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Regelungen für Betriebsbeauftragte für Abfall

Zur Stellung eines Abfallbeauftragten sind einige Betriebe verpflichtet, unter anderem Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung.

Die Bestellpflicht für Betriebsbeauftragte für Abfall ist in § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt und wird mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) konkretisiert.

Die AbfBeauftrV wurde zum 01.06.2017 grundlegend novelliert und passte die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an die aktuelle Rechtslage und den technischen Fortschritt an. Der Adressatenkreis und die Bestellungsvoraussetzungen wurden erweitert und präzisiert.

Viele Betriebe, die zuvor keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, sind seitdem hierzu verpflichtet. Dies betrifft unter anderem Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (nach Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Verpackungsgesetz sowie freiwillige Rücknahmesysteme).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Download.

Abfallbeauftragte sind verpflichtet, mindestens alle 2 Jahre an Fachkunde-Lehrgängen im Abfallbereich teilzunehmen und dies nachzuweisen.

Diese Lehrgänge nach der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)müssen behördlich anerkannt werden. Für hessische Anbieter der Lehrgänge sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien zuständig.

Die Lehrgangsinhalte sind in Anlage 1 der AbfBeauftrV aufgeführt. Die Lehrgangsgestaltung orientiert sich an der Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (in der Fassung vom 03.07.2007), die derzeit überarbeitet wird.

Der Antrag auf Anerkennung ist formlos. Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor

  • Darstellung der Inhalte und des Ablaufs der Lehrgänge
  • Vitae der Dozentinnen / Dozenten
  • Kopie der Antragsunterlagen für Fachkundelehrgänge anderer Rechtsgrundlagen (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV, Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV), sofern für diese eine Anerkennung erteilt wurde.

Während der rund drei Jahre der Covid-19-Pandemie konnten Erfahrungen im Bereich von online-Lehrgängen gewonnen werden.
Bis zur Aktualisierung der oben genannten LAGA-Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ können Fachkundelehrgänge nach der AbfBeauftrV bis auf Weiteres auch als online-Veranstaltung zugelassen werden.

Voraussetzung für die Zulassung sind

  • die konkrete Angabe der betroffenen Kurse
  • die Angabe der maximalen Anzahl der Teilnehmenden
  • die Darlegung der Sicherstellung der Teilnahmekontrolle
  • die Darlegung, wie Interaktionen während des Kurses und wie die Einbindung der Zuhörenden durch die Referentinnen / Referenten erfolgen sollen
  • die Darlegung der Erfolgskontrollen / Tests während und zum Abschluss der Kurse.

 

Die Kosten für die Anerkennung der Kurse belaufen sich zur Zeit auf 1.000,00 €.

Die Anerkennung ist auf 3 Jahre befristet, um die Aktualität der Lehrgangsinhalte sicherzustellen. Die Kosten für die Verlängerung, die unter Vorlage der aktualisierten Lehrgangsinhalte formlos zu beantragen ist, belaufen sich zur Zeit auf 600,00 €.

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