FAQ

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu dem Rückmeldeverfahren Corona Soforthilfe.

Informationen

1. Allgemeine Informationen

Zusammengefasst: Die Soforthilfen waren von Anfang an nur dafür gedacht, Unternehmen oder Selbstständigen zu helfen, die wirklich in ihrer Existenz bedroht waren. Das bedeutet, es sollte nur so viel Geld ausgezahlt werden, wie nötig war, um ein tatsächliches finanzielles Minus auszugleichen, das auf keine andere Weise gedeckt werden konnte. Solche finanziellen Konstellationen nennt man auch „Liquiditätsengpässe“. Zu Beginn der Pandemie wurde die Höhe der Hilfen auf Basis von Schätzungen (Prognosen) festgelegt, weil die genauen Zahlen noch nicht bekannt waren. Jetzt, da die tatsächlichen Geschäftszahlen vorliegen, wird überprüft, ob die damaligen Schätzungen korrekt waren und ob die ausgezahlten Hilfen gerechtfertigt waren.

Die Soforthilfen wurden ab März 2020 eingeführt, um Betrieben und Freiberuflern zu helfen, denen durch die Corona-Virus-Pandemie ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohte. Grundlage für die Berechnung der ausgezahlten Soforthilfe war der Liquiditätsengpass.

Sie haben im Antrag versichert, durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Dabei sind Sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die betrieblichen Einnahmen und verfügbaren betrieblichen Eigenmittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die betrieblichen Ausgaben im relevanten Zeitraum zu decken.

Für diesen Zeitraum liegen Ihnen mittlerweile die tatsächlichen betrieblichen Daten vor. Also kann jetzt überprüft werden, ob die damalige Prognose eingetreten ist.

Grundlage für die Auszahlung der Soforthilfe war der Ihnen zugestellte Bewilligungsbescheid. In diesem steht, dass die erhaltene Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind. Im Bewilligungsbescheid steht außerdem, dass eine Verpflichtung besteht, eine solche Änderung der Bewilligungsstelle mitzuteilen.

Es besteht daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe die Pflicht zu prüfen, ob ein Liquiditätsengpass in Höhe der erhaltenen Soforthilfe entstanden ist. 

Im Rahmen von Überprüfungen wurde festgestellt, dass viele Empfängerinnen und Empfänger die Pflicht zur Überprüfung, ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen hat, offenbar aus den Augen verloren haben. Das gilt auch für eine sich gegebenenfalls daraus ergebende Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu viel erhaltenen Soforthilfe. Aus diesem Grund werden Sie nun per Schreiben daran erinnert. Die Mitwirkung an diesem Rückmeldeverfahren ist für alle aufgeforderten Soforthilfe-Empfängerinnen und Empfänger verpflichtend.

Sie müssen sich nicht melden, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

Sollten Sie bereits in der Vergangenheit vollständig zurückgezahlt und jetzt dennoch dieses Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.

In allen anderen Fällen bleibt eine Rückmeldung auf das Schreiben verpflichtend. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Rückzahlung nur eines Teilbetrags weiterhin eine Dateneingabe erforderlich ist, damit eine Überprüfung erfolgen kann.

Ab Mitte des Jahres 2025 erhalten alle Betroffenen die Aufforderung zur Rückmeldung. Es muss eine Rückmeldung von Ihnen bis zum im Schreiben angegebenen Zeitpunkt erfolgen. Die Rückmeldung ist nicht freiwillig, sondern Sie sind dazu verpflichtet.

Sofern keine Rückmeldung von Ihnen erfolgt, wird der im Rahmen der Soforthilfe erhaltene Betrag in voller Höhe zurückgefordert (siehe 3.9).

Sie müssen sich nicht melden, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

...Bewilligungsbescheid bezieht sich das Schreiben?

Mehrere Bewilligungen kann es beispielsweise geben, wenn Sie für unterschiedliche Unternehmen einen Antrag auf Soforthilfe gestellt haben.

Es erfolgt zu jeder Bewilligung eine eigenständige Aufforderung zur Rückmeldung. Eine eindeutige Zuordnung der Rückmeldung zum Bewilligungsbescheid erfolgt über das Geschäftszeichen (06 p 02-xxxxxxx).

Die Überprüfung des Liquiditätsengpasses ist für jeden Vorgang separat durchzuführen.

Falls der Insolvenzantrag nach der Antragstellung eingereicht wurde, übersenden Sie bitte eine Kopie der Insolvenzbekanntmachung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.

