Alte Elektrogeräte

Elektrogeräte-Demontage

Elektroaltgeräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen, die zerlegt und deren gefährliche Bestandteile entfernt werden müssen.

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Elektrogeräte sind Geräte, die für ihre Funktion elektrischen Strom benötigen.
Elektronikgeräte sind Geräte, die aus mehreren elektrischen Bauteilen, wie zum Beispiel Elektronenröhren, Photozellen und Halbleitern bestehen; sie sind also eine Untergruppe der Elektrogeräte.
Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht mehr repariert und somit nicht mehr in Betrieb gesetzt werden, sind Abfälle, die zu entsorgen sind. Sie werden nachfolgend als „Altgeräte“ bezeichnet. Für die meisten gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Elektroaltgeräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen.

Der erste Schritt der Entsorgung von Altgeräten ist die Erfassung. Diese kann durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder durch die Vertreiber von Elektrogeräten erfolgen.

Der zweite Schritt ist die Demontage (Zerlegung), durch die gefährliche Bestandteile entfernt sowie gleichartige Materialien abgetrennt und sortenrein gesammelt werden. Erst danach darf die stoffliche oder energetische Verwertung der einzelnen Stoffe und Materialien folgen.

Die Demontage (das Zerlegen) von Elektroaltgeräten ist eine Behandlung im Sinne des ElektroG. Anlagen, in denen das geschieht, sind Abfallentsorgungsanlagen.

Die meisten Elektroaltgeräte für sich alleine und Mischungen aus verschiedenen Gerätetypen, wie sie beispielsweise in kommunalen Sammelstellen entstehen, sind gefährliche Abfälle. Wenn pro Arbeitstag mehr als eine Gewichtstonne Elektroaltgeräte demontiert werden können, dann sind Demontageanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu genehmigen. Das ergibt sich aus Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Anlage ist der Nummer 8.11.2.2 zuzuordnen, bei einer möglichen Behandlungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag der Nummer 8.11.2.1.

Zusätzlich können die Lagerflächen abhängig von deren Kapazität nach einer Nummer von 8.12 genehmigungspflichtig sein.

Nur wenn sichergestellt ist, dass weniger als 1 Tonne als gefährlich eingestufte Elektroaltgeräte pro Tag demontiert werden, ist eine Genehmigung nach dem BImSchG nicht erforderlich. Für die Lagerflächen gelten zusätzlich folgende Obergrenzen:

  • weniger als 30 Tonnen gefährliche Abfälle und
  • weniger als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle.

Es ist dann aber in jedem Fall mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Die Demontage ist ein wesentlicher Teil in der Kette zur Entsorgung von Elektroaltgeräten.

Der Umfang und die Demontagetiefe können vom Anlagenbetreiber selbst festgelegt werden. Die Verfahren, also die Art und Weise wie dies geschieht, hat dem Stand der Technik zu entsprechen, der in § 3 Absatz 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und § 20 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) beschrieben ist.

Durch das Demontieren sollen gefährliche Bestandteile entfernt sowie gleichartige Materialien abgetrennt und sortenrein gesammelt werden. Teilweise behandelte Elektroaltgeräte können – unter Berücksichtigung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens – an andere, dafür zugelassene Demontagebetriebe weitergeben werden.

Bevor mit der Behandlung begonnen wird, ist zu prüfen, ob Geräte oder einzelne Bauteile wiederverwendet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen verschiedene Dokumentationen vorhanden sein und Nachweise geführt werden. Es handelt sich dabei um:

  1. ein Register für die angenommenen Abfälle
  2. ein Register für die abgegebenen Abfälle
  3. eine Dokumentation der wiederverwendeten, recycelten, verwerteten und beseitigten Mengen.

Die oben genannte Nummer 3 ist insbesondere dann zu beachten, wenn in der betreffenden Anlage neben Elektroaltgeräten auch andere Abfälle gelagert beziehungsweise behandelt werden.

Demontageanlagen, die Elektroaltgeräte im Sinne des ElektroG als Erste behandeln, bedürfen darüber hinaus eines Zertifikates nach § 21 ElektroG durch einen Sachverständigen, das jährlich neu ausgestellt werden muss. Möglich ist diese Zertifizierung auch im Rahmen der Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb.

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