Revolver mit ausgeklappten Magazin auf einem Schießstand liegend.

Waffenrecht

Waffenhandel und Waffenherstellung

Die Ausübung des Waffengewerbes stellt eine Ausnahme von der Gewerbefreiheit in § 1 Gewerbeordnung dar. Im Hinblick auf die Gefahren, die aus seiner Ausübung für die öffentliche Sicherheit entstehen können, muss dieses Gewerbe einer staatlichen Kontrolle unterliegen, die gewährleistet, dass der Zugang zu diesem Gewerbe nur zuverlässigen Personen offensteht und dass das Gewerbe auch nach der Zulassung ordnungsgemäß betrieben wird. Hierzu gehört neben der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auch, dass das Waffengewerbe nur von solchen Personen ausgeübt werden darf, die die entsprechende Fachkunde besitzen.

Waffenhandel und gewerbsmäßige Waffenherstellung sind daher erlaubnispflichtig nach § 21 des Waffengesetzes.
Zuständig sind die Kreisordnungsbehörden.

Dem Regierungspräsidium Kassel obliegt im Bereich des Waffengewerbes die Fachaufsicht sowie die Klärung allgemeiner Rechtsfragen. Darüber hinaus errichtet das Regierungspräsidium den Staatlichen Prüfungsausschuss für die im Waffenhandel erforderliche Fachkunde bei der Industrie- und Handelskammer Kassel, der die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses obliegt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses umfasst das gesamte Land Hessen.

Allgemeines Waffenrecht, Ausführung des Waffengesetzes, Fachaufsicht

Für die Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) sind im Regierungsbezirk Kassel grundsätzlich die Kreisordnungsbehörden bei den Landräten in Kassel, Eschwege, Homberg (Efze), Bad Hersfeld, Korbach und Fulda sowie beim Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Kassel als Waffenbehörden zuständig. Weiterhin erfolgt von dort die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz.

Das Regierungspräsidium Kassel übt als Aufsichtsbehörde die Dienst- und Fachaufsicht über die genannten Waffenbehörden mit Weisungsbefugnis auch für den Einzelfall aus, gibt diesen Hinweise zur Ausführung des Waffengesetzes und klärt dabei auftretende Rechtsfragen ggf. im Einvernehmen mit dem Hessischen Innenministerium.

Neben der Zuständigkeit für die Fachkundeprüfungen im Waffenhandel (§ 22 WaffG) hat das Regierungspräsidium Kassel eine weitere eigene waffenrechtliche Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Kassel betreffend die Erteilung von Bescheinigungen über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie von Bescheinigungen zum Führen dieser Waffen an Personen, die hoheitliche Aufgaben des Landes Hessen mit erheblichem Gefährdungsgrad wahrnehmen (§ 55 Abs. 2 WaffG).