Mit Wirkung vom 01.08.2018 ist die Landesförderung für die Freistellung neu geregelt worden.
Für den Erhalt der Landesförderung ist eine Antragstellung der freistellenden Kommune erforderlich. Näheres bitte ich dem Merkblatt zu entnehmen.
Anträge auf ergänzende Zuweisung für Kinder mit Wohnsitz außerhalb Hessens seitens der Kommunen sind gemäß § 32c Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) ab dem Jahr 2019 bis zum 15. Oktober des Jahres beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen.