Förderfähig sind Maßnahmen der Richtlinien, die in der Zeit vom 01.11.2023 bis 30.06.2025 (erster Förderdurchlauf) bzw. vom 01.07.2025 bis 31.07.2026 (zweiter Förderdurchlauf) durchgeführt werden. Maßgeblich ist der Abschluss von Arbeitsverträgen oder Kaufverträgen, die Anmeldung zu Kursen, etc. im Förderzeitraum. Die Maßnahmen müssen im Förderzeitraum gebucht und bezahlt werden sowie stattgefunden haben bzw. zugestellt sein. Eine Übertragung der Fördermittel vom ersten auf den zweiten Lauf ist nicht zulässig.
Hinweis zum zweiten Förderdurchlauf: Die innerhalb des ersten Förderdurchlaufs begonnenen und bewilligten Maßnahmen „Pauschale „Digitale Ausstattung: Software“, „Pauschale zum Einsatz von Verwaltungskräften“ sowie „Pauschale zum Einsatz von Hauswirtschaftskräften und haushaltsnahen Dienstleistungen“ können fortgeführt werden. Somit war hier der vorzeitige Maßnahmenbeginn bereits ab dem 01.11.2023 möglich. Durchzuführen und abzurechnen sind diese Maßnahmen jedoch getrennt für den ersten und zweiten Förderdurchlauf, eine „Übertragung“ von Fördermitteln in den zweiten Lauf ist nicht möglich.