FAQ

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu dem Rückmeldeverfahren Corona Soforthilfe.

Moratorium

Stand: 22.05.2026

Bitte beachten Sie, dass die Fragen und Antworten zur Verhängung des Moratoriums weiterhin unter Ziffer 8. dieser FAQ zu finden sind. Die dortigen Aussagen bleiben lediglich im Sinne der Nachvollziehbarkeit erhalten, sie stellen nicht mehr den aktuellen Stand ab dem 22.05.2026 dar.

Das Moratorium endet am 22.05.2026.

Zum 22.05.2026 wird das Rückmeldeverfahren wieder durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum aufgenommen. Sobald Sie aktiv werden müssen, werden Ihnen durch das Regierungspräsidium Kassel in einem separaten Anschreiben alle Details mitgeteilt.

Eine Pflicht zur Rückmeldung besteht somit erst dann wieder, wenn Ihnen dies mitgeteilt wurde. Auch neue Bescheide werden erst erlassen werden, wenn die in Ihrem Fall geltende Frist abgelaufen oder Ihre (erneute) Rückmeldung erfolgt ist.

Die neuen Fristen zur Rückzahlung werden wir Ihnen ebenso ausdrücklich mitteilen. Bis dahin wird keine Vollstreckung eingeleitet werden. 

Das durch den Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Kaweh Mansoori, beschlossene Moratorium hatte zum Ziel, rechtliche Spielräume für zusätzliche Erleichterungen zu prüfen.

Das Rechtsgutachten hat nun drei Erleichterungen bestätigt, die im Einklang mit gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können:

In allen Verfahren, in denen bislang kein Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ergangen ist, werden künftig folgende Erleichterungen umgesetzt:

  • Nichtanrechnung verfügbarer Eigenmittel: Verfügbare betriebliche Eigenmittel werden künftig nicht mehr angerechnet (siehe hierzu O.3)
  • Anerkennung von Darlehenstilgungen: Tatsächlich im maßgeblichen Förderzeitraum geleistete und nicht gestundete Darlehenstilgungen gelten künftig als förderfähige Ausgaben (siehe hierzu O.4)

Zudem wird in allen Fällen, in denen Antragstellende sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I erhalten haben, eine im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I bereits erfolgte Anrechnung der Soforthilfe berücksichtigt (siehe hierzu O.5).

Weitere Erleichterungen können aus rechtlichen Gründen leider nicht gewährt werden.

Es ist weiterhin leider ebenso rechtlich nicht möglich, diese Erleichterungen auf Fälle anzuwenden, in denen bereits ein Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ergangen ist oder eine freiwillige Rückzahlung geleistet wurde (siehe 0.14 & 0.16). 

Nach bisheriger ständiger Verwaltungspraxis war ein sich nach der Berechnung ergebender coronabedingter, existenzgefährdender Liquiditätsengpass vorrangig durch die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Eigenmittel auszugleichen.

Diese Praxis gilt nun ab dem 22.05.2026 nicht mehr.

Damit ist es für Verfahren, in denen noch kein Bescheid erlassen wurde, nicht mehr maßgeblich, ob Ihrem Betrieb bei Antragstellung Eigenmittel zur Verfügung standen oder nicht. Sofern ein coronabedingter, existenzgefährdender Liquiditätsengpass vorlag, war der Erhalt der Corona-Soforthilfe gerechtfertigt und wird nicht zurückgefordert werden. Eine Anrechnung der betrieblichen Eigenmittel findet nicht mehr statt.

Diese Änderung gilt jedoch nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Eine rückwirkende Änderung ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. 

Bislang war die ständige Verwaltungspraxis bei der Überprüfung der Corona-Soforthilfe, dass Zahlungen zur Tilgung von Darlehen lediglich dann als betriebliche Ausgaben anerkannt wurden, wenn diese zur Tilgung des Kaufs von Betriebsräumen geleistet wurden.

Diese Einschränkung gilt ab dem 22.05.2026 nicht mehr.

Damit können alle betrieblichen Zahlungen, die im maßgeblichen Betrachtungszeitraum zur Tilgung eines betrieblichen Darlehens geleistet wurden, nun als betriebliche Ausgabe anerkannt werden. Diese Erleichterung erhöht also den coronabedingten, existenzgefährdenden Liquiditätsengpass um die Höhe aller Ihrer Darlehenstilgungen im maßgeblichen Betrachtungszeitraum.

Diese Änderung gilt jedoch nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Eine rückwirkende Änderung ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. 

Die Corona-Soforthilfe war in 2020 die erste schnelle und unbürokratische Hilfeleistung, um die mit der damaligen Corona-Pandemie zusammenhängenden existenzgefährdenden Engpässe in der betrieblichen Liquidität abzufangen. In den folgenden Monaten wurden weitere staatliche Corona-Wirtschaftshilfen verabschiedet und durchgeführt, unter anderem die sogenannte Überbrückungshilfe I. Die Durchführung und Nachprüfung der Überbrückungshilfe I erfolgte durch das Regierungspräsidium Gießen.

Bei der Berechnung der maximalen Höhe der Überbrückungshilfe I wurde in einer Vielzahl von Fällen die Auszahlung der Corona-Soforthilfe mindernd berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung des Corona-Soforthilfe Rückmeldeverfahrens kann es dazu kommen, dass eine Corona-Soforthilfe, die zu einer solchen Minderung geführt hatte, nun teilweise oder vollständig zurückgefordert wird. Somit bestünde die Grundlage für die Verringerung der Förderungshöhe der Überbrückungshilfe I nicht mehr. Dieser Umstand kann im Rahmen der Nachprüfung der Überbrückungshilfe I jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, da diese Prüfung rechtlich abgeschlossen wurde.

Um eine solche doppelte Berücksichtigung zu verhindern, wird die Berücksichtigung im Rahmen der Überbrückungshilfe I bei der Entscheidung über die Rücknahme- und Rückforderung der Corona-Soforthilfe in voller Höhe beachtet werden. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung wird in diesen Fällen damit vermieden.

Hierfür müssen Sie keinen Antrag stellen und uns nichts mitteilen. Die maßgeblichen Fälle wurden uns seitens des Regierungspräsidiums Gießen mitgeteilt.

 

Bitte beachten Sie, dass dies lediglich die Überbrückungshilfe I betrifft. Die weiteren Überbrückungshilfen II bis IV, die November- und Dezemberhilfe, die Neustarthilfen sowie andere Hilfeleistungen können nicht berücksichtigt werden, da es insofern zu keinen Berücksichtigungen kam.

Wir kommen auf Sie zu, sofern und sobald Handlungsbedarf Ihrerseits besteht. In einem gesonderten Anschreiben erklären wir Ihnen dann genau die nächsten Schritte. Erst dann müssen Sie in der dort genannten Frist tätig werden. Hier bereits ein kurzer Überblick, in welchen Fällen Handlungsbedarf besteht:

Wenn Sie sich noch nicht zurückgemeldet haben, muss dies noch erfolgen (siehe 0.7).

Wenn Sie im Betrachtungszeitraum Darlehenstilgungen geleistet haben, sollten Sie diese melden, da uns diese Zahlungen nicht bekannt sind und sonst nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden können (siehe 0.4).

Für die (Nicht-)Berücksichtigung der Eigenmittel und Minderung bei der Überbrückungshilfe I müssen Sie nichts tun (siehe 0.3 & 0.5), insbesondere keinen Antrag auf Anwendung der Erleichterungen stellen (siehe 0.12). Diese Erleichterungen werden auf die betroffenen Fälle ohne Ihr weiteres Zutun angewendet .

Wenn Sie einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass gestellt hatten, der bislang nicht entscheiden wurde, müssen Sie nichts tun. (siehe 0.18)

Wenn Sie eine Ratenzahlung vereinbart hatten, müssen Sie derzeit nichts tun. Sie erhalten eine Nachricht zum weiteren Vorgehen (siehe 0.17 & 0.18). 

