Schaffung einer Umfahrung für die Gleisharfe am Standort Wintershall

Die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH (K+S) betreibt im Werk Werra, Standort Wintershall in 36266 Heringen (Werra), eine unter Bergaufsicht stehende Grubenanschlussbahn mit dazugehöriger Gleisanlage.

Zur besseren Ausnutzung der Verladekapazitäten auf dem Standort Wintershall und zur Optimierung des Rangierbetriebs plant die K+S nun, zwei Gleise zu reaktivieren und eine Weiche neu zu bauen.

Hiermit sind im Wesentlichen folgende Einzelmaßnahmen verbunden:

  • Reaktivierung der vorhandenen Gleise K 8a und K 9
  • Verbindung der beiden Gleise durch den Einbau einer Weiche
  • Bodenabtrag im Bereich des Baufeldes sowie anschließendem Wiederauftrag unter Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen und Bodenstabilisierung
  • Herstellung von Verkehrswegen für Bahnpersonal einschließlich entsprechender Beleuchtung

Das Vorhaben soll auf Grundstücken umgesetzt werden, die sich im Eigentum der K+S befinden oder über die sie vertraglich verfügen können.

Gemäß Ziffer 15.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), richtet sich die UVP-Pflicht von bergbaulichen Vorhaben nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581). Gemäß § 1 Nr. 5 UVP-V Bergbau bedarf der Bau einer Bahnstrecke für Gruben- und Grubenanschlussbahnen mit den dazu gehörigen Betriebsanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die Grubenanschlussbahn stellt ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben dar; Prüfwerte für die Vorprüfungspflicht sind nicht vorgeschrieben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die bestehende Grubenanschlussbahn ist bisher nicht durchgeführt worden.

Das beabsichtigte Vorhaben stellt eine Änderung des vorgenannten vorprüfungspflichtigen Vorhabens dar. Wird ein solches Vorhaben geändert und ist für das geänderte Vorhaben bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG eine Vorprüfung aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG). Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer Vorprüfung für die beabsichtigte Änderung gegeben sind.

Gemäß § 9 Abs. 4 UVPG gilt für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben der § 7 UVPG entsprechend. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht eine UVP-Pflicht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß § 7 Abs. 5 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, weil mit der Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind.

Diese Feststellung beruht auf folgenden Kriterien und den entsprechenden Merkmalen des Vorhabens:

  • Das Bauvorhaben erfolgt im Bereich von bereits bestehenden Gleisen auf Betriebsgelände bzw. in einem stark anthropogen geprägten Bereich. Der überwiegende Teil des Vorhabensgebiets ist im Bebauungsplan als Industriegebiet ausgewiesen. Ein kleinflächiger Randbereich eines Schutzgebietes wird in Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um das bereits bestehende Gleis 8a, welches nur ertüchtigt und wieder in Betrieb genommen werden soll. Vorhabenbedingte Auswirkungen sind daher von der Schwere und Komplexität allenfalls gering.
  • Durch die Realisierung von Vermeidungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz sicher ausgeschlossen werden.
  • Das unmittelbare Vorhabensgebiet unterliegt keiner land-, forst- oder fischerei-wirtschaftlichen Nutzung. Es handelt sich um bergbauliches Werksgelände bzw. um eine bestehende Bahntrasse.
  • Anfallende Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt; weder Grund- noch Oberflächengewässer werden durch das Vorhaben beansprucht oder beeinträchtigt.
  • Die Baumaßnahmen im Zuge der Umsetzung des Vorhabens sind temporär begrenzt und gehen nicht über das übliche Maß von Baustellenaktivitäten vergleichbarer Vorhaben hinaus. Die dabei entstehenden Emissionen (im Wesentlichen: Staub, Lärm) sind nach Intensität und Dauer nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.
  • Das Vorhaben ist außerhalb von Siedlungsflächen geplant. Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich ca. 220 m östlich. Die Ergebnisse der vorgelegten Schallimmissionsprognose zeigen, dass die durch den Betrieb (Fahrten mit Zügen) verursachten Geräuschimmissionen die Immissionsgrenzwerte zur Tages- und Nachtzeit um mindestens 14 dB unterschreiten.
  • Das Vorhaben (Bau- und Betriebsphase) hat bezogen auf die Schutzgüter des UVPG (Menschen, Pflanzen, Tiere, Fläche, Boden, Wasser, Klima/ Luft, Landschaft, kulturelles Erbe/sonstige Sachgüter) keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

36251 Bad Hersfeld, Regierungspräsidium Kassel
den 26.03.2024, Abteilung Umweltschutz
Dezernat Bergaufsicht
Gz.: 34/Hef-76 d 44-324-68/88III

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