Sozialhilfe und Grundsicherung
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bildet ein staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringt.
Das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unterstützen.
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und im Regierungsbezirk Kassel die Städte Kassel und Fulda sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner. Die Aufgaben werden in Jobcentern wahrgenommen.
Diese organisieren sich entweder in Form einer gemeinsamen Einrichtung oder als zugelassener kommunaler Träger. Während die gemeinsame Einrichtung auf die Zusammenarbeit zwischen Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abstellt, handelt ein zugelassener kommunaler Träger in alleiniger Eigenverantwortung, ohne die Bundesagentur für Arbeit.
Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Jobcenter seines Bezirks und überprüft in diesem Rahmen die Rechtmäßigkeit deren Handelns.
- Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gilt seit dem 1. Juli 2001. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern. Dieser Weg soll mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) aus dem Jahr 2016 fortgesetzt werden.
Das BTHG gibt vor, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Region, in der sie leben, zu ermöglichen. In Hessen werden dazu zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe–den Landkreisen und den kreisfreien Städten als örtliche Träger einerseits und dem LWV Hessen als überörtlicher Träger andererseits–Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen.
Die Fachaufsicht über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Bundesteilhabegesetz) übt das Regierungspräsidium Kassel aus.
Weiterhin ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig für die Bearbeitung der Widerspruchsverfahren gemäß § 45a SGB XI i.V. mit der Pflegeunterstützungsverordnung.
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
Die Sozialhilfe stellt eine staatliche, bedarfsorientierte Sozialleistung dar, deren Aufgabe es ist, “den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde der Menschen entspricht“ (§ 1 SGB XII). Die Sozialhilfe zielt darauf ab, „die Leistungsberechtigten soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigen nach ihren Kräften hinzuarbeiten“ (§ 1 Satz 2 SGB XII).
Die Rechtsgrundlage bildet das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Sozialhilfe wird in sieben Bereiche (auch Kapitel genannt) untergegliedert, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Im Regierungsbezirk Kassel nehmen die Städte Kassel und Fulda sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner als örtliche Träger durch die Sozialämter die Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII wahr.
Dem Regierungspräsidium Kassel obliegt die Rechtsaufsicht über diese Träger hinsichtlich der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII; für die Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt es zusätzlich die Fachaufsicht.
Rechtsgrundlagen:
• SGB II
• SGB IX (Bundesteilhabegesetz)
• SGB XII
• Hessisches OFFENSIV-Gesetz
• Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII