Zwei Mädchen spielen an einem Turngerät

Landesförderung für Fachberatung

Gefördert wird die kontinuierliche fachliche Beratung und Begleitung von Tageseinrichtungen zur Umsetzung der in § 32 Abs. 4 HKJGB genannten Zwecke.

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Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 4 kontinuierlich für die Umsetzung der dort genannten Zwecke beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt.

Der Förderantrag ist bis zum 15.04. beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Dem Antrag ist eine Bestätigung der beratenen Tageseinrichtungen beizufügen. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Bestätigung nur durch die Tageseinrichtungen (Einrichtungsleitung) selbst erfolgen kann.

Der Förderantrag für das Haushaltsjahr 2024 wird Ihnen im Januar 2024 hier als Download zur Verfügung stehen.

Für eine reibungslose Antragsbearbeitung wäre es hilfreich, wenn Sie bei Tageseinrichtungen, die von einer gemeinsamen Leitung oder einer Pädagogischen Gesamtleitung geführt werden, einen entsprechenden Hinweis anbringen könnten.

Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass die im Antragsformular anzugebene Fachberaternummer im Regierungspräsidium Kassel bei erstmaliger Antragstellung auf Landesförderung für Fachberatung vergeben wird.

Wegen des Umfangs der Antragsunterlagen bitten wir von der Übersendung der Unterlagen per E-Mail abzusehen.

Bitte beachten Sie die Erläuterungen. Die Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Landesförderung für Kindertagesbetreuung finden Sie bei den Downloads. Ausführungen zur Fachberatungsförderung finden Sie im Abschnitt C.

Bitte beachten Sie: Ab 2023 ändern sich die gesetzlichen Anforderungen zur Qualifizierung der Fachberater*innen!

Ab dem Jahr 2023 gilt die Fachberatung als entsprechend qualifiziert, wenn alle in der Fachberatung tätigen Personen an

- einer entsprechenden Grundqualifizierung im Umfang von mindestens drei Tagen und

- im Abstand von drei Jahren an Aufbauqualifizierungen im Umfang von mindestens einem Tag teilgenommen haben.

Entsprechende Informationen zu den Qualifizierungsangeboten finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Zuwendungsempfänger, die die Landesförderung nach § 32b Abs. 2 HKJGB beantragt haben, verpflichten sich die Angaben in den Anträgen auf Förderung durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Gemeinsam wurde mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Checkliste zur Dokumentation der Angaben in den Anträgen auf Förderung nach § 32b Abs. 2 HKJGB erarbeitet. Die Checkliste soll Ihnen als Hilfestellung dienen, eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation im Falle einer Prüfung durch das Regierungspräsidium Kassel oder den Hessischen Rechnungshof vorzulegen..

Die Checkliste für die Landesförderung zu den Zielen des § 32 Abs. 4 HKJGB (Schwerpunkt-Kitas), (§ 32b Abs. 2 HKJGB) finden Sie bei den Downloads.