Unternehmen, die bereits vor der Antragstellung einen Insolvenzantrag gestellt hatten, waren nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Die erhaltene Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden.

Die Pflicht zur Rückmeldung betrifft nur den Eigentümer/ die Eigentümerin des Unternehmens.

Wenn Sie nicht mehr Eigentümer/Eigentümerin des Unternehmens sind, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv und legen entsprechende Nachweise vor.

Geben Sie in diesem Fall bitte im Online-Portal keine Angaben an, auch wenn Ihnen die entsprechenden Unterlagen vorliegen. Diese Angaben darf nur tätigen, wer jetzt Eigentümer/Eigentümerin des Unternehmens ist.

Bitte übersenden Sie eine Kopie der Sterbeurkunde oder des Totenscheins über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.

...passt das zum Gleichbehandlungsgrundsatz?

Das Geld für die Corona-Soforthilfen wurde vom Bund zur Verfügung gestellt. Der Bund hat dazu Rahmenbedingungen erlassen. Für die Bewilligung der Mittel waren die Bundesländer zuständig, die dazu jeweils eigene Förderrichtlinien erstellt haben. Diese berücksichtigen lokale Gegebenheiten und wurden teilweise um Landesmittel zu bestimmten Bedingungen erweitert. Dadurch liegen jeweils landesspezifische Umsetzungen vor, die eine einheitliche bundesweite Betrachtung oder einen Vergleich unter den Bundesländern nicht ermöglichen.

Die Echtheit der E-Mail erkennen Sie am Absender no[Minus]reply[at]rpks[Punkt]hessen[Punkt]de.

Schreiben aus 2025

2. Fragen zum Schreiben aus 2025 (Aufforderung zur Rückmeldung)

Sie haben das Scheiben erhalten, weil es bei Ihnen bislang weder eine Änderung des Förderbetrags noch eine Rückforderung oder freiwillige Rückzahlung gab. Daher müssen Sie uns jetzt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für den Betrachtungszeitraum und die betrieblichen Eigenmittel zum Antragszeitpunkt mitteilen.

Sie müssen die Daten bis zum im Schreiben genannten Termin erfassen. Bitte beachten Sie die Anweisungen im Schreiben, und nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich das Online-Portal.

Sie können nur dann auf eine Rückmeldung verzichten, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss bereits in voller Höhe zurückbezahlt haben oder eine vollständige Rückzahlung beabsichtigen (siehe 3.3). In allen anderen Fällen bleibt eine Rückmeldung auf das Schreiben verpflichtend. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Rückzahlung nur eines Teilbetrags weiterhin eine Dateneingabe erforderlich ist, damit eine Überprüfung erfolgen kann.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Ihre vollständige Rückzahlung nicht korrekt zugeordnet wurde und daher trotz vollständiger Rückzahlung ein Schreiben zur Rückmeldung versandt wird. Sollten Sie bereits in der Vergangenheit vollständig zurückgezahlt und jetzt dennoch dieses Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.

...des Unternehmens bin, an welches die Soforthilfe ausgezahlt wurde. 

Für den Versand der ersten Anschreiben wird auf die Daten zurückgegriffen, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Soforthilfe angegeben wurden. Mit dem Wechsel des Eigentums über das betroffene Unternehmen geht die Pflicht zur Rückmeldung auf den neuen Eigentümer/ die neue Eigentümerin über.

Wenn Sie nicht länger Eigentümer/ Eigentümerin des betroffenen Unternehmens sind, teilen Sie dies bitte über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.de/rmv mit und übermitteln geeignete Unterlagen zum Nachweis des Eigentümerwechsels.

Geben Sie bitte nur dann Daten im Online-Portal an, wenn Sie zum Zeitpunkt der Eingabe Eigentümer/ Eigentümerin des Unternehmens sind. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen die maßgeblichen Unterlagen vorliegen und Sie bei der damaligen Antragstellung der Eigentümer/ die Eigentümerin des Unternehmens waren.

...habe aber kein Schreiben erhalten.

Aufgrund der sehr hohen Anzahl an zu versendenden Schreiben und der hiermit verbundenen erheblichen Auslastung des Regierungspräsidium Kassel kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Ihnen das erste Schreiben erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Wir bitten um Geduld und darum, von Abfragen hierzu abzusehen.

Sofern Sie das maßgebliche Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt nach Gewährung der Corona-Soforthilfe übernommen haben und dem Regierungspräsidium Kassel Ihre Daten daher voraussichtlich nicht vorliegen werden, kann es im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, Kontakt aufzunehmen. In diesen Fällen bitten wir um eine Mitteilung über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.