Sie werden zeitnah ein erneutes Anschreiben erhalten, in welchem Sie zur Rückmeldung aufgefordert werden. In diesem Schreiben erhalten Sie alle notwendigen Informationen und eine neue Frist zur Rückmeldung.

Bei der Rückmeldung finden die Erleichterungen vollumfänglich Anwendung.

Wenn Sie keine Rückmeldung abgeben, verletzen Sie dadurch Ihre Mitwirkungspflichten. Das kann zu ungewollten und nicht beabsichtigten verwaltungsrechtlichen Konsequenzen führen. Sie werden gegebenenfalls zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.

... erhalten. Muss ich mich nun erneut zurückmelden?


Nein. Die angegebenen Eigenmittel werden bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht mehr berücksichtigt, unabhängig von deren Höhe. Diese Nichtberücksichtigung erfordert keine erneuten Angaben und erfolgt durch das Regierungspräsidium Kassel von Amts wegen. 

... Wie kann ich jetzt Darlehenstilgungen angeben?


Zur Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitraum geleisteten Darlehenstilgungen bedarf es Ihrer erneuten Rückmeldung. Hierüber werden Sie in einem Anschreiben informiert.

Ihre Zahlungen von Darlehenstilgungen können Sie in einem neu eingerichteten Online-Portal angeben. Hierfür müssen Sie uns nur die Beträge dieser Zahlungen mitteilen. Sie müssen sich nicht umfassend neu zurückmelden. Zur Darlegung der Darlehenstilgungen müssen Sie grundsätzlich keine Belege vorlegen.

Sofern Sie im maßgeblichen Zeitraum Darlehenstilgungen geleistet haben, sind diese innerhalb der im Anschreiben genannten Frist zu melden (siehe 0.7). Nach diesem Zeitpunkt ist seitens des Regierungspräsidium Kassel davon auszugehen, dass die bei Ihrer Rückmeldung angegebenen Zahlen weiterhin unverändert korrekt sind.

Muss ich mich für die Minderung der Rückforderung infolge der Berücksichtigung der Überbrückungshilfe I erneut zurückmelden?


Nein. Dem Regierungspräsidium Kassel liegen in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Gießen alle Fälle vor, in welchen die ausgezahlte Corona-Soforthilfe zu einer Verringerung der Auszahlung der Überbrückungshilfe I geführt hat. Die hiervon betroffenen Fälle werden bei der Entscheidung über die Rückforderung von Amts wegen berücksichtigt. Auch in diesen Fällen bedarf es grundsätzlich keiner Vorlage von Nachweisen und keines besonderen Antrags.

Sollte es in Einzelfällen hier zu Fehlern kommen und eine Minderung unberücksichtigt bleiben, bitten wir um eine Mitteilung über das Kontaktformular. 

Ja. Wenn Sie im Anschreiben enthaltene Frist nicht einhalten können, können Sie eine Fristverlängerung beantragen.

Den Antrag zur Fristverlängerung können Sie über die Hotline unter 0561 106-4750 oder das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster stellen.

Sollten Sie aufgrund besonderer Umstände längerfristig nicht in der Lage sein, die Rückmeldung vorzunehmen, geben Sie bitte die entsprechenden Gründe hierfür an. Belege für diese Verhinderung müssen Sie nicht einreichen. 

Nein. Alle Erleichterungen werden von Amts wegen in allen ab sofort zu entscheidenden Fällen berücksichtigt und den Bescheiden zugrunde gelegt. 

Im Grunde verläuft Ihre Rückmeldung über das Portal unverändert, bitte beachten Sie hierzu auch Nr. 3.5 dieser FAQ.

Infolge der Erleichterung bedarf es ab dem 22.05.2026 keiner Angabe der betrieblichen Eigenmittel mehr. Bei Angabe der betrieblichen Ausgaben sind Ihrerseits zudem etwaige betrieblichen Darlehenstilgungen zu berücksichtigen. Diese geben Sie bitte gemeinsam mit den sonstigen betrieblichen Ausgaben als einheitlichen Betrag für die maßgeblichen Monate an.

Wenn Sie bereits eine Rückmeldung vor dem 22.05.2026 abgegeben hatten, können Sie sich nach Erhalt des neuen Anschreibens erneut wie gewohnt im Portal anmelden. Das Portal identifiziert hierbei automatisch, dass bereits eine Rückmeldung erfolgt ist und fragt dementsprechend nur noch die Beträge der Darlehenstilgungen für die maßgeblichen Monate ab. Bitte geben Sie hier nur die Beträge der Darlehenstilgungen an, nicht die gesamten Beträge betrieblicher Ausgaben.

Nach Absendung Ihrer Rückmeldung erhalten Sie eine weitere E-Mail, über welche Sie eine Zusammenfassung Ihrer Rückmeldung herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass diese keinen Bescheid darstellt. Wir bitten Sie, mit einer etwaigen Rückzahlung abzuwarten, bis Sie einen Bescheid erhalten haben. 

... Sind für meinen Fall noch Erleichterungen möglich? Wann muss ich zurückzahlen?


Bei einem bestandskräftigen Bescheid oder einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid können die Erleichterungen nicht mehr nachträglich angewandt werden.

Eine rückwirkende Anwendung ist rechtlich nicht möglich Wir verstehen, dass dies enttäuschend ist, rechtlich gibt es hier jedoch keine Spielräume. Infolge des Rechtsstaatsprinzips sind wir dementsprechend gebunden.

Besondere Härten können in Einzelfällen über Stundungen, Ratenzahlungen, Erlasse oder Niederschlagungen abgemildert oder beseitigt werden.

Die Fristen für Ihre Rückzahlung bleiben vorerst ausgesetzt. Sie erhalten in den kommenden Wochen ein weiteres Anschreiben, in welchem Ihnen die nun geltenden Fristen für Ihre Rückzahlung mitgeteilt werden. Dann können Sie auch einen Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag stellen, um die finanzielle Belastung auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken.

... gegen den ich Klage erhoben habe. Mein Verfahren läuft noch. Zählen die neuen Erleichterungen hier als mildernde Faktoren?


Eine Änderung der Verwaltungspraxis wirkt nur für die Zukunft und beeinflusst schon erlassene Bescheide nicht. In laufenden Gerichtsverfahren (z.B. Klage gegen einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid) werden die neuen Erleichterungen daher regelmäßig nicht als mildernde Umstände berücksichtig werden können.

... der damaligen Bewilligungsauflage. Kann ich den gezahlten Betrag bzw. die Differenz aufgrund der Erleichterungen jetzt zurückerhalten?


Nein. Eine Rückzahlung ist leider nicht möglich.

Zurückgezahlte Beträge können nicht nachträglich erstattet werden, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Eine solche Rückerstattung wäre rechtswidrig.

Wenn in Ihrem Fall bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, welche nun pausiert wurde, ist die Wiederaufnahme dieser Ratenzahlungen nötig. Hierüber werden Sie in einem gesonderten Anschreiben informiert. Die weiteren Raten sind entsprechend der Vereinbarung zu zahlen. Wenn Sie eine Anpassung dieser Vereinbarung wünschen, können Sie dies über das Kontaktformular mitteilen.

Während des Moratoriums wurden keine Entscheidungen über Ihre Ratenzahlungsanträge getroffen. Diese Entscheidungen erfolgen mit dem Ende des Moratoriums ab sofort. Da eine hohe Belastung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu erwarten ist, bitten wir hierbei um weitere Geduld. Erst mit der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag müssen Sie Zahlungen leisten.

... aber bisher keine Antwort erhalten. Musst ich das wiederholen?


Nein. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Bitte sehen Sie auch von Nachfragen ab.

Die Aussetzung der Zahlungsfristen bei bestehenden Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen bleibt vorerst bestehen. Wir werden auf Sie zukommen und Ihnen die neue Fristenregelung oder den Ratenplan mitteilen.

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, eine vereinbarte Rate weiterhin zu begleichen.

