Fragezeichen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Anhörungsbogen

Mit dem Anhörungsbogen wird dem Verkehrsteilnehmer bekannt gegeben, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. Dem Verkehrsteilnehmer wird mit dem Anhörungsbogen Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Wer sich äußern will, sendet den Anhörungsbogen mit seinen Angaben an die Verwaltungsbehörde zurück oder nutzt die Online-Anhörung.
Das Anhörungsschreiben unterbricht die Verjährung am Datum des Schreibens, nicht erst mit Zugang beim Empfänger.

Bankverbindung

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Regierungspräsidium Kassel
IBAN: DE48 5001 0060 0006 6346 02
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Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet wird.
Im Bußgeldbescheid wird immer eine Geldbuße und unter Umständen ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten festgesetzt. Verstöße, für deren Ahndung eine Geldbuße von mindestens 60 € vorgesehen ist, können nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden.
Daneben werden als Verfahrenskosten Gebühren von mindestens 25 € und Auslagen z. B. für die Postzustellung von 3,50 € sowie andere Aufwendungen der Verwaltungsbehörde erhoben. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich vorgeschrieben.
Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist bei der Verwaltungsbehörde eingeht und der Form entspricht (s. dazu Einspruch). Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt. Dort werden die Entscheidungen mit Punkten bewertet.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer DatenschutzerklärungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Einspruch

Einspruch ist der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Einsprüche können nicht wirksam per einfacher E-Mail eingelegt werden. Ein solcher wie auch ein verspäteter Einspruch ist zu verwerfen. Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr geändert werden. Nach rechtzeitigem Einspruch überprüft die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung und gibt, wenn sie die Entscheidung nicht abändert, die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, zur Entscheidung ab.

Einspruchsrücknahme

Ein Einspruch kann auch wieder zurückgenommen werden, indem bei der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, bei dem das Bußgeldverfahren anhängig ist, eine solche Erklärung abgegeben wird.

E-Payment

Verwarnungsgelder, Bußgelder, Mahnungen und Informationsschreiben können bequem über PayPal oder mit Visa- oder Mastercard im Online-Portal bezahlt werden. Link zum Online-Portal: www.rp-kassel.owi21.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Erzwingungshaft

Wird die Forderung aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nicht freiwillig bezahlt, treiben zunächst Gerichtsvollzieher oder andere Vollstreckungsbeamte die Forderung bei. Bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, kann das Gericht die Erzwingungshaft anordnen.

Fahreignungsregister (FAER)

Im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße von mindestens 60 € wegen einer Handlung, die als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft ist, eingetragen und mit bis zu zwei Punkten bewertet. Auch Bußgeldentscheidungen mit einem Fahrverbot werden dort registriert.

Fahrverbot

Ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten wird bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen festgesetzt.

Voraussetzung:
Als grober Verstoß wird u. a. angesehen:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um mehr als 40 km/h,
  • Unterschreitung des Abstandes von 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
  • Gefährdung oder Unfallverursachung beim Überholen trotz Verbot,
  • auf Autobahnen das Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung,
  • Rotlichtmissachtung bei Rotlichtdauer von mehr als 1 Sekunde oder Rotlichtmissachtung bei Gefährdung oder Unfallverursachung
  • Rettungsgasse nicht vorschriftsgemäß bei stockendem Verkehr gebildet oder deren unbefugtes Befahren

Beharrlicher Verstoß
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h, wenn ein solcher Verstoß binnen eines Jahres nach rechtskräftiger Ahndung eines gleichartigen Verstoßes begangen wurde.

Ein Fahrverbot wird stets verhängt beim Führen eines Kfz

  • unter Atemalkoholwirkung von 0,25 mg/l oder mehr,
  • mit einer Blutalkoholwirkung von 0,5 Promille und mehr,
  • unter der Wirkung von anderen berauschenden Mitteln


Wirkung des Fahrverbotes:
Vom Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes bis zum Ablauf der Fahrverbotsfrist ist dem Betroffenen verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Es gibt das

  • Fahrverbot mit einer Schonfrist von vier Monaten
    Wenn in den zwei Jahren vor der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt wurde, muss der Führerschein so rechtzeitig versandt werden, dass er spätestens vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Das Fahrverbot wird mit der Verwahrung, spätes­tens vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.
  • Fahrverbot ohne Schonfrist
    Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Der Füh­rerschein ist dann sofort in amtliche Verwahrung zu geben.

Fahrverbotsfrist
Die Fahrverbotsfrist von 1 bis zu 3 Monaten bezeichnet die Zeitspanne, in der der Führerschein von der Verwaltungsbehörde zu verwahren ist.
Die Verbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der Verwaltungsbe­hörde. Postlaufzeiten werden auf die Verbotsfrist angerechnet, wenn sie länger als einen Tag dauern. Wird der Führerschein nicht rechtzeitig abgeliefert, so verlängert sich das Fahrverbot um die Zeit der Verzögerung.
Die Fahrverbotsfrist kann nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.

