Gründe, sich von seinem Fahrzeug zu trennen, sind vielfältig. Entscheidenden Einfluss auf den weiteren Weg, den ein Fahrzeug nehmen kann beziehungsweise nehmen darf, hat die Beurteilung, ob es sich um einen Gebrauchtwagen oder um ein Altfahrzeug handelt.
Formell wird ein Fahrzeug dann zum Altfahrzeug und damit zum Abfall, wenn der Besitzer das Fahrzeug verschrotten lassen will oder muss. Im Amtsdeutsch wird von einer „Entledigungsabsicht“ ausgegangen (siehe Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)).
Darüber hinaus spielt der konkrete Zustand des einzelnen Fahrzeuges eine Rolle bei der Einstufung als Altfahrzeug. Von einem Altfahrzeug ist auszugehen, wenn zum Beispiel:
- das Fahrzeug altersbedingt ausrangiert werden muss, da es die technischen Anforderungen zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr erfüllt und ggf. sogar ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für die Umwelt darstellt
(zum Beispiel durch fehlende Türen, freigesetzte(r) Betriebsflüssigkeiten / Treibstoff, Explosionsgefahr), - die Reparaturkosten den wirtschaftlichen Wert um ein Vielfaches überschreiten
(zum Beispiel Fahrzeuge mit starken Unfallschäden bis hin zum Totalschaden. Ausnahme: Oldtimer) oder - Fahrzeuge, die sich auf Grund der witterungsungeschützten Lagerung im Freien mehr als 1 Jahr nicht mehr als Gebrauchtwagen verkaufen lassen.