Übernahmeschein

Abfallerzeuger

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Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung – also der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung – zu verfolgen.

Grundzüge der Nachweisführung regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Die Nachweisverordnung (NachwV) bestimmt Anforderungen an Form und Inhalt der zu führenden Nachweise sowie an das Nachweisverfahren.

Eine „Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht“ bzgl. der zum 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Regelungen wurde von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des abfallrechtlichen Verfahrens“ erarbeitet (siehe Links).

Es gibt viele Möglichkeiten, zum Abfallerzeuger zu werden. Abfallerzeuger ist beispielsweise

  • jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeiten Abfälle angefallen sind (zum Beispiel die Firma XY GmbH)
  • jede Person, die Abfälle so vorbehandelt, vermischt oder derart behandelt, dass eine Veränderung der Natur oder Zusammensetzung der Abfälle eintritt (zum Beispiel ein Abfallentsorger, der Abfälle sortiert)
  • diejenige Person, die den bestimmenden Einfluss über die Handlung hat, durch die Abfälle anfallen (zum Beispiel ein Bauunternehmen)

Abfallerzeuger sind für den überwiegenden Teil der bei ihnen anfallenden gefährlichen Abfälle nachweispflichtig.

Weitere Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im Downloadbereich.

Nachweispflichtige Abfallerzeuger benötigen zwingend eine so genannte Erzeuger-Nummer. Sie dient der Identifikation im Entsorgungsverfahren. Die Kenn-Nummer kann über das elektronische Nummernvergabeverfahren (eNRV) oder auch  formlos beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem genannten Link.

Im Rahmen des Entsorgungsnachweisverfahrens ist nicht nur der Abfallerzeuger anzugeben, sondern auch die Anfallstelle.

Abfall-Anfallstellen können Betriebsstätten, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige mobile technische Einrichtungen sein. Die Angabe des Firmennamens als Abfall-Anfallstelle ist nur in Ausnahmefällen ausreichend.

Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen muss ein Entsorgungsnachweis oder Sammel-Entsorgungsnachweis vorliegen.

Sofern beim Abfallerzeuger weniger als 20 Tonnen eines Abfallschlüssels je Standort und Kalenderjahr anfallen, kann er über einen Abfallsammler entsorgen. Dieser muss im Besitz eines entsprechenden Sammel-Entsorgungsnachweises sein.

Anderenfalls muss der Abfallerzeuger selbst einen Einzel-Entsorgungsnachweis beantragen.

Im so genannten Grundverfahren muss dieser Entsorgungsnachweis von der Behörde des Abfallentsorgers bestätigt werden. Der Entsorgungsnachweis besteht dann aus folgenden Formularen:

  • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE)
  • Deklarationsanalyse (DA)
  • Annahmeerklärung (AE)
  • Behördenbestätigung (BB)

Wenn der Abfallentsorger freigestellt ist, kann die behördliche Bestätigung des so genannten Privilegierten Entsorgungsnachweises entfallen.

Entsorgungsnachweise gelten längstens 5 Jahre.

Informationen zur Beantragung eines Entsorgungsnachweises und zum Ausfüllen der Formulare finden Sie im Downloadbereich.

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mit Verbleibsnachweisen dokumentiert. Hier sind u. a. die Erzeuger-Nummer, die Entsorgungsnachweis-Nummer, der Abfallschlüssel, die Übergabedaten und die Abfallmenge anzugeben.

Bei der Entsorgung über Einzel-Entsorgungsnachweise handelt es sich um Begleitscheine.

Bei der Sammel-Entsorgung erhält der Abfallerzeuger einen Übernahmeschein vom Abfallsammler.

Informationen zum Begleitscheinlauf und zum Ausfüllen der Formulare entnehmen Sie bitte dem Schema im Downloadbereich.

Für nicht gefährliche Abfälle besteht im Regelfall keine Pflicht zur Führung von Nachweisen.

Ausnahmen stellen Abfälle dar, die unter die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV) fallen. Hierbei handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle, die trotzdem nachweispflichtig sind. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer separaten Internetseite hierzu (siehe Links).

Abfallerzeuger sind für die bei ihnen anfallenden gefährlichen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.

Register für gefährliche, nachweispflichtige Abfälle beinhalten die Sammlung sämtlicher abfallrechtlicher Unterlagen, das heißt hier Vorab- und Verbleibsnachweise.

Die Verbleibsnachweise sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt ins Register einzustellen.

Register für gefährliche, nicht nachweispflichtige Abfälle sind formlos zu erstellen.

Abfallerzeuger müssen sämtliche Belege mindestens 3 Jahre zur Einsicht bereithalten.

Weitere Informationen zur Registerpflicht und Registerführung finden Sie im Downloadbereich.

Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren erhalten Sie über den genannten Link.

Die Regierungspräsidien sind mit ihren Umweltabteilungen Ansprechpartner für alle genannten Themenkomplexe sowie den damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen. Sie sind die zuständigen Erzeugerbehörden für Abfallerzeuger mit Anfallstellen im jeweiligen Dienstbezirk. Wir beraten Sie gerne.

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