Ja. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, sind Sie zur Rückmeldung verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn Sie den erhaltenen Betrag in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

Die Pflicht zur Mitteilung ergibt sich aus Ziffer 7 des Bewilligungsbescheids. Danach wird die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind.

Sofern keine Rückmeldung von Ihnen erfolgt, wird der im Rahmen der Soforthilfe erhaltene Betrag in voller Höhe zurückgefordert (siehe 3.9).

Wir empfehlen daher dringend, die erforderlichen Daten fristgerecht über das Online-Portal zu erfassen, um mögliche negativen Konsequenzen zu vermeiden. 

Prozess und Zeitplan

3. Fragen zum Prozess und Zeitplan

Die Rückmeldung kann ausschließlich über das Online-Portal erfolgen. Wenn Sie ein Anschreiben zur Rückmeldung erhalten haben, enthält dieses einen personalisierten Link, ggf. einen QR-Code, sowie die Anmeldedaten (Nutzerkennung und PIN) zum Online-Portal.

Die Rückmeldung muss bis zum im Schreiben genannten Termin über das Online-Portal erfolgen. Sie müssen sich nur dann nicht melden, wenn Sie den erhaltenen Zuschuss in voller Höhe zurückzahlen oder bereits zurückgezahlt haben (siehe 3.3).

Bitte beachten Sie die Anweisungen im Schreiben, und nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich das Online-Portal.

Wenn Sie den Betrag in voller Höhe zurückzahlen, ist keine Rückmeldung mehr erforderlich. Mit der vollständigen Rückzahlung ist das Rückmeldeverfahren für Sie erledigt. Bitte beachten Sie hierbei die folgenden Ausführungen.

Rückzahlungen werden im System regelmäßig den zugehörigen Fällen zugewiesen. Dazu ist es jedoch notwendig, dass Sie das im Anschreiben beschriebene Verfahren einhalten. Hierbei ist es besonders wichtig, dass Sie den dort genannten Verwendungszweck bei Ihrer Überweisung angeben. Außerdem muss eine Rückzahlung auf die im Anschreiben genannte Kontoverbindung erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verzögert sich die Zuordnung. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies besonders wichtig ist, wenn Sie Anträge für mehrere Unternehmen gestellt haben.

Sobald Ihre vollständige Rückzahlung im System korrekt verbucht ist, erhalten Sie darüber eine Mitteilung per E-Mail. Die Rückmeldung ist nach Erhalt der Mitteilung für Sie abgeschlossen.

Es ist wichtig, dass die systemseitige Zuordnung Ihrer vollständigen Rückzahlung vor dem im Anschreiben genannten Termin erfolgt. Ansonsten kann es dazu kommen, dass Sie einen Rücknahmebescheid wegen fehlender Mitwirkung erhalten. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.

Nein. Für die Meldung Ihrer Zahlung an das für Sie zuständige Finanzamt ist es nicht erforderlich, dass Sie diesem einen Bescheid vorlegen. Die eingehenden Zahlungen werden im Rahmen des Rückmeldeverfahrens durch das Regierungspräsidium Kassel automatisch an die Finanzbehörden übermittelt. 

Sobald Sie sich mittels des personalisierten Links, oder ggf. des QR-Codes, und der Anmeldedaten im Online-Portal angemeldet haben, werden Sie vom System durch den Prozess geführt. Beachten Sie hierzu auch Punkt 6 dieser FAQ.

Zunächst werden Sie aufgefordert, die zu Ihrem Unternehmen hinterlegten Daten zu prüfen und zu aktualisieren, wo nötig. Bitte prüfen Sie die Angaben sorgfältig und bestätigen Sie die Richtigkeit.

Anschließend werden Sie zur Eingabe ihrer betrieblichen Daten aufgefordert. Einzelheiten zu den hierfür erforderlichen Angaben und der Berechnung finden Sie unter Punkt 4 dieser FAQ.

Nach Eingabe aller erforderlichen Daten werden Ihnen die Ergebnisse sowie der daraus gegebenenfalls resultierende zu hohe Zuschuss (Überkompensation) angezeigt. Weitere Erläuterungen zur Überkompensation finden Sie unter Punkt 5 dieser FAQ.

Nach der Eingabe Ihrer betrieblichen Daten erfolgt die Berechnung des maximal möglichen Zuschusses.

Haben Sie nur so viel Soforthilfe erhalten, wie nach der Berechnung möglich ist (keine Überkompensation), bekommen Sie eine entsprechende Rückmeldung vom System. Das System informiert Sie per E-Mail, dass keine Rücknahme der Bewilligung wegen einer Überkompensation erfolgen wird.

Haben Sie mehr Soforthilfe erhalten, als nach der Berechnung möglich ist (Überkompensation), erhalten Sie zeitnah postalisch einen Rücknahmebescheid über die zu viel erhaltene Soforthilfe.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine gesonderte zusammenfassende Darstellung Ihrer Rückmeldung nach deren Absendung erhalten. Sofern Sie dies benötigen, können Sie die Seite über die entsprechende Funktion Ihres Browsers drucken. 

...unvollständigen Angaben ergeben?

Diesen Hinweistext erhalten Sie, weil die Übermittlung der Daten bereits durchgeführt wurde. Ein zweites Aufrufen des übersandten Links ist nach Datenübermittlung nicht mehr möglich. Sofern Sie Ihre Daten noch nicht übermittelt haben, diesen Hinweis aber dennoch erhalten, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv. 

Da es sich bei der Bewilligung der Soforthilfe um ein Verwaltungsverfahren handelt, sind Sie zur Mitwirkung und zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Sofern Sie absichtlich (vorsätzlich) oder leichtfertig (fahrlässig) falsche Angaben gemacht haben oder bei der Rückmeldung machen, kann dies juristische Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB), da es sich bei den hier gemachten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt. Das gilt auch, wenn Ihre Angaben unvollständig sind.

Sofern Sie Ihrer Pflicht zur Rückmeldung nicht innerhalb der im Anschreiben genannten Frist über das Online-Portal nachgekommen sind, wird der Bewilligungsbescheid infolge fehlender Mitwirkung zurückgenommen. Denn in diesem Fall kann nicht geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein für die Soforthilfe notwendiger Liquiditätsengpass vorgelegen hat. Das hätte die Rückforderung des Zuschusses in voller Höhe zur Konsequenz.

Berechnungshilfe

4. Fragen zur Berechnungshilfe

Wenn Sie im Betrachtungszeitraum mehr betriebliche Ausgaben zu begleichen hatten, als Ihnen betriebliche Eigenmittel zur Verfügung gestanden haben, liegt ein Liquiditätsengpass vor. Diesen Liquiditätsengpass haben Sie bei der Stellung des Antrags auf Soforthilfe für die Zukunft geschätzt (prognostiziert).

Durch das Rückmeldeverfahren wird nun durch die im Online-Portal zur Verfügung gestellte Berechnungshilfe geprüft, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum tatsächlich eingetreten ist.

Für diese Berechnung sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Angabe aller betrieblich erzielten Einnahmen
  2. Angabe aller laufenden betrieblichen Ausgaben
  3. Angabe aller zum Antragszeitpunkt vorhandenen betrieblichen Eigenmittel.

Haben Sie mehr Soforthilfe erhalten, als der tatsächliche Liquiditätsengpass ausmacht, liegt eine sogenannte Überkompensation vor, die zurückgezahlt werden muss.

Welche Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung angegeben werden können und welche Guthaben angegeben werden müssen, erklären die nachfolgenden Abschnitte. Auch zum Betrachtungszeitraum finden Sie eine Erklärung. Wenn Ihnen die für Ihre Rückmeldung maßgeblichen Eingaben auch unter Heranziehung dieser Erklärung weiterhin unklar bleiben, wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.

Zur nachträglichen Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses (siehe 4.1) sind vom Empfänger bzw. der Empfängerin der Soforthilfe die betrieblichen Einnahmen, Ausgaben und Guthaben in das Berechnungstool im Online-Portal einzutragen. Der Liquiditätsengpass sowie die gegebenenfalls vorhandene Überkompensation werden anschließend automatisch berechnet und angezeigt. Wie bereits oben erwähnt, wird Ihnen das Ergebnis dann auch nochmals schriftlich mitgeteilt (siehe 3.6).

Als Betrachtungszeitraum wird in allen Sachverhalten einheitlich der 11.03.2020 bis 10.06.2020 angenommen. Sämtliche Angaben zu den Einnahmen, Ausgaben und Guthaben werden somit für die Monate März 2020 und Juni 2020 auf den anteiligen Zeitraum und für die Monate April 2020 und Mai 2020 vollständig angerechnet.

