Asbest ist als krebserzeugend eingestuft. Ist davon auszugehen, dass der Abfall Asbest enthält, ist dieser daher als gefährlicher Abfall (es existiert kein Spiegeleintrag für nicht gefährliche Abfälle) gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufen.
Bau- und Gewerbeabfall
Asbest
Für den gewerblichen Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind die entsprechende Fachkunde und die frühzeitige Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erforderlich. Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist an die Vorschriften der Technischen Richtlinie Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest- Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ gebunden.
Für die geordnete Bereitstellung, den sicheren Transport und die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen ist insbesondere darauf zu achten, dass Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Asbestfasern vermieden werden.
Weitergehende Informationen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien erhalten Sie über den untenstehenden Link.
Asbesthaltige Bauabfälle dürfen nicht wieder in Verkehr gebracht werden und sind in der Regel einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Bei Fragen zu konkreten Ausnahmen ist die zuständige Abfallbehörde zu kontaktieren. Dabei ist zu beachten, dass auch noch intakte, offensichtlich weiterverwendbare asbesthaltige Teile (zum Beispiel Wellfaserzementplatten- umgangssprachlich „Eternitplatten“) nach Demontage zwingend als Abfall zu entsorgen sind und nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen! Näheres hierzu regeln die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Asbesthaltige Baustoffe können auf Deponien der Klasse 1 oder 2 beseitigt werden, wenn diese über eine entsprechende Zulassung verfügen.
Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im untenstehenden Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.
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