Wer gewerbsmäßig oder für gemeinnützige Zwecke Abfälle einsammeln will, muss diese Tätigkeit nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) spätestens drei Monate vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Unter einer gewerblichen Sammlung versteht man eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.
Unter einer gemeinnützigen Sammlung versteht man eine Sammlung, die durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
Die Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung kann wahlweise erfolgen
- in elektronischer Form über den von den Ländern betriebenen Online-Dienst „elektronische Anzeige von Abfallsammlungen (eANZAS)“
siehe Link - in Papierform
siehe Download
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen die Anzeigen für das in ihrer Zuständigkeit liegende Sammelgebiet im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Träger der Sammlung und darauf, ob die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Bei gewerblichen Sammlungen prüfen sie außerdem, ob überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Diese Prüfungen sind kostenpflichtig.