Die Darstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfolgt für die Berechnung im Online-Portal auf Monatsbasis für alle Monate, die in den Betrachtungszeitraum fallen. Somit sind für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen und jeweils beim entsprechenden Monat als Gesamtsumme in das Online-Portal einzugeben. Die anteilige Umrechnung für die Monate März und Juni wird von der Berechnungshilfe vorgenommen.

Eine Besonderheit gilt für die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus Betriebsschließungsversicherungen. Da diese Versicherungsleistungen gerade für die Monate des Betrachtungszeitraums ausgezahlt wurden, sind die Zahlungen der Versicherung auch dann anzugeben, wenn sie außerhalb des Betrachtungszeitraums eingegangen sind. 

Grundlage sind die im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen, wie z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge.

Für Unternehmen, die für den Betrachtungszeitraum in 2020 über eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) verfügen oder eine solche BWA erstellen lassen, sind die in dieser BWA für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 ausgewiesenen Daten einzutragen.

Unternehmen, für die keine BWA erstellt wird, geben die erforderlichen Daten aus der Buchführung für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 an.

Es ist jeder durch den Betrieb veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang) zu berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften (Provisionen), Einnahmen aus der Verzinsung betrieblicher Bankguthaben, Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören, etc. Zudem sind sonstige betriebliche Zahlungsflüsse (z. B. Fördergelder, Finanzinvestitionseinnahmen, Abschlagszahlungen, Zinsen, Mieterträge, Steuerrückzahlungen) zu berücksichtigen.

Nicht zu den betrieblichen Einnahmen zählen

  • Erhaltene Soforthilfe
  • Kurzarbeitergeld

Hierzu zählen alle tatsächlich entstandenen fortlaufenden Ausgaben des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands.

Als Anhaltspunkt dient die nachfolgende Aufzählung von berücksichtigungsfähigen Kostenpositionen. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend:

  • Raumkosten: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Antragstellers stehen
  • Versicherungsbeiträge: Versicherungen, Abonnements, Lizenzgebühren und andere feste Ausgaben
  • Kfz-Kosten
  • Werbe- bzw. Reisekosten
  • Warenabgabe
  • Reparatur/Instandhaltung, sofern sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind
  • Zinsaufwendungen von Krediten und Darlehen
  • Leasingraten
  • Aufwendungen für Wareneinkauf (verderbliche Ware und Saisonwaren), Betriebsmittel, Dienstleistungen etc.
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
  • Kosten für Steuerberater (ausgenommen: Ausgaben für den Jahresabschluss Steuererklärung)

Nicht berücksichtigungsfähig sind:

  • Personalkosten jeglicher Art (Lebensunterhalt, Geschäftsführergehalt, Beiträge Berufsgenossenschaft, Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) – auch dann nicht, wenn die entstehende Lücke nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt wird
  • Kosten privater Räumlichkeiten (Ausnahme Räume, bei denen eine private Nutzung erkennbar auszuschließen ist)
  • Anschaffungs- und Investitionskosten (wie Tilgung von Krediten)
  • Abschreibungen
  • Steuerzahlungen
  • Ausgaben für Jahresabschluss Steuererklärung

Alle liquiditätswirksamen Einnahmen und Ausgaben müssen im Betrachtungszeitraum (siehe 4.3) liegen (Zu- bzw. Abflussprinzip). Bitte beachten Sie hier auch die Angaben unter der Frage 4.10.

Unter betrieblichen Eigenmitteln sind tatsächlich verfügbare, betriebliche Geldmittel zu verstehen.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Guthaben auf geschäftlich bzw. gewerblich genutzten Bankkonten
  • Vorhandenes Bargeld (z.B. Barkasse)
  • Betriebliche Rücklagen

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Bestand an betrieblichen Eigenmitteln ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Soforthilfe. Dieser wird Ihnen für die Abfrage der betrieblichen Eigenmittel automatisch angezeigt. Sie brauchen diesen nicht selbst in Erfahrung zu bringen.

Zu den vorhandenen betrieblichen Eigenmitteln zählen zudem Auszahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen (es sei denn, sie sind bereits in den Monaten März bis Juni erfolgt und unter „Einnahmen“ enthalten). Diese wurden zwar regelmäßig erst im Nachhinein geleistet, dies allerdings mit dem spezifischen Zweck, Ausgleich für die hier erfassten wirtschaftlichen Nachteile zu bieten. Sie sind gem. Ziff. 2.7 der zugrundeliegenden Richtlinie*, Ziff. 8.13 des Antrags und Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids so zu berücksichtigen, dass sie den Liquiditätsengpass mindern.

* Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27.03.2020

Nein. Belege müssen nur auf Aufforderung eingereicht werden.

Die Berechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben muss auf Nachfrage nachvollziehbar dokumentiert werden können und die zugrundeliegenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden. Als Beleg genügen im Regelfall die üblicherweise im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen, z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge.

Nein. Der Betrachtungszeitraum vom 11.03.2020 bis 10.06.2020 ist fest vorgegeben.

Die Darstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfolgt für die Berechnung im Online-Portal auf Monatsbasis für alle Monate, die in den Betrachtungszeitraum fallen. Für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 sind alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen und als jeweils monatliche Gesamtsumme in das Online-Portal einzugeben (siehe 4.3).

...ausschlaggebend?

Es gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip, d.h. es kommt auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend. Die Zuflüsse und Abflüsse müssen im Betrachtungszeitraum erfolgen. Eine künstliche Verschiebung von Ausgaben in den Betrachtungszeitraum ist nicht zulässig.

Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen alle Beträge netto angegeben werden. Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, geben Sie bitte Bruttobeträge an. Es ist unbedingt darauf zu achten, die richtige Betrachtungsweise durchgängig einzuhalten.

Nein. Die Soforthilfe diente ausschließlich zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Das Ziel der Soforthilfe war die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in bisher gesunden Unternehmen infolge der Corona-Pandemie. Der Zuschuss durfte daher nicht zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Auch Solo-Selbständige, Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen durften die Soforthilfe nur für die laufenden Betriebsausgaben verwenden. 

Nein. In Hessen wird die Soforthilfe des Bundes nicht durch einen Unternehmerlohn aus Landesmitteln ergänzt. Es kann daher kein Unternehmerlohn einberechnet werden.

Überkompensation

5. Fragen zur Überkompensation und Rückzahlung

Nach Eingabe Ihrer betrieblichen Daten im Online-Portal wird der Liquiditätsengpass (siehe 4.1) im Betrachtungszeitraum für Ihr Unternehmen berechnet. Die Höhe der erhaltenen Soforthilfe müssen Sie nicht erfassen, dieser Wert wird im Online-Portal automatisch angezeigt.

Sollten Sie eine höhere Soforthilfe erhalten haben als der errechnete Liquiditätsengpass zulässt, liegt eine Überkompensation vor.

Diese Berechnung der Überkompensation wird im Online-Portal automatisch durchgeführt und Ihnen anschließend angezeigt. 

Die Überkompensation gibt die Höhe der zuviel erhaltenen Soforthilfe an und ist damit gleichzeitig die Höhe der Rückforderung.

Bereits geleistete Teilrückzahlungen werden auf die Höhe der Rückforderung angerechnet und verringern diese entsprechend.

Über die Feststellung des zu erstattenden Betrags erhalten Sie – unter Beachtung eventuell bereits geleisteter Zahlungen – zeitnah nach Abschluss Ihrer Rückmeldung im Online-Portal einen schriftlichen Rücknahmebescheid per Post. 

Sofern sich aus der Berechnung ergibt, dass bei Ihnen keine Überkompensation vorliegt, erhalten Sie eine formlose Mitteilung per E-Mail. Darin wird Ihnen mitgeteilt, dass in Ihrem Sachverhalt keine Überkompensation vorliegt und keine Rückforderung aufgrund einer Überkompensation erfolgen wird.

Bitte beachten Sie, dass sich die Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens auf die Prüfung des Vorliegens des Liquiditätsengpasses in der prognostizierten Höhe beschränkt. Eine Auszahlung weiterer Corona-Soforthilfen kann somit nicht das Ergebnis dieses Überprüfungsverfahrens sein, auch wenn der Liquiditätsengpass tatsächlich höher ausgefallen ist. 

Im Falle einer Überkompensation (siehe 5.1) erhalten Sie einen schriftlichen Rücknahmebescheid per Post (siehe 5.2), der die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags enthält.

Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Rücknahmebescheids auf die im Bescheid genannte Bankverbindung zu überweisen.

Der Verwendungszweck für diese Überweisung ist ebenfalls im Bescheid genannt und muss zwingend angegeben werden. Ansonsten kann die Zahlung nicht automatisch Ihrem Vorgang zugeordnet werden. Es startet im schlechtesten Fall ein Mahnverfahren nach Ablauf Ihrer Zahlungsfrist.

