Die Fach- und Fördergrundsätze zur Landesförderung Frühe Hilfen, Prävention und Kinderschutz in Hessen vom 23.04.2018 sind rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft getreten und wurden im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 19 vom 07.05.2018, Seite 612 ff. veröffentlicht.
Die Fach- und Fördergrundsätze sind in die Bereiche A, B, C und zusätzlich neu in den Bereich D gegliedert:
Im Teil A können Projekte oder Maßnahmen im Rahmen der Frühen Hilfen gefördert werden, die in die regionalen Netzwerke Frühe Hilfen vor Ort eingebunden werden. Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachkosten. Die Zuwendung beträgt in der Regel 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger in Hessen.
Die Anträge sind bis zum 31. März des Förderjahres an das Regierungspräsidium Kassel zu richten.
Im Teil B können Projekte oder Maßnahmen aus den Bereichen Prävention und Kinderschutz gefördert werden. Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachkosten.
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger, wissenschaftliche Institute und sonstige Anbieter.
Die Anträge können jährlich ohne Fristsetzung an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration in Wiesbaden gerichtet werden.
Im Teil C sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Durchführung flankierender Maßnahmen zu den im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen geförderten Projekte unterstützt werden.
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Anträge sind bis zum 31. März des Förderjahres beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.
Im neu hinzugekommenen Teil D werden Projekte zur Kooperation und Vernetzung von Jugendhilfe und Gesundheitswesen gefördert.
Antragsberechtigt sind die 33 in der Bundesstiftung Frühe Hilfen antragsberechtigten Kreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte in Hessen.
Die Anträge sind unter Hinzuziehung der Anlage Teil D beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen. Eine Fristsetzung gibt es nicht.