Die Errichtung und der Betrieb von chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen sind – abhängig von ihrer Anlagenkapazität – nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Zuständige Stellen sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien.
Die relevanten Mengenschwellen sind im Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) wie folgt festgelegt:
- Nummer 8.8
Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von - Nummer 8.8.1.1
gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag. - Nummer 8.8.1.2
gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von weniger als 10 Tonnen je Tag. - Nummer 8.8.2.1
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag. - Nummer 8.8.2.2
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag. - Nummer 8.10
Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei - Nummer 8.10.1.1
gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen je Tag oder mehr. - Nummer 8.10.1.2
- gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag.
- Nummer 8.10.2.1
nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen je Tag oder mehr. - Nummer 8.10.2.2
nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag
Genehmigungsverfahren nach den Nummern 8.8.1.1, 8.8.1.2, 8.8.2.1, 8.10.1.1 und 8.10.2.1 werden gemäß § 10 BImSchG im förmlichen Verfahren durchgeführt. Diese Anlagen (außer nach Nummer 8.8.1.2 genehmigte) unterliegen außerdem der Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - IE-RL).
Genehmigungsverfahren nach den Nummern 8.8.2.2, 8.10.1.2 und 8.10.2.2 werden gemäß § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Für die in der Regel erforderliche Zwischenlagerung von Abfällen sind nach Anhang 1 der 4. BImSchV noch zusätzliche Genehmigungsziffern (Nummern 8.12 und 8.14) zu berücksichtigen.
Anlagen zur chemisch-physikalischen Behandlung fallen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter die Nummern 8.5, 8.6.1, 8.6.2 und 8.6.3 der Anlage (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“).
Für Erstgenehmigungen von Anlagen nach den Nummern 8.5 und 8.6.1 ist grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen, bei Anlagen nach Nummer 8.6.2 erfolgt eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (siehe § 3c Satz 1 UVPG) und bei Anlagen nach Nummer 8.6.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (siehe § 3c Satz 2 UVPG).