Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, die Situation von allein erziehenden Müttern oder Vätern zu erleichtern, die ihr Kind meist unter erschwerten Bedingungen erziehen und betreuen und die von dem anderen Elternteil nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt bzw. nicht rechtzeitig oder regelmäßig erhalten.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2017 wurde der Leistungszeitraum für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Volljährigkeit eines Kindes ausgeweitet. Auch die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wurde für alle Kinder aufgehoben.
Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist allerdings zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.
Im Rahmen der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) obliegt dem Regierungspräsidium Kassel die landesweite Fachaufsicht über die Unterhaltsvorschuss-Stellen (UV-Stellen).
Aufgabe des Regierungspräsidiums ist es dabei unter anderem darauf hinzuwirken, dass bei der Durchführung des Gesetzes die Richtlinie des Bundes beachtet und landesweit nach einheitlichen Grundsätzen verfahren wird.
Eine zentrale Aufgabe besteht außerdem in der Umsetzung des politischen Willens der Hessischen Landesregierung, nach dem dafür Sorge zu tragen ist, dass die Unterhaltspflichtigen in Anspruch genommen werden.
Damit soll einerseits der finanzielle Aufwand durch gesteigerte Rückholquoten vermindert und andererseits durch konsequente Verfolgung der Unterhaltsansprüche den pflichtigen Elternteilen deutlich gemacht werden, dass sie sich nicht der gesellschaftlich geforderten unabdingbaren Verantwortung gegenüber ihren Kindern entziehen können.
Im Rahmen dieses UVG führt das Regierungspräsidium zudem die landesweiten Mittelabrechnungen mit den örtlich zuständigen UV-Stellen und der Bundeskasse Trier durch, es erstellt die Landesstatistik und berät die UV-Stellen fachlich.
Die Muster für die Jugendämter zur Abführung der erzielten Einnahmen, für die Quartalsabrechnung der Ausgaben sowie die Anforderung der Abschläge sind bei den Downloads hinterlegt.
Wichtige Rechtsgrundlagen:
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- SGB X
- Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
- Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015
- Mindestunterhaltsverordnung
Durchführung des Gesetzes
Die Durchführung des Gesetzes obliegt nach § 51 Abs. 1 HKJGB den Jugendämtern. Anträge auf Leistungen sind daher an das örtlich zuständige Jugendamt zu richten. Hier werden die Elternteile beraten, die Anträge entgegengenommen und die Leistungen bewilligt.
Jugendämter sind bei den nachstehenden Städten und Landkreisen eingerichtet.
Städte:
Stadt Bad Homburg, Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt, Stadt Fulda, Stadt Gießen, Stadt Hanau, Stadt Kassel, Stadt Marburg, Stadt Offenbach, Stadt Rüsselsheim, Stadt Wetzlar, Landeshauptstadt Wiesbaden
Landkreise:
Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Fulda, Gießen, Groß-Gerau, Hersfeld-Rotenburg, Hochtaunuskreis, Kassel, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis, Wetteraukreis
Bei unten stehendem Link zum Familien-Wegweiser haben Sie die Möglichkeit das für Sie zuständige Jugendamt mit der Angabe der Postleitzahl Ihres Wohnortes zu finden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung hat, wer
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können darüber hinaus ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistung
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab dem 1. Januar 2024 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro.
Übergang von Ansprüchen
Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder ein Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung als Einkommen anzurechnen wäre, gehen bis zur Höhe der bewilligten UV-Leistung auf das Land über. Die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche (Rückgriff) obliegt nach dem HKJGB ebenfalls den Jugendämtern (§ 54 HKJGB).
Aufbringung der Mittel
Die zu zahlenden Geldleistungen werden ab dem 01.07.2017 zu 40% vom Bund finanziert und sind im Übrigen von den Ländern zu tragen. In Hessen haben sich gem. § 52 HKJGB die zuständigen Gebietskörperschaften mit 50% an den Geldleistungen zu beteiligen, soweit sie vom Land zu tragen sind.
(neue Aufteilung demnach: 40% Bund; 30% Land und 30% Kommunen)
Nach diesem Schlüssel erfolgt auch die Aufteilung der Einnahmen aus der Rückgriffsquote.