Grundsätzlich sind Baustellen so einzurichten und zu organisieren, dass die dort anfallenden Abfälle voneinander getrennt erfasst und jeweils einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
Sofern eine vollständige Trennung aus technischen, organisatorischen und / oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, können bestimmte Abfälle aus dem Baubereich als Gemisch entsorgt werden.
Um dem Verwertungsgebot des § 7 in Verbindung mit § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz nachzukommen, sind gemischte Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich einer geeigneten und dafür zugelassenen Aufbereitungs- / Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Dabei sind Gemische, die überwiegend Kunststoff, Metall oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage, und Gemische, die überwiegend aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik bestehen, einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In den genannten Gemischen dürfen Glas, Dämmstoffe, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, wenn sie für die Behandlung nicht nachteilig sind.