Autowrack

Altfahrzeuge

Altfahrzeuge zählen als Abfall und müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Gründe, sich von seinem Fahrzeug zu trennen, sind vielfältig. Entscheidenden Einfluss auf den weiteren Weg, den ein Fahrzeug nehmen kann beziehungsweise nehmen darf, hat die Beurteilung, ob es sich um einen Gebrauchtwagen oder um ein Altfahrzeug handelt.

Formell wird ein Fahrzeug dann zum Altfahrzeug und damit zum Abfall, wenn der Besitzer das Fahrzeug verschrotten lassen will oder muss. Im Amtsdeutsch wird von einer „Entledigungsabsicht“ ausgegangen (siehe Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)).

Darüber hinaus spielt der konkrete Zustand des einzelnen Fahrzeuges eine Rolle bei der Einstufung als Altfahrzeug. Von einem Altfahrzeug ist auszugehen, wenn zum Beispiel:

  • das Fahrzeug altersbedingt ausrangiert werden muss, da es die technischen Anforderungen zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr erfüllt und ggf. sogar ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für die Umwelt darstellt
    (zum Beispiel durch fehlende Türen, freigesetzte(r) Betriebsflüssigkeiten / Treibstoff, Explosionsgefahr),
  • die Reparaturkosten den wirtschaftlichen Wert um ein Vielfaches überschreiten
    (zum Beispiel Fahrzeuge mit starken Unfallschäden bis hin zum Totalschaden. Ausnahme: Oldtimer) oder
  • Fahrzeuge, die sich auf Grund der witterungsungeschützten Lagerung im Freien mehr als 1 Jahr nicht mehr als Gebrauchtwagen verkaufen lassen.
Beschreibung

Stand 2024

Handelt es sich um ein Altfahrzeug, ist die Besitzerin / der Besitzer dazu verpflichtet, dieses nur

  • an eine im Sinne der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) als Annahme- oder Rücknahmestelle anerkannte Autowerkstatt oder
  • direkt über einen anerkannten Demontagebetrieb

zur Verwertung abzugeben.

Anerkannt sind die genannten Betriebe dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Überlassung über ein gültiges Zertifikat im Sinne § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV verfügen.

Ist ein Fahrzeug zur Verwertung an einen der genannten Betriebe überlassen worden, bescheinigt dies der annehmende Betrieb mit einem Verwertungsnachweis. Verwertungsnachweise dürfen nur

  • von Betreibenden anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden beziehungsweise
  • von anerkannten Annahme- / Rücknahmestellen ausgehändigt werden, wenn diese vom ausstellenden Demontagebetrieb dazu beauftragt worden sind.

Mit der Ausstellung oder Aushändigung eines Verwertungsnachweises muss das Altfahrzeug ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) demontiert und verwertet werden.

Es ist zu empfehlen, sich als Letzthalterin / Besitzerin beziehungsweise Letzthalter / Besitzer des zu entsorgenden Fahrzeuges das gültige Zertifikat der zugelassenen Anlage vorlegen zu lassen.

Die nach AltfahrzeugV anerkannten Betriebe können unter anderem bei den Kfz-Innungen erfragt oder online im Fachbetrieberegister der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) recherchiert werden.

Zur Außerbetriebsetzung bei der örtlichen Zulassungsstelle ist der Verwertungsnachweis vorzulegen. Die Zulassungsstelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zur Halterin / zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück.

Erfolgt die Außerbetriebsetzung durch den anerkannten Betrieb, dem das Altfahrzeug überlassen wurde, hat dieser die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsstelle innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Verwertungsnachweises durchzuführen und der Fahrzeugeigentümerin / -letzthalterin beziehungsweise dem Fahrzeugeigentümer / ‑letzthalter den Verwertungsnachweis zu übersenden; vergleiche Formularfeld Nummer 3.10 beziehungsweise 4.13 im Verwertungsnachweis.

Das ungenehmigte Abstellen, Demontieren oder Verschrotten von Altfahrzeugen außerhalb dieser Anlagen kann von der zuständigen Abfallbehörde untersagt oder mit Bußgeld geahndet werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein Lagern von Altfahrzeugen oder Teilen davon auf ungeeigneten Flächen sowie das ungenehmigte Ausschlachten wegen der möglichen Umweltgefährdung sogar einen Straftatbestand darstellen können (§ 11 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV); § 326 Strafgesetzbuch (StGB)).

Hersteller – der Begriff umfasst nach der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) auch gewerbliche Importeure von Fahrzeugen – sind verpflichtet, Altfahrzeuge ihrer Marke kostenlos zurückzunehmen.
Dazu sind durch den Hersteller flächendeckend Rückgabemöglichkeiten in einem für den Letzthalter zumutbaren Radius zu schaffen, das heißt in maximal 50 Kilometer Entfernung zum Wohnsitz.

Anerkannte Annahmestellen, die nicht Rücknahmestelle des Herstellers sind, oder anerkannte Demontagebetriebe, die nicht durch den Hersteller zur Rücknahme von Fahrzeugen seiner Marke beauftragt wurden, müssen Altfahrzeuge nicht zwingend kostenlos annehmen.

Etwaige Kostentatbestände im weiteren Verlauf der Entsorgungskette werden von den Wirtschaftsbeteiligten untereinander vertraglich geregelt.

Informationen für Anlagenbetreiber und zur Kraftfahrzeugzulassung (‑abmeldung) können dem Download „Informationen zur Altfahrzeugverordnung“ entnommen werden.

Beschreibung

Stand 2021

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