Rückmeldeverfahren

Corona Soforthilfe

Hessen führt seit Juli auf Anweisung des Bundes ein digitales Rückmeldeverfahren durch, bei dem rückwirkend Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 auf Überkompensation geprüft werden. Das folgende Schreiben geht den adressierten Unternehmen zusätzlich zum Rückmeldeaufruf zu, um über Erleichterungen zum Rückmeldeverfahren seitens des Landes aufzuklären:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den vergangenen Tagen haben Sie eine E-Mail des Regierungspräsidiums Kassel erhalten. Im Rahmen des sogenannten „Rückmeldeverfahrens“ wird momentan überprüft, ob die 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen für Unternehmen in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden.

Wichtig dabei: Wir als Land Hessen sind leider auf Grund von Vorgaben des Bundesrechnungshofes vom Bundeswirtschaftsministerium verpflichtet, dieses Verfahren durchzuführen.

Viele von Ihnen haben an der Hotline und schriftlich ihre Sorgen, ihren Frust und auch ihren Unmut geäußert. Hierfür haben wir großes Verständnis: Nach den Belastungen der Pandemie ist dieses zusätzliche Verfahren eine erneute Belastung in unternehmerisch ohnehin herausfordernden Zeiten. Bitte seien Sie versichert: Das Land Hessen nimmt Ihre Sorgen und Beschwerden sehr ernst; uns ist selbstverständlich an tragfähigen und pragmatischen Lösungen gelegen.

Gerne möchten wir Ihnen nachstehend erläutern, warum das Corona-Rückmeldeverfahren durchgeführt werden muss und uns gleichzeitig dafür entschuldigen, dass wir dies im ersten Schreiben an Sie nicht erläutert haben.

Die Corona-Soforthilfen waren ein in der Pandemie 2020 mit großer Dringlichkeit aufgelegtes Hilfsprogramm, um akute Liquiditätsengpässe von Unternehmen, (Solo-)Selbständigen und Angehörigen Freier Berufe über nicht-rückzahlbare Zuschüsse abzufangen. Allerdings hat der Bundesrechnungshof nach der Prüfung von Stichproben im Nachgang festgelegt, dass eine flächendeckende Überprüfung notwendig ist, ob die ausgezahlten Gelder in der beantragten Höhe tatsächlich benötigt wurden und ob diese zweckentsprechend verwendet worden sind. Daher wurden alle Länder – auch Hessen – durch den Bund verpflichtet, ein Rückmelde- und Prüfverfahren durchzuführen. In Hessen muss dies nach Vorgabe des Bundes bis spätestens 31.12.2025 erfolgen.

Uns ist bewusst: Dieses Verfahren bedeutet für viele von Ihnen zusätzlichen Aufwand, den wir Ihnen gerne erspart hätten. Wir haben uns bis zuletzt gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, auf aufwändige Prüfverfahren auch hier zu verzichten. Auch deshalb möchten wir Ihnen versichern, dass das Land Hessen bei der Gestaltung und Durchführung des Rückmeldeverfahrens alles rechtlich Mögliche tun wird, um möglichen wirtschaftlichen Schieflagen bei Ihnen zu begegnen.

Vor diesem Hintergrund möchten wir hier die wichtigsten Erleichterungen für Sie noch einmal herausstellen:

  • Fristverlängerung: Sollten Sie mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können Sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) eine Fristverlängerung beantragen.

Sollte sich im Einzelfall eine Rückforderung ergeben, können folgende Instrumente zum Einsatz kommen:

  • Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
     
  • Stundung: Sie können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für Sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, Sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zu Ihrer aktuellen Situation.
     
  • Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
     
  • Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.

Zudem prüfen wir derzeit, ob die Bagatellgrenze von derzeit 500 Euro erhöht wird. Rückforderungen bis zur Bagatellgrenze werden nicht erhoben werden. Ebenso werden wir grundsätzlich bei Rückforderungen von einer Zinserhebung absehen. 

Für uns stehen unsere Unternehmen im Fokus: Wir sind an Ihrer Seite und gestalten dieses Verfahren so flexibel und gerecht wie möglich – immer im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Das Land Hessen war damals wie heute bestrebt, Sie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, und daran halten wir fest.

Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall frühzeitig an das Regierungspräsidium Kassel über das Kontaktformular (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) oder die eigens dafür eingerichtete Hotline unter (0561 106-4750). Dort erhalten Sie kompetente Hilfe.

Wir danken Ihnen nochmals für Ihr Engagement und Ihre Geduld in diesem Verfahren – und vor allem für Ihre Arbeit, mit der Sie tagtäglich zum wirtschaftlichen Leben, Wohlstand und letztlich zu einer starken Gesellschaft in unserem Land beitragen.
 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regierungspräsidium Kassel
Corona-Soforthilfe Rückmeldeverfahren
 

P.S. Da dieses Schreiben zeitgleich an rund 90.000 Mailadressen versendet wird, bitten wir um Verständnis, dass auf Grund technischer Voraussetzungen nicht alle Mails zeitgleich ankommen.

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