Wenn Sie mehrere Anträge auf Corona-Soforthilfe gestellt hatten und im Rahmen der Prüfung für einen oder mehrere Fälle ein Rücknahmebescheid ergangen ist, ist es unbedingt nötig, dass Sie den jeweils zugehörigen Verwendungszweck bei der Überweisung angeben. Nehmen Sie bei mehreren Rücknahmebescheiden bitte für jede Rückzahlung eine eigene Überweisung unter Nennung des zugehörigen Verwendungszwecks vor. Ansonsten kann eine Zahlung nicht automatisch dem einzelnen Vorgang zugeordnet werden. Auch dies kann im schlechtesten Fall ein Mahnverfahren nach Ablauf der Zahlungsfrist in Gang setzen. 

Nein. Eine Bestätigung nach der Überweisung kann leider nicht erfolgen. Bitte bewahren Sie Ihren Überweisungsbeleg sowie alle Unterlagen und Nachweise zu den angegebenen Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

Sie benötigen keine gesonderte Bestätigung der Rückzahlung für eine etwaige Meldung dieser Zahlung an das Finanzamt. Alle Zahlungen werden seitens des Regierungspräsidium Kassel automatisch an die Finanzbehörden gemeldet. 

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Beantragung einer Ratenzahlung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter 7. Fragen zur Ratenzahlung.

Online-Portal

6. Fragen zum Online-Portal

Sie erhalten Mitte des Jahres 2025 ein Schreiben per E-Mail und/oder Post. Darin finden Sie einen personalisierten Link und einen QR-Code. Über beides können Sie das Online-Portal aufrufen. Mit den ebenfalls im Schreiben angegebenen Anmeldedaten (Nutzerkennung und PIN) gelangen Sie in das Portal. Es ist wichtig, dass Sie den Link oder QR-Code aus dem Schreiben nutzen, da diese mit Ihrem Vorgang verknüpft sind. Sie können das Online-Portal mit jedem gängigen Internet-Browser aufrufen.

Der Link und der QR-Code sowie die Anmeldedaten sind personalisiert, also mit Ihrem Vorgang verknüpft und sollen nicht weitergegeben werden. Sie können sich aber beim Ausfüllen durch eine andere Person helfen lassen. Letztendlich tragen Sie jedoch die Verantwortung für die Korrektheit der im Online-Portal eingegeben Daten (siehe 3.8). Verwahren Sie daher Ihre Zugangsdaten sorgfältig und schützen Sie diese vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte!

Das Online-Portal führt Sie schrittweise durch das Rückmeldeverfahren.

Dabei sind in einem ersten Formular zunächst die dort zu Ihrem Unternehmen hinterlegten Angaben sorgfältig von Ihnen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die von Ihnen vorgenommene Überprüfung ist zwingend zu bestätigen, um sicherzustellen, dass die hier vorliegenden Daten aktuell sind.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist verpflichtend.

In den weiteren Schritten werden die betrieblichen Daten abgefragt, die für die Berechnung des Liquiditätsengpasses erforderlich sind. Hierzu benötigen Sie folgende Angaben (siehe auch 4.5 bis 4.7):

  • Erzielte Einnahmen separat für die Monate März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020,
  • Berücksichtigungsfähige Ausgaben separat für die Monate März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020,
  • Betriebliche Eigenmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung

Erläuterungen zu den jeweils erforderlichen Eingaben finden sich unter Ziffer 4. dieser FAQ und auch im Online-Portal. Das Datum Ihres Antrags wird Ihnen durch das Online-Portal angezeigt.

Nach erfolgter Eingabe aller erforderlichen Daten erhalten Sie in einem letzten Schritt eine Übersicht Ihrer Angaben. Schließlich wird Ihnen angezeigt, ob und in welcher Höhe in Ihrem Vorgang eine Überkompensation (siehe 5.1) vorliegt.

Nein. Nachweise oder Belege müssen nur nach Aufforderung eingereicht werden. Alle Angaben müssen im Falle einer späteren Prüfung belegt werden können. Die entsprechenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.

Sofern sich die Notwendigkeit zur Einreichung von Unterlagen aufgrund der Besonderheiten im Einzelfall ergibt, werden Sie hierzu entsprechend aufgefordert.

Ratenzahlung

7. Fragen zur Ratenzahlung

Sie können einen Antrag auf Ratenzahlung des als Überkompensation festgestellten Betrages (siehe 5.) nach Erhalt des Rückforderungsbescheid per E-Mail stellen. Richten Sie Ihre E-Mail bitte nur an das hierfür eingerichtete Postfach: ratenzahlung[Minus]rmv@[at]rpks[Punkt]hessen[Punkt]de.

