggesetz und die Bergverordnungen dienen der Ordnung und Förderung des heimischen Bergbaus, der Sicherheit der Beschäftigten und dem Schutze der Umwelt. Sie legen normativ die an einen Betrieb zu stellenden Sicherheitsanforderungen fest. Sie stellen also generelle Regelungen des Verhaltens auf und enthalten abstrakte Tatbestände.

Bergbaubetriebe dürfen nur aufgrund von vom Unternehmer aufgestellter und von der Bergbehörde zugelassener Betriebspläne errichtet, geführt und eingestellt werden. Somit ist das Betriebsplanverfahren ein bergrechtliches Instrument zur präventiven und laufenden Betriebsüberwachung durch die Bergbehörde, zumal - in der Regel alle zwei Jahre - ein Hauptbetriebsplan neu aufzustellen und zur Zulassung vorzulegen ist. Das Betriebsplanverfahren gewährleistet eine umfassende vorherige Sicherheitskontrolle.

Die Bergaufsicht stellt die staatliche Überwachung der Bergbaubetriebe durch die Bergbehörde dar, welche darauf achtet, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Somit erstreckt sich die Bergaufsicht auf den gesamten Bereich der inneren Sicherheit des Betriebes einschließlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der im Betrieb Beschäftigten, aber auch auf den Schutz der Umwelt vor schädigenden Auswirkungen des Bergbaubetriebes bis hin zur Wiedernutzbarmachung des vom Bergbau in Anspruch genommenen Geländes. In dieser umfassenden Aufgabenstellung ist die Bergaufsicht mit keiner anderen Sparte staatlicher Aufsicht vergleichbar.

Schlagworte zum Thema