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Abfalleinstufung

Was ist bei der Beurteilung, Einstufung und Bestimmung von Abfällen zu beachten?

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Die Bezeichnung und Einstufung von Abfällen erfolgt nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).

Um einen Abfall korrekt einem passenden Abfallschlüssel zuordnen zu können, ist es zunächst erforderlich, sich Gedanken über seine Herkunft – insbesondere den Entstehungsprozess, die stoffliche Beschreibung und die daraus resultierenden Eigenschaften – zu machen.

Häufig ist eine weitere analytische Untersuchung von Abfällen für die Zuordnung des passenden Abfallschlüssels nicht erforderlich. Dies ist unter anderem der Fall, wenn es sich um einen absolut gefährlichen Abfall handelt (Beispiel: 13 05 02* - Schlämme aus Öl- / Wasserabscheidern).

Ist die Zuordnung des passenden Abfallschlüssels auch nach Kenntnis der Herkunft, des Entstehungsprozesses oder der stofflichen Beschreibung immer noch unklar, oder handelt es sich um einen Abfall, der sowohl einem nicht gefährlichen als auch einem gefährlichen Abfallschlüssel zugeordnet werden könnte (sogenannte „Spiegeleinträge“, siehe „Abfallarten“), sind analytische Untersuchungen erforderlich.

Mit den sodann vorliegenden Informationen kann die Zuordnung des Abfalls zur passenden Abfallart erfolgen.

Der Abfallschlüssel ist in Verbindung mit der zugehörigen Deklarationsanalyse ein wesentliches Abfallmerkmal zur Prüfung der Zulässigkeit eines beabsichtigten Entsorgungsweges. Hier ist anzumerken, dass die nachweisrechtliche Deklarationsanalyse über den Befund zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Abfalles hinaus auch weitere Parameter enthalten kann, die beispielsweise für eine Identitätsprüfung des deklarierten Abfalls, für den Nachweis der Einhaltung anlagentypischer Anforderungen der Entsorgungsanlage oder für die Prüfung der Verwertbarkeit von Bedeutung sein können.

Von den 842 Abfallarten des Verzeichnisses gelten 408 als gefährlich (§ 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beziehungsweise § 3 Absatz 1 Abfall-Verzeichnisverordnung (AVV)) und 434 Abfallarten als nicht gefährlich.

Von den 408 gefährlichen Abfallarten gelten 228 Abfallarten als absolut gefährlich (sogenannt absolut gefahrenrelevante Einträge), bei denen nur über die Einzelfallregelung des § 3 Absatz 3 Satz 1 AVV von der Einstufung als gefährlich abgewichen werden kann.

Die verbleibenden 180 als gefährlich bezeichneten Abfallarten liegen in Form der so genannten Spiegeleinträge vor, wobei den gefährlichen Abfallarten weitere nicht gefährliche Abfallarten (beziehungsweise nicht gefährliche Spiegeleinträge) zur Auswahl zugeordnet werden. Die Abfallmatrix gilt dabei zunächst als nicht gefährlich – durch gefährliche Inhaltsstoffe wird dieser Abfall dann zu einem gefährlichen Abfall.

Ergänzend zu den nicht gefährlichen Spiegeleinträgen gibt es auch absolut nicht gefährliche Abfälle (sogenannte absolut nicht gefahrenrelevante Einträge; 236 Abfallarten). Absolut nicht gefährliche Abfälle können nur über die Einzelfallregelung des § 3 Absatz 3 Satz 2 AVV als gefährlich eingestuft werden.

Streng genommen wird unter Abfalleinstufung lediglich der Prozess der Zuordnung eines Abfalls als gefährlich oder als nicht gefährlich verstanden (siehe „Gefährlichkeit von Abfällen“). Häufig wird der Begriff der Abfalleinstufung jedoch für den gesamten Prozess der Vergabe des zutreffenden Abfallschlüssels verwendet.

Diejenigen Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährliche Abfälle im Sinne des § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Nach § 3 Absatz 2 Abfall-Verzeichnisverordnung (AVV) wird von als gefährlich eingestuften Abfällen angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführt sind.
Die konkrete Bestimmung des Vorliegens von gefahrenrelevanten Eigenschaften beziehungsweise der Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle erfolgt nach den Nummern 2.1 und 2.2 (2.2.1 – 2.2.7) der Anlage zu § 2 Absatz 1 der AVV.

Hiermit wird der Prozess bezeichnet, mit dem nach den Vorgaben laut Nummer 3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfall-Verzeichnisverordnung (AVV) die zutreffende Abfallart bestimmt wird.

Nach der Vorprüfung und ggf. Feststellung der Gefährlichkeit / Nicht-Gefährlichkeit erfolgt die Zuordnung des Abfalls zu einem Abfallschlüssel in einem der 20 Kapitel des Abfallverzeichnisses. Hier spielt die Abfallherkunft eine wesentliche Rolle, da 16 der Kapitel herkunftsbezogen aufgebaut sind. Auch gibt die Herkunft Hinweise auf die stoffliche Zusammensetzung, zum Beispiel aus Produktions- oder Bearbeitungsdaten.

Die Einstufung in das Abfallverzeichnis erfolgt durch vorgegebene Prüfschritte. Dabei werden die 20 Kapitel in nachgenannter Reihenfolge abgefragt beziehungsweise durchgesehen:

  • Herkunftsbezogene Bestimmung der Abfallart in den Kapiteln 01 bis 12, 17 bis 20 (ohne die auf -99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel).
  • Lässt sich dadurch keine passende Abfallart finden, müssen zur Bestimmung die (stoffbezogenen) Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
  • Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
  • Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.

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