Nein. Wenn Sie zur Rückzahlung verpflichtet sind, werden wir Ihnen mit einem neuen Schreiben mitteilen, bis zu welchem Datum Sie die Rückzahlung leisten müssen. Erst wenn Sie dieses Datum verstreichen lassen, könnte es zu einer Vollstreckung kommen.

Wenn Sie die Zahlung nicht bis zu diesem Datum leisten können, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Hierfür können Sie die Hotline unter 0561 106-4750 oder das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster nutzen. 

Informationen

1. Allgemeine Informationen

Zusammengefasst: Die Soforthilfen waren von Anfang an nur dafür gedacht, Unternehmen oder Selbstständigen zu helfen, die wirklich in ihrer Existenz bedroht waren. Das bedeutet, es sollte nur so viel Geld ausgezahlt werden, wie nötig war, um ein tatsächliches finanzielles Minus auszugleichen, das auf keine andere Weise gedeckt werden konnte. Solche finanziellen Konstellationen nennt man auch „Liquiditätsengpässe“. Zu Beginn der Pandemie wurde die Höhe der Hilfen auf Basis von Schätzungen (Prognosen) festgelegt, weil die genauen Zahlen noch nicht bekannt waren. Jetzt, da die tatsächlichen Geschäftszahlen vorliegen, wird überprüft, ob die damaligen Schätzungen korrekt waren und ob die ausgezahlten Hilfen gerechtfertigt waren.

Die Soforthilfen wurden ab März 2020 eingeführt, um Betrieben und Freiberuflern zu helfen, denen durch die Corona-Virus-Pandemie ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohte. Grundlage für die Berechnung der ausgezahlten Soforthilfe war der Liquiditätsengpass.

Sie haben im Antrag versichert, durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Dabei sind Sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die betrieblichen Einnahmen und verfügbaren betrieblichen Eigenmittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die betrieblichen Ausgaben im relevanten Zeitraum zu decken.

Für diesen Zeitraum liegen Ihnen mittlerweile die tatsächlichen betrieblichen Daten vor. Also kann jetzt überprüft werden, ob die damalige Prognose eingetreten ist.

Grundlage für die Auszahlung der Soforthilfe war der Ihnen zugestellte Bewilligungsbescheid. In diesem steht, dass die erhaltene Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind. Im Bewilligungsbescheid steht außerdem, dass eine Verpflichtung besteht, eine solche Änderung der Bewilligungsstelle mitzuteilen.

Es besteht daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe die Pflicht zu prüfen, ob ein Liquiditätsengpass in Höhe der erhaltenen Soforthilfe entstanden ist. 

Im Rahmen von Überprüfungen wurde festgestellt, dass viele Empfängerinnen und Empfänger die Pflicht zur Überprüfung, ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen hat, offenbar aus den Augen verloren haben. Das gilt auch für eine sich gegebenenfalls daraus ergebende Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu viel erhaltenen Soforthilfe. Aus diesem Grund werden Sie nun per Schreiben daran erinnert. Die Mitwirkung an diesem Rückmeldeverfahren ist für alle aufgeforderten Soforthilfe-Empfängerinnen und Empfänger verpflichtend.

Sie müssen sich nicht melden, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

Sollten Sie bereits in der Vergangenheit vollständig zurückgezahlt und jetzt dennoch dieses Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster oder die Hotline unter 0561 106-4750.

In allen anderen Fällen bleibt eine Rückmeldung auf das Schreiben verpflichtend. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Rückzahlung nur eines Teilbetrags weiterhin eine Dateneingabe erforderlich ist, damit eine Überprüfung erfolgen kann.

Es muss eine Rückmeldung von Ihnen bis zum im Schreiben angegebenen Zeitpunkt erfolgen. Die Rückmeldung ist nicht freiwillig, sondern Sie sind dazu verpflichtet.

Sofern keine Rückmeldung von Ihnen erfolgt, wird der im Rahmen der Soforthilfe erhaltene Betrag in voller Höhe zurückgefordert (siehe 3.9).

Sie müssen sich nicht melden, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich, siehe näher dazu Punkt 1.3a. [Ergänzung 13.08.2025] 

Ja. Die in der Aufforderung genannte Frist zur Rückmeldung kann auf Ihren formlosen Antrag verlängert werden, wenn Ihnen die Rückmeldung bis zum dort genannten Datum nicht möglich ist. Einen Antrag zur Fristverlängerung können Sie über die Hotline unter 0561 106-4750 oder das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster stellen. 

Sollten Sie aufgrund besonderer Umstände längerfristig nicht in der Lage sein, die Rückmeldung vorzunehmen, geben Sie bitte die entsprechenden Gründe hierfür an. Belege für diese Verhinderung müssen Sie nicht einreichen. 

 

Ergänzung, geändert 13.08.2025

...Bewilligungsbescheid bezieht sich das Schreiben?

Mehrere Bewilligungen kann es beispielsweise geben, wenn Sie für unterschiedliche Unternehmen einen Antrag auf Soforthilfe gestellt haben.

Es erfolgt zu jeder Bewilligung eine eigenständige Aufforderung zur Rückmeldung. Eine eindeutige Zuordnung der Rückmeldung zum Bewilligungsbescheid erfolgt über das Geschäftszeichen (06 p 02-xxxxxxx).

Die Überprüfung des Liquiditätsengpasses ist für jeden Vorgang separat durchzuführen.

Falls der Insolvenzantrag nach der Antragstellung eingereicht wurde, übersenden Sie bitte eine Kopie der Insolvenzbekanntmachung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Unternehmen, die bereits vor der Antragstellung einen Insolvenzantrag gestellt hatten, waren nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Die erhaltene Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden.

Die Pflicht zur Rückmeldung betrifft nur den aktuellen oder letzten Eigentümer/ die Eigentümerin des Unternehmens.

Wenn Sie nicht mehr Eigentümer/Eigentümerin des Unternehmens sind, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster und legen entsprechende Nachweise vor.

Geben Sie in diesem Fall bitte im Online-Portal keine Angaben an, auch wenn Ihnen die entsprechenden Unterlagen vorliegen. Diese Angaben darf nur tätigen, wer jetzt Eigentümer/Eigentümerin des Unternehmens ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Rückmeldung auch dann weiterhin besteht, wenn das Unternehmen aufgelöst wurde (siehe hierzu auch 1.5). Wenn Sie der letzte Eigentümer/ die letzte Eigentümerin des aufgelösten Unternehmens sind, sind Sie auch in diesem Fall weiterhin zur Rückmeldung verpflichtet (siehe 2.5). 

 

Ergänzung, geändert 06.08.2025:
1. Absatz: [aktuellen oder letzten]

4. Absatz: [Es wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Rückmeldung auch dann weiterhin besteht, wenn das Unternehmen aufgelöst wurde (siehe hierzu auch 1.5). Wenn Sie der letzte Eigentümer des aufgelösten Unternehmens sind, sind Sie auch in diesem Fall weiterhin zur Rückmeldung verpflichtet (siehe 2.5).] 

Bitte übersenden Sie eine Kopie der Sterbeurkunde oder des Totenscheins über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster.

...passt das zum Gleichbehandlungsgrundsatz?

Das Geld für die Corona-Soforthilfen wurde vom Bund zur Verfügung gestellt. Der Bund hat dazu Rahmenbedingungen erlassen. Für die Bewilligung der Mittel waren die Bundesländer zuständig, die dazu jeweils eigene Förderrichtlinien erstellt haben. Diese berücksichtigen lokale Gegebenheiten und wurden teilweise um Landesmittel zu bestimmten Bedingungen erweitert. Dadurch liegen jeweils landesspezifische Umsetzungen vor, die eine einheitliche bundesweite Betrachtung oder einen Vergleich unter den Bundesländern nicht ermöglichen.

Die Echtheit der E-Mail erkennen Sie am Absender no[Minus]reply[at]rpks[Punkt]hessen[Punkt]de.