Strafbarkeit
Wer während eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, handelt strafbar.

Verwahrung
Der Führerschein wird von der Behörde verwahrt, die das Fahrverbot verhängt hat. Bei einem vom Gericht verhängten Fahrverbot verwahrt die Staatsanwaltschaft den Führerschein.
Wird das Fahrverbot vom Regierungspräsidium Kassel verhängt, so ist der Führerschein an die im Bußgeldbescheid angegebene Anschrift zu übersenden. Es empfiehlt sich, für die Übersendung ein Einwurf- oder Übergabeeinschreiben zu verwenden.

Geldbuße

Zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit setzt die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid eine Geldbuße fest. Die Höhe der Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bemisst sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bußgeldkatalog.
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten können mit einem Verwarnungsgeld bis 55 € geahndet werden. Wer das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig bezahlt, muss mit einem kostenpflichtigen Bußgeldbescheid rechnen.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug wird ein Verwarnungsgeld bzw. eine Geldbuße oder ein Fahrverbot wie folgt erhoben:

PKW sowie andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

Überschreitung

in km/h

Regelsatz in Euro

bei Begehung

Fahrverbot in Monaten

bei Begehung

Punkte
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaftgeschlossener Ortschaft
bis 103020    

11 – 15

 

5040    
16 – 207060    
21 – 25115100  11
26 – 30180150(1*)(1*)11
31 – 402602001(1*)21
41 – 504003201122
51 – 605604802122
61 - 707006003222
über 708007003322

* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

LKW (über 3,5 t), PKW mit Anhänger etc.
(Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nummer 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art)

Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
Punkte
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaftgeschlossener Ortschaft
bis 104030    
11 - 156050    
16 - 20160140  11
21 - 25175150  11
26 - 302351751(1*)21
31 - 403402551122
41 - 505604802122
51 - 607006003222
über 608007003322

* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

Für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge oder Kraftomnibusse mit mehr Fahrgästen als Sitzplätze vorhanden sind, sind nochmals höhere Sanktionen vorgesehen

Kostenbescheid

Kann bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht festgestellt werden, wer das Kraftfahrzeug geführt hat, werden dem Halter die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt.
Die Gebühr beträgt dann 20 €. Hinzu kommen Auslagen z. B. für die Postzustellung von 3,50 € sowie andere Aufwendungen der Verwaltungsbehörde. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich vorgeschrieben.

Kraftfahrt-Bundesamt

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat seinen Sitz in 24944 Flensburg.
Es führt u.a. das Zentrale Fahrzeugregister und das neue Fahreignungsregister ("Verkehrssünderkartei"). Im Fahreignungsregister werden vor allem Bußgeldentscheidungen eingetragen und mit Punkten bewertet.

Mahnung

Zwei Wochen nach Rechtskraft wird der im Bußgeldbescheid festgesetzte Betrag fällig. Wer nicht binnen eines Monats zahlt, wird gemahnt. Die Mahngebühr beträgt mindestens 6 €.

Mobiltelefon und andere elektronische Geräte

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

    1.    hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
     2.    entweder
            a)        nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird
            oder
            b)        zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den
                       Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
                        Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung
                        vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Die Ordnungswidrigkeit ist immer begangen, sobald das Gerät aufgenommen oder in der Hand gehalten wird.
Der Verstoß liegt aber auch dann vor, wenn unabhängig davon das Gerät nicht mit einer Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder eine nicht nur kurze Blickzuwendung erforderlich ist.

Online-Anhörung (mit Zahlungsmöglichkeit)

Im Rahmen der Online-Anhörung haben Betroffene oder Zeugen in Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren die Möglichkeit, sich über einen auf den jeweiligen Schreiben aufgedruckten Zugangscode bei der Online-Anhörung anzumelden. Hier können beispielsweise Beweisfotos aufgerufen werden, es besteht die Möglichkeit, sich in den Verfahren zu äußern und ggf. Anlagen beizufügen. Die Antwort wird unmittelbar dem Verfahren zugeordnet.
Die Daten und Fotos sind für andere Internetnutzer nicht sichtbar. Nur mit den aufgedruckten Zugangsdaten können die Informationen zum Vorgang aus der Datenbank aufgerufen werden.
Die Nutzung der Online-Anhörung ist freiwillig. Äußerungen können auch weiterhin auf dem Postweg übersandt werden.
Link zur Online-Anhörung: www.rp-kassel.owi21.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Parken

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Kann bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht festgestellt werden, wer das Fahrzeug geführt hat, werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt. (Kostenbescheid)

Punkte

Bußgeldentscheidungen ab einer Geldbuße von 60 € wegen einer Handlung, die als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft ist, werden im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen und mit bis zu zwei Punkten bewertet. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden die im Register gespeicherten Eintragungen gelöscht.
Ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wird nach einer Punktehäufung geprüft. Erweist sich jemand als ungeeignet, entzieht ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis.
Von der Mitteilungspflicht an das Fahreignungsregister und von der Bewertung der Eintragungen mit Punkten gibt es keine Ausnahmen.

