Einstufung
Altholzkategorie | Beschreibung |
Kategorie A I | Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung gar nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde |
Kategorie A II | Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung gar nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde |
Kategorie A III | Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung gar nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde |
Kategorie A IV | Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I bis A III zugeordnet werden kann. Bei Altholz der Kategorie A IV nach der Altholzverordnung handelt es sich um einen gefährlichen Abfall |
PCB-Altholz | Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten PCB-Altholz ist grundsätzlich als gefährlicher Abfall zur Beseitigung einzustufen |
Einstufung Altholz gemäß Altholzverordnung
Für die Einstufung von Altholz als gefährlicher Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Altholzsortimente können gemäß Anhang III der Altholzverordnung bestimmten Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Enthält ein Altholzgemisch Altholz, das als gefährlich einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen.
Entsorgung
Die Entsorgung von Holzabfällen ist in der Altholzverordnung geregelt.
Generell sind Holzabfälle - mit Ausnahme von PCB-Altholz - einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Diese Verwertung darf nur in Anlagen erfolgen, welche die Anforderungen des § 8 der Altholzverordnung erfüllen.
In der Regel wird Altholz der Kategorie A IV in dafür zugelassenen Anlagen energetisch verwertet. Eine stoffliche Verwertung solcher Althölzer ist nur (in dafür nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlagen) zur Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und zur Herstellung von Aktivkohle / Industrieholzkohle zulässig.
Wenn eine Verwertung von Holzabfällen aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, müssen diese Abfälle in einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage (zum Beispiel Müllheizkraftwerk) beseitigt werden.
Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.