Schreiben aus 2025

2. Fragen zum Anschreiben „Aufforderung zur Rückmeldung“

Sie haben das Scheiben erhalten, weil es bei Ihnen bislang weder eine Änderung des Förderbetrags noch eine Rückforderung oder freiwillige Rückzahlung gab. Daher müssen Sie uns jetzt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für den Betrachtungszeitraum mitteilen.

Sie müssen die Daten bis zum im Schreiben genannten Termin erfassen. Bitte beachten Sie die Anweisungen im Schreiben, und nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich das Online-Portal.

Sie können nur dann auf eine Rückmeldung verzichten, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss bereits in voller Höhe zurückbezahlt haben oder eine vollständige Rückzahlung beabsichtigen (siehe 3.3). In allen anderen Fällen bleibt eine Rückmeldung auf das Schreiben verpflichtend. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Rückzahlung nur eines Teilbetrags weiterhin eine Dateneingabe erforderlich ist, damit eine Überprüfung erfolgen kann.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Ihre vollständige Rückzahlung nicht korrekt zugeordnet wurde und daher trotz vollständiger Rückzahlung ein Schreiben zur Rückmeldung versandt wird. Sollten Sie bereits in der Vergangenheit vollständig zurückgezahlt und jetzt dennoch dieses Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster oder die Hotline unter 0561 106-4750.

...obwohl ich nicht mehr Eigentümer/in des Unternehmens bin, an welches die Soforthilfe ausgezahlt wurde. 

Für den Versand der ersten Anschreiben wird auf die Daten zurückgegriffen, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Soforthilfe angegeben wurden. Mit dem Wechsel des Eigentums über das betroffene Unternehmen geht die Pflicht zur Rückmeldung auf den neuen Eigentümer/ die neue Eigentümerin über. Bei Auflösung des Unternehmens sind Sie weiterhin zur Rückmeldung verpflichtet (siehe 1.6). [Ergänzung 06.08.]

Wenn Sie nicht länger Eigentümer/ Eigentümerin des betroffenen Unternehmens sind, teilen Sie dies bitte über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster mit und übermitteln geeignete Unterlagen zum Nachweis des Eigentümerwechsels.

Geben Sie bitte nur dann Daten im Online-Portal an, wenn Sie zum Zeitpunkt der Eingabe Eigentümer/ Eigentümerin des Unternehmens sind. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen die maßgeblichen Unterlagen vorliegen und Sie bei der damaligen Antragstellung der Eigentümer/ die Eigentümerin des Unternehmens waren.

 

Ergänzung, geändert 05.08.2025:
1. Absatz: [Bei Auflösung des Unternehmens sind Sie weiterhin zur Rückmeldung verpflichtet (siehe 1.6).]

...habe aber kein Schreiben erhalten.

Aufgrund der sehr hohen Anzahl an zu versendenden Schreiben und der hiermit verbundenen erheblichen Auslastung des Regierungspräsidium Kassel kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Ihnen das erste Schreiben erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Wir bitten um Geduld und darum, von Abfragen hierzu abzusehen.

Sofern Sie das maßgebliche Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt nach Gewährung der Corona-Soforthilfe übernommen haben und dem Regierungspräsidium Kassel Ihre Daten daher voraussichtlich nicht vorliegen werden, kann es im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, Kontakt aufzunehmen. In diesen Fällen bitten wir um eine Mitteilung über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster oder die Hotline unter 0561 106-4750.

Ja. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, sind Sie zur Rückmeldung verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn Sie den erhaltenen Betrag in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

Die Pflicht zur Mitteilung ergibt sich aus Ziffer 7 des Bewilligungsbescheids. Danach wird die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind.

Sofern keine Rückmeldung von Ihnen erfolgt, wird der im Rahmen der Soforthilfe erhaltene Betrag in voller Höhe zurückgefordert (siehe 3.9).

Wir empfehlen daher dringend, die erforderlichen Daten fristgerecht über das Online-Portal zu erfassen, um mögliche negativen Konsequenzen zu vermeiden. 

Prozess und Zeitplan

3. Fragen zum Prozess und Zeitplan

Die Rückmeldung kann ausschließlich über das Online-Portal erfolgen. Wenn Sie ein Anschreiben zur Rückmeldung erhalten haben, enthält dieses einen personalisierten Link, ggf. einen QR-Code, sowie die Anmeldedaten (Nutzerkennung und PIN) zum Online-Portal.

Die Rückmeldung muss bis zum im Schreiben genannten Termin über das Online-Portal erfolgen. Sie müssen sich nur dann nicht melden, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

Bitte beachten Sie die Anweisungen im Schreiben, und nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich das Online-Portal.

Wenn Sie den Betrag in voller Höhe zurückzahlen, ist keine Rückmeldung mehr erforderlich. Mit der vollständigen Rückzahlung ist das Rückmeldeverfahren für Sie erledigt. Bitte beachten Sie hierbei die folgenden Ausführungen.

Rückzahlungen werden im System regelmäßig den zugehörigen Fällen zugewiesen. Dazu ist es jedoch notwendig, dass Sie das im Anschreiben beschriebene Verfahren einhalten. Hierbei ist es besonders wichtig, dass Sie den dort genannten Verwendungszweck bei Ihrer Überweisung angeben. Außerdem muss eine Rückzahlung auf die im Anschreiben genannte Kontoverbindung erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verzögert sich die Zuordnung. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies besonders wichtig ist, wenn Sie Anträge für mehrere Unternehmen gestellt haben.

Sobald Ihre vollständige Rückzahlung im System korrekt verbucht ist, erhalten Sie darüber eine Mitteilung per E-Mail. Die Rückmeldung ist nach Erhalt der Mitteilung für Sie abgeschlossen.

Es ist wichtig, dass die systemseitige Zuordnung Ihrer vollständigen Rückzahlung vor dem im Anschreiben genannten Termin erfolgt. Ansonsten kann es dazu kommen, dass Sie einen Rücknahmebescheid wegen fehlender Mitwirkung erhalten. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster oder die Hotline unter 0561 106-4750.

Nein. Für die Meldung Ihrer Zahlung an das für Sie zuständige Finanzamt ist es nicht erforderlich, dass Sie diesem einen Bescheid vorlegen. Die eingehenden Zahlungen werden im Rahmen des Rückmeldeverfahrens durch das Regierungspräsidium Kassel automatisch an die Finanzbehörden übermittelt. 

Sobald Sie sich mittels des Links, oder ggf. des QR-Codes, und der Anmeldedaten im Online-Portal angemeldet haben, werden Sie vom System durch den Prozess geführt. Beachten Sie hierzu auch Punkt 6 sowie Ziffer 0.13 dieser FAQ.

Zunächst werden Sie aufgefordert, die zu Ihrem Unternehmen hinterlegten Daten zu prüfen und zu aktualisieren, wo nötig. Bitte prüfen Sie die Angaben sorgfältig und bestätigen Sie die Richtigkeit.

Anschließend werden Sie zur Eingabe ihrer betrieblichen Daten aufgefordert. Einzelheiten zu den hierfür erforderlichen Angaben und der Berechnung finden Sie unter Punkt 4 dieser FAQ.

Nach Eingabe aller erforderlichen Daten werden Ihnen die Ergebnisse sowie der daraus gegebenenfalls resultierende zu hohe Zuschuss (Überkompensation) angezeigt. Weitere Erläuterungen zur Überkompensation finden Sie unter Punkt 5 dieser FAQ.

Nach Absendung Ihrer Rückmeldung erhalten Sie eine weitere E-Mail, über welche Sie eine Zusammenfassung Ihrer Rückmeldung herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass diese keinen Bescheid darstellt. Wir bitten Sie, mit einer etwaigen Rückzahlung abzuwarten, bis Sie einen Bescheid erhalten haben. 

Ja. Bei einer Rückmeldung nach dem 22.05.2026 erhalten Sie nach Ihrer Rückmeldung die Möglichkeit eine Zusammenfassung herunterzuladen. Hierzu erhalten Sie eine E-Mail nach Absendung Ihrer Rückmeldung. Wenn Sie noch keinen Bescheid erhalten haben, erhalten Sie diese Möglichkeit auch mit Ihrem Bescheid.