Ratenzahlung

Sofern es einem Betroffenen schwer fällt, den im Bußgeldbescheid geforderten Betrag in einer Summe zu zahlen, kann die Verwaltungsbehörde ihm Ratenzahlung gewähren. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse müssen gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden.
Ein Verwarnungsgeld kann nicht gestundet oder in Raten gezahlt werden.

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch, der nur zulässig ist, wenn er binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Verwaltungsbehörde eingeht.
Gegen andere Entscheidungen der Verwaltungsbehörde kann binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragt werden, wenn die Entscheidung förmlich zugestellt wurde.

Rettungsgasse

Eine Gasse für Polizei- und Hilfsfahrzeuge ist immer zu bilden, sobald der Verkehr stockt.
Wer auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine vorschriftsmäßige Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen bildet oder eine solche Gasse unberechtigt benutzt, erhält ein Fahrverbot.

Rotlichtverstoß

Wer das Haltgebot bei einer Ampel nicht beachtet, muss mit einer Geldbuße von mindestens 90 € rechnen.
Dauerte das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde oder wird deswegen ein Unfall verursacht, wird die Geldbuße angehoben und zusätzlich ein Fahrverbot festgesetzt.

Sicherheitsgurt

Das Nichtanliegen des Sicherheitsgurtes während der Fahrt wird mit einer Geldbuße von 30 € geahndet.
Wer ein Kind ohne jede Sicherung befördert, muss mit einer Geldbuße von 60 €, wer mehrere Kinder ohne jede Sicherung befördert, mit einer Geldbuße von 70 € rechnen.

Überholverbot

Überholen trotz Überholverbot wird mit gestaffelten Geldbußen ab 70 € geahndet. Bei besonders gefährlichem Überholen muss der Fahrer zudem mit einem Fahrverbot rechnen.

Verfahrenskosten

Außer der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße werden als Verfahrenskosten noch eine Gebühr in Höhe von mindestens 25 € sowie die Auslagen der Verfolgungsbehörden (z. B. das Entgelt für die Zustellung durch die Post) erhoben. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich vorgeschrieben.

Verwarnungsgeld

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann dem Betroffenen angeboten werden, die Ahndung dadurch zu erledigen, dass er mit einer Verwarnung einverstanden ist und ein Verwarnungsgeld bis 55 € binnen einer Woche zahlt. Zusätzliche Kosten werden bei der Verwarnung nicht erhoben.
Wer das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig bezahlt, muss mit einem dann kostenpflichtigen Bußgeldbescheid rechnen.

Vollstreckung

Ist ein Bußgeldbescheid, Kostenbescheid oder Verwerfungsbescheid rechtskräftig geworden, ist der in dem Bescheid ausgewiesene Betrag zu zahlen.
Die Vollstreckung wird von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbeamten durchgeführt. Bleibt die Vollstreckung vor Ort ergebnislos, können auch das Gehalt oder das Konto gepfändet werden. Es kann auch die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt werden.
Wegen der Geldbuße kann auch vom Amtsgericht Erzwingungshaft angeordnet werden.
Ein Fahrverbot wird dadurch vollstreckt, dass der Führerschein für die Dauer der Verbotsfrist von der Verwaltungsbehörde in Verwahrung genommen wird. Wird der Führerschein freiwillig nicht herausgegeben, wird er mit Hilfe der Polizei beschlagnahmt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten (z. B. wegen Fristablaufs während eines auswärtigen Urlaubs), so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen.

Zahlungen

Zahlungen an die Zentrale Bußgeldstelle (ZBS) können durch Überweisung oder Bareinzahlung auf das Konto mit der IBAN DE48 5001 0060 0006 6346 02 und der BIC PBNKDEFFXXX vorgenommen werden.
Sie können aber auch bequem über PayPal oder mit Visa- oder Mastercard im Online-Portal bezahlen.
Link zum Online-Portal: www.rp-kassel.owi21.deÖffnet sich in einem neuen Fenster
Im Verwendungszweck ist das Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens unbedingt anzugeben.

Zeugenfragebogen

Wenn eine Person für einen festgestellten Verstoß nicht als Verantwortliche in Betracht kommt, befragt ihn die Verwaltungsbehörde als Zeugen. Der Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das Zeugnisverweigerungsrecht steht nur den im Zeugenfragebogen benannten nahen Angehörigen zu.

Zustellung

Bußgeldbescheide, Kostenbescheide und Verwerfungsbescheide werden durch die Post mit Postzustellungsauftrag zugestellt. Trifft der Zusteller keine empfangsberechtigte Person an, kann er die Sendung auch in den Briefkasten einwerfen. Mit der Zustellung beginnt die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen zu laufen.

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