Mögliche Zusammensetzung
Brandabfälle sind Reste von Brandereignissen. Diese enthalten in der Regel (nicht brennbare) mineralische Baustoffe und nicht vollständig verbrannte (brennbare) Baustoffe sowie Einrichtungsgegenstände, in dem Gebäude gelagerte Substanzen oder Gegenstände und vieles andere mehr. Bei den Brandabfällen kann es sich um harmlose Stoffe, aber auch um gefährliche handeln. Die Gefährlichkeit einiger Stoffe ist ohne Analyse erkennbar, wie zum Beispiel Asbestzement und alte Glas- oder Steinwolle. Die Gefährlichkeit anderer Stoffe ist dagegen erst durch eine Analyse erkennbar, wie zum Beispiel eine Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder mit Dioxinen.
Einstufung
Brandabfälle werden in der Regel wie folgt eingestuft:
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung |
17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
Einstufung Brandabfälle
Für die Beurteilung der Brandabfälle ist in jedem Fall eine Sichtkontrolle auf gefährliche Inhaltsstoffe (zum Beispiel Asbestzement, alte Glas- oder Steinwolle, gefährliche Lagergüter) vorzunehmen.
Sofern in Schadensfällen ein Abfallgemisch entsteht, in dem der überwiegende Anteil aus Asbest- oder gefährlichen künstliche Mineralfasern (KMF-Abfällen) besteht, und dieser Anteil zum Beispiel aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht separiert werden kann, ist dieses Gemisch wie folgt einzustufen:
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung |
17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe |
17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
Einstufung Brandabfall-Gemisch mit überwiegend Asbest oder KMF
Entsorgung
Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist eine Sortierung von Brandabfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen abzulehnen.
Abfälle, die durch Brandereignisse in privaten Haushalten entstehen, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Auch nicht gefährliche Brandabfälle, die ein gewerbliches Unternehmen bei Abbruchmaßnahmen nach einem Brandereignis erzeugt, sind in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, da diese nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen verwertet werden können.
Gefährliche Brandabfälle, die ein gewerbliches Unternehmen bei Abbruchmaßnahmen nach einem Brandereignis erzeugt, sind in der Regel einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen, da auch hier eine Verwertung nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen in Frage kommt.
Die konkreten Entsorgungswege sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu wählen.