Nach der Eingabe Ihrer betrieblichen Daten erfolgt die Berechnung des maximal möglichen Zuschusses.

Haben Sie nur so viel Soforthilfe erhalten, wie nach der Berechnung möglich ist (keine Überkompensation), bekommen Sie eine entsprechende Rückmeldung vom System. Das System informiert Sie per E-Mail, dass keine Rücknahme der Bewilligung wegen einer Überkompensation erfolgen wird.

Haben Sie mehr Soforthilfe erhalten, als nach der Berechnung möglich ist (Überkompensation), erhalten Sie zeitnah postalisch einen Rücknahmebescheid über die zu viel erhaltene Soforthilfe. 

Ja. Wenn Sie versehentlich eine fehlerhafte Eingabe getätigt haben oder wenn Sie den Verdacht haben, dass zu Ihrem Soforthilfeantrag bereits eine Rückmeldung abgegeben wurde, die nicht durch Sie persönlich oder einen Vertreter erfolgt ist, wenden Sie sich bitte an uns. Hierfür können Sie das Kontaktformular unter https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt oder die Hotline unter 0561 106-4750 nutzen.

Wenn Sie noch keinen Bescheid erhalten haben, müssen Sie grundsätzlich keine Belege einreichen. Das Portal kann in diesem Fall erneut geöffnet werden. Sie können die tatsächlich zutreffenden Zahlen somit selbst eintragen.

Haben Sie bereits einen Bescheid erhalten, legen Sie bitte schlüssig dar, dass die dem Bescheid zugrundeliegenden Zahlen tatsächlich nicht zutreffend sind. Gegebenenfalls kann die Vorlage von Unterlagen erforderlich werden. Sofern die Überprüfung ergibt, dass falsche Zahlen angegeben wurden, ergeht ein neuer Bescheid.

[Angefügt 03.09.2025]

Zur Eingabe der veränderten maßgeblichen Darlehenstilgungen beachten Sie bitte Ziffer 0.9 dieser FAQ. 

Diesen Hinweistext erhalten Sie, weil die Übermittlung der Daten bereits durchgeführt wurde. Ein zweites Aufrufen des übersandten Links ist nach Datenübermittlung nicht mehr möglich. Sofern Sie Ihre Daten noch nicht übermittelt haben, diesen Hinweis aber dennoch erhalten, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster oder die Hotline unter 0561 106-4750. 

...unvollständigen Angaben ergeben?

Da es sich bei der Bewilligung der Soforthilfe um ein Verwaltungsverfahren handelt, sind Sie zur Mitwirkung und zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Sofern Sie absichtlich (vorsätzlich) oder leichtfertig (fahrlässig) falsche Angaben gemacht haben oder bei der Rückmeldung machen, kann dies juristische Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB), da es sich bei den hier gemachten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt. Das gilt auch, wenn Ihre Angaben unvollständig sind.

Sofern Sie Ihrer Pflicht zur Rückmeldung nicht innerhalb der im Anschreiben genannten Frist über das Online-Portal nachgekommen sind, wird der Bewilligungsbescheid infolge fehlender Mitwirkung zurückgenommen. Denn in diesem Fall kann nicht geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein für die Soforthilfe notwendiger Liquiditätsengpass vorgelegen hat. Das hätte die Rückforderung des Zuschusses in voller Höhe zur Konsequenz.

Fristverlängerungen sind auf formlosen Antrag möglich, siehe näher dazu Punkt 1.3a. 

 

Ergänzung, geändert 13.08.2025:
2. Absatz: [Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich, siehe näher dazu Punkt 1.3a.]

Berechnungshilfe

4. Fragen zur Berechnungshilfe

Wenn Sie im Betrachtungszeitraum mehr betriebliche Ausgaben zu begleichen hatten, als Ihnen betriebliche Eigenmittel zur Verfügung gestanden haben, liegt ein Liquiditätsengpass vor. Diesen Liquiditätsengpass haben Sie bei der Stellung des Antrags auf Soforthilfe für die Zukunft geschätzt (prognostiziert).

Infolge der Prüfung der Möglichkeit von Erleichterungen werden im Rahmen der Überprüfung im Rückmeldeverfahren abweichend von diesem Grundsatz ab dem 22.05.2026 die betrieblichen Eigenmittel nicht mehr berücksichtigt (siehe 0.3).

Durch das Rückmeldeverfahren wird nun durch die im Online-Portal zur Verfügung gestellte Berechnungshilfe geprüft, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum tatsächlich eingetreten ist.

Für diese Berechnung sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Angabe aller betrieblich erzielten Einnahmen
  2. Angabe aller laufenden betrieblichen Ausgaben

Haben Sie mehr Soforthilfe erhalten, als der tatsächliche Liquiditätsengpass ausmacht, liegt eine sogenannte Überkompensation vor, die zurückgezahlt werden muss.

Welche Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung angegeben werden können, erklären die nachfolgenden Abschnitte. Auch zum Betrachtungszeitraum finden Sie eine Erklärung. Wenn Ihnen die für Ihre Rückmeldung maßgeblichen Eingaben auch unter Heranziehung dieser Erklärung weiterhin unklar bleiben, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster oder die Hotline unter 0561 106-4750.

Zur nachträglichen Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses (siehe 4.1) sind vom Empfänger bzw. der Empfängerin der Soforthilfe die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in das Berechnungstool im Online-Portal einzutragen. Der Liquiditätsengpass sowie die gegebenenfalls vorhandene Überkompensation werden anschließend automatisch berechnet und angezeigt. Wie bereits oben erwähnt, wird Ihnen das Ergebnis dann auch nochmals schriftlich mitgeteilt (siehe 3.6).

Als Betrachtungszeitraum wird in allen Sachverhalten grundsätzlich der 11.03. bis 10.06.2020 angenommen. In sämtlichen Fällen, in denen keine abweichenden Angaben bei Antragstellung vorlagen, wurde vermutet, dass der Zuschuss für den Zeitraum 11.03. bis 10.06.2020 beantragt und entsprechend gewährt wurde. Sollten Sie die Mittel bereits damals für einen anderen Zeitraum beantragt haben, weil in diesem Ihr Liquiditätsengpass vorlag, können wir dies berücksichtigen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster. Bitte nennen Sie den maßgeblichen Zeitraum und die betrieblichen Ergebnisse (Einnahmen und Ausgaben) für die ganzen betroffenen Monate. [Ergänzung 29.08.2025]

Sämtliche Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben werden für die Monate März 2020 und Juni 2020 auf den anteiligen Zeitraum und für die Monate April 2020 und Mai 2020 vollständig angerechnet. Bei einem abweichenden Zeitraum erfolgt diese anteilige Berechnung entsprechend für den maßgeblichen Zeitraum. [Ergänzung 29.08.2025]

Die Darstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfolgt für die Berechnung im Online-Portal auf Monatsbasis für alle Monate, die in den Betrachtungszeitraum fallen. Somit sind grundsätzlich für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen und jeweils beim entsprechenden Monat als Gesamtsumme in das Online-Portal einzugeben. Die anteilige Umrechnung für die Monate März und Juni wird von der Berechnungshilfe vorgenommen.

Eine Besonderheit gilt für die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus Betriebsschließungsversicherungen. Da diese Versicherungsleistungen gerade für die Monate des Betrachtungszeitraums ausgezahlt wurden, sind die Zahlungen der Versicherung auch dann anzugeben, wenn sie außerhalb des Betrachtungszeitraums eingegangen sind.

Bitte berücksichtigen Sie besonders, dass für den Zeitraum ab 01.06.2020 die sogenannten Überbrückungshilfen gewährt wurden. Geben Sie bitte Acht, dass es bei individuellen Betrachtungszeiträumen zu Überschneidungen der Soforthilfe mit der Überbrückungshilfe kommen kann. Sollte Ihr Zeitraum des Liquiditätsengpasses dieses Datum überschreiten, könnte es dazu kommen, dass die Soforthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe anzurechnen ist. [Ergänzung 29.08.2025]

Bitte beachten Sie zur Überbrückungshilfe auch Ziffer 0.5 dieser FAQ.

