Zwei Mädchen spielen an einem Turngerät

Landesförderung für Fachberatung

Gefördert wird die kontinuierliche fachliche Beratung und Begleitung von Tageseinrichtungen zur Umsetzung der in § 32 Abs. 4 HKJGB genannten Zwecke.

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Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 4 kontinuierlich für die Umsetzung der dort genannten Zwecke beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt.

Der Förderantrag steht für Sie als Download zur Verfügung. Dem Antrag beizufügen sind die Bestätigungen der beratenen Tageseinrichtungen; hierfür steht ebenfalls ein Formular als Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Bestätigung nur durch die Tageseinrichtung (Einrichtungsleitung) selbst erfolgen kann. Für eine reibungslose Antragsbearbeitung wäre es hilfreich, wenn Sie bei Tageseinrichtungen, die von einer gemeinsamen Leitung oder einer Pädagogischen Gesamtleitung geführt werden, einen entsprechenden Hinweis anbringen könnten.

Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass die im Antragsformular anzugebene Fachberaternummer im Regierungspräsidium Kassel bei erstmaliger Antragstellung auf Landesförderung für Fachberatung vergeben wird.

Wegen des Umfangs der Antragsunterlagen bitten wir von der Übersendung der Unterlagen per E-Mail abzusehen.

Bitte beachten Sie, dass die Erläuterungen zur Landesförderung für Kinderbetreuung im Bereich der Fachberatungsförderung zum Stand 01. Januar 2024 angepasst wurden. Die aktualisierten Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Landesförderung für Kindertagesbetreuung finden Sie bei den Downloads. Ausführungen zur Fachberatungsförderung finden Sie im Abschnitt C.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Qualifizierung der Fachberaterinnen und Fachberater haben sich ab dem Jahr 2023 geändert. Entsprechende Informationen zu den Qualifizierungsangeboten finden Sie  hier.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Gemäß der Ausführungsverordnung ist der Förderantrag jährlich bis zum 15.04. zu stellen. Eine Antragstellung ist in diesem Jahr auch ausnahmsweise über den 15.04.2024 hinaus ohne Nachteile möglich. Für die Abgabe des Förderantrages gewähren wir Ihnen daher eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2024, mit der Maßgabe, dass die Fördervoraussetzungen zum Zeitpunkt der regulären Antragstellung (15.04.2024) erfüllt sein müssen.

Zuwendungsempfänger, die die Landesförderung nach § 32b Abs. 2 HKJGB beantragt haben, verpflichten sich die Angaben in den Anträgen auf Förderung durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Gemeinsam wurde mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Checkliste zur Dokumentation der Angaben in den Anträgen auf Förderung nach § 32b Abs. 2 HKJGB erarbeitet. Die Checkliste soll Ihnen als Hilfestellung dienen, eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation im Falle einer Prüfung durch das Regierungspräsidium Kassel oder den Hessischen Rechnungshof vorzulegen.

Die Checkliste für die Landesförderung zu den Zielen des § 32 Abs. 4 HKJGB (Schwerpunkt-Kitas), (§ 32b Abs. 2 HKJGB) finden Sie bei den Downloads.

 

Wichtiger Hinweis! 
Die Formulare im Downloadbereich lassen sich am besten mit einem PDF-Reader ausfüllen, das Ausfüllen im Browser kann Probleme bereiten. 
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