Legen Sie hierbei bitte zunächst keine Belege vor (siehe 7.5). 

Sofern Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, können Sie unter den folgenden Bedingungen eine Ratenzahlung beantragen: Sie müssen sich entweder aktuell aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in lediglich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befinden. Oder aber durch die fristgerechte Zahlung der Rückforderung in solche Schwierigkeiten geraten.

Maßgeblich sind die persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Rahmen der Antragstellung auf Ratenzahlung bestätigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Ratenzahlung. 

Um eine Ratenzahlung zu beantragen, müssen Sie zunächst den Zugang des Rücknahmebescheids abwarten. In diesem Rücknahmebescheid wird Ihnen die Höhe des zu erstattenden Betrages mitgeteilt.

Die Möglichkeit zur Beantragung von Ratenzahlung vor Erhalt des Rücknahmebescheids ist nicht vorgesehen.

Sie müssen die o.g. persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beantragung einer Ratenzahlung erfüllen und alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen.

Für die Beantragung der Ratenzahlung genügt es, wenn Sie glaubhaft vortragen, in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten zu sein, und Ihre wirtschaftliche Situation in Worten darlegen. Belege sind lediglich auf entsprechende Anforderung einzureichen (siehe 7.5).

Nein. Im Rahmen der Antragstellung auf Ratenzahlung ist lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ratenzahlung wörtlich zu bestätigen (siehe 7.4).

In Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle jedoch Nachweise anfordern, um die Erfüllung der Voraussetzungen zu prüfen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, geeignete Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass Sie aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nur vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, oder dass die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages zu solchen Schwierigkeiten führen würde.

Die Ratenzahlung kann für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten beantragt werden. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Erstattungsbetrag in gleichhohen monatlichen Raten vollständig zurückzuzahlen. Die Beantragung einer anderen Fälligkeit der Raten (z.B. vierteljährlich) oder unterschiedlich hoher Raten (z.B. abweichende Schlussrate) ist nicht möglich.

Sondertilgungen, also außerplanmäßige Zahlungen in Abweichung von den regelmäßigen Raten, sind jederzeit möglich (siehe 7.10).

Nein. Eine Bestätigung des Empfangs Ihres Antrags auf Ratenzahlung ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.

Die Entscheidung über diesen Antrag wird Ihnen durch eine Stundungsvereinbarung bekannt gegeben. Bitte beginnen Sie mit Ihrer Ratenzahlung erst nach Erhalt dieser Vereinbarung und nutzen Sie dafür ausschließlich den dort angegebenen Verwendungszweck. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.

Bevor die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung ergeht, werden keine Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung der Rückforderung veranlasst werden.

Bitte beginnen Sie mit der Ratenzahlung erst nach Erhalt der Stundungsvereinbarung (siehe 7.7), mit der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung bekannt gegeben wird.

Das Fälligkeitsdatum der ersten Rate und alle weiteren Zahlungsmodalitäten können der Stundungsvereinbarung entnommen werden. Bitte geben Sie bei der Zahlung der Raten ausschließlich den in der Stundungsvereinbarung angegebenen Verwendungszweck an. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden. Wir empfehlen Ihnen die Einrichtung eines Dauerauftrages, um die Rechtzeitigkeit der Ratenzahlungen sicherzustellen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.

Bankverbindung und Verwendungszweck für die Ratenzahlung können der Stundungsvereinbarung (siehe 7.8) entnommen werden, mit der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung bekannt gegeben wird. Der Verwendungszweck ist im Bescheid unter der Bankverbindung angegeben.

Bitte geben Sie bei der Zahlung der Raten ausschließlich den in der Stundungsvereinbarung angegebenen Verwendungszweck an. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.

Ja. Auch wenn Ihnen eine Rückzahlung in monatlichen Raten bewilligt wurde, können Sie jederzeit höhere Zahlungen leisten oder den restlichen Betrag in einer Summe zurückzahlen. Bitte geben Sie auch bei diesen Zahlungen ausschließlich den Verwendungszweck aus der Stundungsvereinbarung an (siehe 7.8). Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.

Nein. Auch wenn Sie den von Ihnen zu erstattenden Betrag in Raten zurückzahlen, müssen Sie keine Zinsen auf diesen Betrag zahlen. Es ist weiterhin nur der im Bescheid festgestellte Betrag zu zahlen. 

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