Grundsätzlich kommt es auf die tatsächlich angefallenen Einzahlungen und Auszahlungen im maßgeblichen Zeitraum an.

Ausnahmsweise kann zur Vereinfachung auch eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) als Grundlage herangezogen werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden.

[Präzisierung 29.08.2025]

Es ist jeder durch den Betrieb veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang) zu berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften (Provisionen), Einnahmen aus der Verzinsung betrieblicher Bankguthaben, Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören, etc. Zudem sind sonstige betriebliche Zahlungsflüsse (z. B. Fördergelder, Finanzinvestitionseinnahmen, Abschlagszahlungen, Zinsen, Mieterträge, Steuerrückzahlungen) zu berücksichtigen.

Nicht zu den betrieblichen Einnahmen zählen

  • Erhaltene Soforthilfe
  • Kurzarbeitergeld

Hierzu zählen alle tatsächlich entstandenen fortlaufenden Ausgaben des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands.

Als Anhaltspunkt dient die nachfolgende Aufzählung von berücksichtigungsfähigen Kostenpositionen. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend:

  • Raumkosten: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Antragstellers stehen
  • Jegliche Tilgungsraten, nicht nur betreffend Darlehen für Betriebsräume (siehe 0.2, 0.5) [Präzisierung 29.08.2025 & 22.05.2026]
  • Versicherungsbeiträge: Versicherungen, Abonnements, Lizenzgebühren und andere feste Ausgaben
  • Kfz-Kosten
  • Werbe- bzw. Reisekosten
  • Warenabgabe
  • Reparatur/Instandhaltung, sofern sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind
  • Zinsaufwendungen von Krediten und Darlehen
  • Leasingraten
  • Aufwendungen für Wareneinkauf (verderbliche Ware und Saisonwaren), Betriebsmittel, Dienstleistungen etc.
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
  • Kosten für Steuerberater (ausgenommen: Ausgaben für den Jahresabschluss Steuererklärung)

Nicht berücksichtigungsfähig sind:

  • Personalkosten jeglicher Art (Lebensunterhalt, Geschäftsführergehalt, Beiträge Berufsgenossenschaft, Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) – auch dann nicht, wenn die entstehende Lücke nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt wird. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Festlegung, die bereits während der damaligen Bewilligung vom Bund vorgegeben wurde und zu berücksichtigen war. Sie dient dazu, ganz pauschal für alle Fälle und ohne erforderliche Einzelfallprüfung zu vermeiden, dass es zu unzulässigen Überschneidungen kommt.
  • Kosten privater Räumlichkeiten (Ausnahme Räume, bei denen eine private Nutzung erkennbar auszuschließen ist)
  • Anschaffungs- und Investitionskosten (außer Darlehenstilgungen)
  • Abschreibungen
  • Steuerzahlungen
  • Ausgaben für Jahresabschluss Steuererklärung

Alle liquiditätswirksamen Einnahmen und Ausgaben müssen im Betrachtungszeitraum (siehe 4.3) liegen. Bitte beachten Sie hier auch die Angaben unter 4.10.

[Ergänzung 03.09.2025]

Nein. Infolge der Verfahrenserleichterung, welche nach der Prüfung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum zugelassen wurden, sind keine Eigenmittel mehr anzugeben.

Soweit diese bei Ihrer Rückmeldung angegeben wurden, werden diese bei der Berechnung der Überkompensation nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie hierzu auch 0.2 und 0.3 dieser FAQ.

Nein. Belege müssen nur auf Aufforderung eingereicht werden.

Die Berechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben muss auf Nachfrage nachvollziehbar dokumentiert werden können und die zugrundeliegenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden. Als Beleg genügen im Regelfall die üblicherweise im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen, z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge.

Nein. Der Betrachtungszeitraum von drei Monaten ist fest vorgegeben (siehe 4.3).

Die Darstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfolgt für die Berechnung im Online-Portal auf Monatsbasis für alle Monate, die in den Betrachtungszeitraum fallen. Für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020 sind alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen und als jeweils monatliche Gesamtsumme in das Online-Portal einzugeben (siehe 4.3).

... ausschlaggebend?

Regelmäßig kommt es auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist dann nicht ausschlaggebend. Zur Vereinfachung kann aber auch eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zugrunde gelegt werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden. [Präzisierung 29.08.2025] 

Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen alle Beträge netto angegeben werden. Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, geben Sie bitte Bruttobeträge an. Es ist unbedingt darauf zu achten, die richtige Betrachtungsweise durchgängig einzuhalten.

Nein. Die Soforthilfe diente ausschließlich zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Das Ziel der Soforthilfe war die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in bisher gesunden Unternehmen infolge der Corona-Pandemie. Der Zuschuss durfte daher nicht zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Auch Solo-Selbständige, Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen durften die Soforthilfe nur für die laufenden Betriebsausgaben verwenden. 

Nein. In Hessen wird die Soforthilfe des Bundes nicht durch einen Unternehmerlohn aus Landesmitteln ergänzt. Es kann daher kein Unternehmerlohn einberechnet werden.

Überkompensation

5. Fragen zur Überkompensation und Rückzahlung

Nach Eingabe Ihrer betrieblichen Daten im Online-Portal wird der Liquiditätsengpass (siehe 4.1) im Betrachtungszeitraum für Ihr Unternehmen berechnet. Die Höhe der erhaltenen Soforthilfe müssen Sie nicht erfassen, dieser Wert wird im Online-Portal automatisch angezeigt.

Sollten Sie eine höhere Soforthilfe erhalten haben als der errechnete Liquiditätsengpass zulässt, liegt eine Überkompensation vor.

Diese Berechnung der Überkompensation wird im Online-Portal automatisch durchgeführt und Ihnen anschließend angezeigt.

Die aus der im Rahmen des Moratoriums folgenden Änderungen werden im Online-Portal bereits berücksichtigt. 

Die Überkompensation gibt die Höhe der zu viel erhaltenen Soforthilfe an und ist damit gleichzeitig die Höhe der Rückforderung.

Bereits geleistete Teilrückzahlungen werden auf die Höhe der Rückforderung angerechnet und verringern diese entsprechend.

Über die Feststellung des zu erstattenden Betrags erhalten Sie – unter Beachtung eventuell bereits geleisteter Zahlungen – zeitnah nach Abschluss Ihrer Rückmeldung im Online-Portal einen schriftlichen Rücknahmebescheid per Post. 

Sofern sich aus der Berechnung ergibt, dass bei Ihnen keine Überkompensation vorliegt, erhalten Sie eine formlose Mitteilung per E-Mail. Darin wird Ihnen mitgeteilt, dass in Ihrem Sachverhalt keine Überkompensation vorliegt und keine Rückforderung aufgrund einer Überkompensation erfolgen wird.

Bitte beachten Sie, dass sich die Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens auf die Prüfung des Vorliegens des Liquiditätsengpasses in der prognostizierten Höhe beschränkt. Eine Auszahlung weiterer Corona-Soforthilfen kann somit nicht das Ergebnis dieses Überprüfungsverfahrens sein, auch wenn der Liquiditätsengpass tatsächlich höher ausgefallen ist. 

Im Falle einer Überkompensation (siehe 5.1) erhalten Sie einen schriftlichen Rücknahmebescheid per Post (siehe 5.2), der die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags enthält.

Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Rücknahmebescheids auf die im Bescheid genannte Bankverbindung zu überweisen.

Der Verwendungszweck für diese Überweisung ist ebenfalls im Bescheid genannt und muss zwingend angegeben werden. Ansonsten kann die Zahlung nicht automatisch Ihrem Vorgang zugeordnet werden. Es startet im schlechtesten Fall ein Mahnverfahren nach Ablauf Ihrer Zahlungsfrist.

Wenn Sie mehrere Anträge auf Corona-Soforthilfe gestellt hatten und im Rahmen der Prüfung für einen oder mehrere Fälle ein Rücknahmebescheid ergangen ist, ist es unbedingt nötig, dass Sie den jeweils zugehörigen Verwendungszweck bei der Überweisung angeben. Nehmen Sie bei mehreren Rücknahmebescheiden bitte für jede Rückzahlung eine eigene Überweisung unter Nennung des zugehörigen Verwendungszwecks vor. Ansonsten kann eine Zahlung nicht automatisch dem einzelnen Vorgang zugeordnet werden. Auch dies kann im schlechtesten Fall ein Mahnverfahren nach Ablauf der Zahlungsfrist in Gang setzen. 

Nein. Eine Bestätigung nach der Überweisung kann leider nicht erfolgen. Bitte bewahren Sie Ihren Überweisungsbeleg sowie alle Unterlagen und Nachweise zu den angegebenen Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

Sie benötigen keine gesonderte Bestätigung der Rückzahlung für eine etwaige Meldung dieser Zahlung an das Finanzamt. Alle Zahlungen werden seitens des Regierungspräsidium Kassel automatisch an die Finanzbehörden gemeldet. 

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Beantragung einer Ratenzahlung oder Stundung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter 7. Fragen zur Ratenzahlung und Stundung.

Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid, welcher die Überkompensation feststellt, nicht möglich ist. Die Einlegung eines Widerspruchs hat auch keine fristwahrende Wirkung für die im Bescheid benannte Klagefrist.

Wenn Sie davon ausgehen, dass der Bescheid nicht richtig ist, und gegen diesen Bescheid rechtlich vorgehen möchten, muss die Klagefrist eingehalten werden. Nach Ablauf der Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig.

Auch nach Ende der Klagefrist können Sie unter anderem einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen (siehe 7.).

Bitte beachten Sie, dass Ihre Pflicht zur Rückzahlung bereits mit der Erhebung der Klage bis zur Entscheidung über diese aufgehoben wird. Mit Erhebung einer Klage werden alle Maßnahmen der Vollstreckung ausgesetzt. Sie müssen für diese Aussetzung keinen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen und die Aussetzung nicht gesondert beantragen.

Bitte beachten Sie, dass für eine Klage Kosten entstehen – auch, wenn sie später zurückgenommen wird. Wenn Sie in erster Linie mehr Zeit für die Zahlung benötigen, können Sie auch eine Stundung (oder Ratenzahlung) beantragen, siehe 7.

 

[Angefügt 02.12.2025]

Ja, eine solche Grenze gibt es. Ergibt Ihre Rückmeldung, dass Sie 1.000 Euro oder weniger zurückzahlen müssen, können wir von der Rückforderung absehen.

Wir bitten um Verständnis, dass es sich hierbei um eine feste Grenze handelt – liegen Sie daher nur geringfügig über der 1.000-Euro-Grenze, so gilt leider die reguläre Rückforderung. Bitte berücksichtigen Sie unbedingt, dass wir in jedem Fall Ihre Rückmeldung benötigen, um das Ergebnis und damit auch die Bagatellgrenze selbst prüfen zu können. Auch, wenn Sie selbst Ihre Zahlen eingetragen und selbst oder mit dem Online-Tool einen Betrag von 1.000 Euro oder weniger errechnet haben, benötigen wir Ihre Rückmeldung.

Wenn Sie nur 1.000 Euro Corona-Soforthilfe erhalten haben, brauchen Sie auch keine Rückzahlung zu leisten, da Sie auch unter die Bagatellgrenze fallen.

Online-Portal

6. Fragen zum Online-Portal

Sie hatten bereits in 2025 ein Schreiben per E-Mail und/oder Post erhalten. Zudem werden Sie in den kommenden Wochen ein erneutes Schreiben erhalten. Darin finden Sie einen Link und einen QR-Code. Über beides können Sie das Online-Portal aufrufen. Mit den ebenfalls im Schreiben angegebenen Anmeldedaten (Nutzerkennung und PIN) gelangen Sie in das Portal. Es ist wichtig, dass Sie den Link oder QR-Code aus dem Schreiben nutzen, da diese mit Ihrem Vorgang verknüpft sind. Sie können das Online-Portal mit jedem gängigen Internet-Browser aufrufen.

Der Link und der QR-Code sowie die Anmeldedaten sind personalisiert, also mit Ihrem Vorgang verknüpft und sollen nicht weitergegeben werden. Sie können sich aber beim Ausfüllen durch eine andere Person helfen lassen. Letztendlich tragen Sie jedoch die Verantwortung für die Korrektheit der im Online-Portal eingegeben Daten (siehe 3.8). Verwahren Sie daher Ihre Zugangsdaten sorgfältig und schützen Sie diese vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte!

Das Online-Portal führt Sie schrittweise durch das Rückmeldeverfahren.

Dabei sind in einem ersten Formular zunächst die dort zu Ihrem Unternehmen hinterlegten Angaben sorgfältig von Ihnen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die von Ihnen vorgenommene Überprüfung ist zwingend zu bestätigen, um sicherzustellen, dass die hier vorliegenden Daten aktuell sind.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist verpflichtend.

In den weiteren Schritten werden die betrieblichen Daten abgefragt, die für die Berechnung des Liquiditätsengpasses erforderlich sind. Hierzu benötigen Sie folgende Angaben (siehe auch 4.5 bis 4.7):

  • Erzielte Einnahmen separat für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020),
  • Berücksichtigungsfähige Ausgaben separat für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020),

Erläuterungen zu den jeweils erforderlichen Eingaben finden sich unter Ziffer 4. dieser FAQ und auch im Online-Portal. Das Datum Ihres Antrags wird Ihnen durch das Online-Portal angezeigt.

Nach erfolgter Eingabe aller erforderlichen Daten erhalten Sie in einem letzten Schritt eine Übersicht Ihrer Angaben. Schließlich wird Ihnen angezeigt, ob und in welcher Höhe in Ihrem Vorgang eine Überkompensation (siehe 5.1) vorliegt.

Bei einem abweichenden Betrachtungszeitraum wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Zur Veränderung des Portals nach dem 22.05.2026 beachten Sie bitte zudem Ziffer 0.13 dieser FAQ. 

Nein. Nachweise oder Belege müssen nur nach Aufforderung eingereicht werden. Alle Angaben müssen im Falle einer späteren Prüfung belegt werden können. Die entsprechenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.

Sofern sich die Notwendigkeit zur Einreichung von Unterlagen aufgrund der Besonderheiten im Einzelfall ergibt, werden Sie hierzu entsprechend aufgefordert.

Ratenzahlung

7. Fragen zur Ratenzahlung und Stundung

Sie können einen Antrag auf Ratenzahlung des als Überkompensation festgestellten Betrages (siehe 5.) nach Erhalt des Rückforderungsbescheid per E-Mail stellen. Richten Sie Ihre E-Mail bitte nur an das hierfür eingerichtete Postfach: ratenzahlung[Minus]rmv[at]rpks[Punkt]hessen[Punkt]de.

Legen Sie hierbei bitte zunächst keine Belege vor (siehe 7.5). 

...oder Stundung erfüllt sein?
 

Sofern Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, können Sie unter den folgenden Bedingungen eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen: Sie müssen sich entweder aktuell aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in lediglich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befinden. Oder aber durch die fristgerechte Zahlung der Rückforderung in solche Schwierigkeiten geraten.

Maßgeblich sind die persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Rahmen der Antragstellung auf Ratenzahlung oder Stundung bestätigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Ratenzahlung oder Stundung. 

Um eine Ratenzahlung oder Stundung zu beantragen, müssen Sie zunächst den Zugang des Rücknahmebescheids abwarten. In diesem Rücknahmebescheid wird Ihnen die Höhe des zu erstattenden Betrages mitgeteilt.

Die Möglichkeit zur Beantragung von Ratenzahlung oder Stundung vor Erhalt des Rücknahmebescheids ist nicht vorgesehen.

Sie müssen die o.g. persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beantragung einer Ratenzahlung oder Stundung erfüllen und alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen.

Für die Beantragung der Ratenzahlung oder Stundung genügt es, wenn Sie glaubhaft vortragen, in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten zu sein, und Ihre wirtschaftliche Situation in Worten darlegen. Belege sind lediglich auf entsprechende Anforderung einzureichen (siehe 7.5).

...oder Stundung Belege einreichen?


Nein. Im Rahmen der Antragstellung auf Ratenzahlung oder Stundung ist lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ratenzahlung oder Stundung wörtlich zu bestätigen (siehe 7.4).

In Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle jedoch Nachweise anfordern, um die Erfüllung der Voraussetzungen zu prüfen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, geeignete Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass Sie aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nur vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, oder dass die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages zu solchen Schwierigkeiten führen würde.

Die Ratenzahlung kann für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten beantragt werden. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Erstattungsbetrag in gleichhohen monatlichen Raten vollständig zurückzuzahlen. Die Beantragung einer anderen Fälligkeit der Raten (z.B. vierteljährlich) oder unterschiedlich hoher Raten (z.B. abweichende Schlussrate) ist nicht möglich.

Sondertilgungen, also außerplanmäßige Zahlungen in Abweichung von den regelmäßigen Raten, sind jederzeit möglich (siehe 7.10).

Nein. Eine Bestätigung des Empfangs Ihres Antrags auf Ratenzahlung oder Stundung ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.

Die Entscheidung über diesen Antrag wird Ihnen durch eine entsprechende Vereinbarung bekannt gegeben. Bitte beginnen Sie mit Ihrer Ratenzahlung erst nach Erhalt dieser Vereinbarung und nutzen Sie dafür ausschließlich den dort angegebenen Verwendungszweck. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden. Bei Stundungen wird der neue Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung Ihnen in der Stundungsvereinbarung mitgeteilt.

Bevor die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung ergeht, werden keine Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung der Rückforderung veranlasst werden.

Bitte beginnen Sie mit der Ratenzahlung erst nach Erhalt der Vereinbarung (siehe 7.7), mit der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung bekannt gegeben wird.

Das Fälligkeitsdatum der ersten Rate und alle weiteren Zahlungsmodalitäten können der Vereinbarung entnommen werden. Bitte geben Sie bei der Zahlung der Raten ausschließlich den in der Vereinbarung angegebenen Verwendungszweck an. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden. Wir empfehlen Ihnen die Einrichtung eines Dauerauftrages, um die Rechtzeitigkeit der Ratenzahlungen sicherzustellen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.

Bankverbindung und Verwendungszweck für die Ratenzahlung können der Vereinbarung (siehe 7.8) entnommen werden, mit der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung bekannt gegeben wird. Der Verwendungszweck ist im Bescheid unter der Bankverbindung angegeben.

Bitte geben Sie bei der Zahlung der Raten ausschließlich den in der Ratenzahlungsvereinbarung angegebenen Verwendungszweck an. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.

Ja. Auch wenn Ihnen eine Rückzahlung in monatlichen Raten bewilligt wurde, können Sie jederzeit höhere Zahlungen leisten oder den restlichen Betrag in einer Summe zurückzahlen. Bitte geben Sie auch bei diesen Zahlungen ausschließlich den Verwendungszweck aus der Ratenzahlungsvereinbarung an (siehe 7.8). Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.

Nein. Auch wenn Sie den von Ihnen zu erstattenden Betrag in Raten oder zu einem durch die Stundung festgesetzten späteren Zeitpunkt zurückzahlen, müssen Sie keine Zinsen auf diesen Betrag zahlen. Es ist weiterhin nur der im Bescheid festgestellte Betrag zu zahlen. 

8. ALT; STAND BIS 21.5.26

Informationen zum Moratorium: Bitte beachten Sie, dass diese Antworten ab dem 22.05.2026 nicht weiter aktuell sind. Sie sind lediglich zur Ihrer Information weiter abrufbar.

Der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Kaweh Mansoori, hat entschieden, die Bescheiderstellung im Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen vorübergehend auszusetzen. Grund für das Moratorium ist eine Prüfung, ob zusätzliche Erleichterungen für die Betroffenen ermöglicht werden können.

Die zugehörige Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum finden Sie hier: https://wirtschaft.hessen.de/presse/mansoori-pausiert-bescheiderstellung-im-corona-rueckmeldeverfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Bis zum Abschluss der Prüfungen werden keine neuen Bescheide versandt und keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Sofern Sie einen Bescheid erhalten haben, müssen Sie also derzeit keine Rückzahlung leisten.

Außerdem sind derzeit alle laufenden Fristen im Rückmeldeverfahren ausgesetzt. Sollten Sie sich also noch nicht zurückgemeldet haben, müssen Sie dies aktuell nicht tun. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei schon zugestellten Bescheiden die Frist für die Erhebung einer Klage weiterhin gilt. Klagefristen ergeben sich zwingend aus dem Gesetz und können nicht verlängert oder ausgesetzt werden.

Nein. Im Moment sind alle Fristen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens ausgesetzt. Es erfolgen keine Vollstreckungen bereits erlassener Bescheide. Das Moratorium findet in jedem Fall Anwendung, Sie müssen keinen Antrag stellen.

Eine Ausnahme hierzu gilt bei der Erhebung von Klagen gegen bereits zugestellte Bescheide. Die Frist für eine Klage kann nicht ausgesetzt werden (siehe auch 0.7 & 0.8).

Nein. Auch die vereinbarten Ratenzahlungspläne werden derzeit ausgesetzt. Wenn Sie die in der Zeit des Moratoriums anfallenden Raten nicht zahlen, hat dies keine Folgen. Selbstverständlich können Sie weiterhin die vereinbarten Raten zahlen.

Nach Ende des Moratoriums werden wir Sie bezüglich des Fortlaufens der Ratenzahlungen informieren. 

Für diejenigen, die bereits zurückgezahlt haben, ändert sich zunächst nichts.

Nach Abschluss der Überprüfung werden wir über das Ergebnis und auch die Folgen umfassend informieren. Bei der Überprüfung haben wir auch den Grundsatz der Gleichbehandlung im Blick.

Es ändert sich zunächst nichts. Hier gilt ebenso, dass bei etwaigen Änderungen auch über die Folgen informiert wird (siehe 0.5.). 

Nein. Während des Moratoriums sind nur Fristen im Rückmeldefahren ausgesetzt. Das Moratorium hat aber keine Auswirkung auf eine Klagefrist. Die Frist zur Erhebung einer Klage ist eine gesetzliche Frist und kann deshalb nicht verlängert oder ausgesetzt werden (siehe auch 5.7).

Das Moratorium hat auf den Ablauf einer gesetzlichen Klagefrist keine Auswirkung. Wenn Sie davon ausgehen, dass der Bescheid nicht richtig ist und gegen diesen Bescheid rechtlich vorgehen möchten, muss die Klagefrist eingehalten werden. Nach Ablauf der Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig (siehe 0.9). Während des Moratoriums werden aber keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. (siehe auch 5.7)

Auch nach Ende der Klagefrist können Sie unter anderem einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen (siehe 7.). 

Nein. Ihre Klage hat aufschiebende Wirkung, das heißt, dass Sie das rückgeforderte Geld zunächst nicht zurückzahlen müssen und hierzu auch nicht weiter aufgefordert werden. Die Pflicht zur Rückzahlung wird bereits mit der Erhebung der Klage bis zur Entscheidung über diese ausgesetzt. Mit Klageerhebung werden alle Maßnahmen der Vollstreckung ausgesetzt. Sie müssen für diese Aussetzung keinen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen und die Aussetzung nicht gesondert bei uns beantragen (siehe hierzu auch 5.7).

Bitte beachten Sie zur Erhebung einer Klage auch weiter Punkt 5.7 dieser FAQ. 

Schlagworte zum Thema