Zum Schutz von Beschäftigten wie auch Kundinnen und Kunden sind der Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln in den Geschäften gesetzlich geregelt. Bestimmte Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden. Nur „konformitätsbewertete“ Feuerwerkskörper dürfen in den Handel gelangen und verwendet werden. Das heißt: Diese Feuerwerkskörper sind mit einer offiziell vergebenen Registrierungsnummer sowie mit dem CE-Zeichen, gefolgt von einer vierstelligen Zahl, gekennzeichnet. Das sieht zum Beispiel so aus:
0489-F2-1234, CE 0489. Jede Verkaufsstelle muss in Hessen rechtzeitig dem zuständigen Regierungspräsidium schriftlich anzeigen, dass sie Feuerwerkskörper verkaufen will. Verstöße gegen Anzeige- und Aufbewahrungspflichten können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Verkauf von F2-Artikeln nur an Erwachsene
Für das Silvesterfeuerwerk werden Feuerwerkskörper der Kategorie F2 und der Kategorie F1 angeboten. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur an Erwachsene verkauft und nur von Erwachsenen abgebrannt werden. Zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 gehören beispielsweise Knallerbsen, Wunderkerzen, Knallteufel oder Silberregen. Diese Artikel dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren verkauft werden. Eltern sollten ihre Kinder diese „Knaller“ aber sicherheitshalber nicht ohne Aufsicht abbrennen lassen.
Generell gilt: Die Silvesterknallerei ist immer auch gefährlich. Raketen, Böller und Knaller sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Damit die Freude am Feuerwerk nicht getrübt wird, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gebrauch unbedingt die Gebrauchsanleitung lesen und die Warnhinweise beachten. Bei Feuerwerk der Kategorie F2 ist in der Regel jedoch ein Sicherheitsabstand von mindestens acht Metern einzuhalten.
Weiterhin weisen die RP-Fachleute darauf hin, dass auch in diesem Jahr das Abbrennen von Feuerwerk an vielen publikumsträchtigen öffentlichen Orten sowie in der Nähe von z. B. Krankenhäusern oder Pflegeheimen verboten ist. Näheres hierzu regeln die Kommunen selbst.
Warnung vor Käufen im Internet
Ausdrücklich wird davor gewarnt, Feuerwerksartikel zweifelhafter Herkunft aus dem Internet zu bestellen. Leider kam es in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren immer wieder zu schwersten Unfällen. Auf diversen Seiten werden oftmals im Ausland pyrotechnische Gegenstände angeboten, die in Deutschland unter die Erlaubnispflicht fallen würden und nur von Profipyrotechnikern verwendet werden dürfen.
Auch das Herstellen und Verwenden von Feuerwerkskörpern „Marke Eigenbau“ ist lebensgefährlich und strafbar. Die alljährlich zu beklagenden Unfälle mit diesen explosionsgefährlichen Stoffen zeigen die oft verheerende Wirkung: Splitter und andere Wurfstücke werden zu gefährlichen Geschossen und immer wieder kommt es zu Verbrennungen und Verstümmelungen, die Bastlerinnen und Bastler oder Unbeteiligte ihr Leben lang zeichnen.
RP Kassel prüft Produkte für die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher
Auch in diesem Jahr prüfen die Mitarbeitenden des RP Kassel wieder Produkte. Neben der formalen Prüfung, ob auch die richtigen Angaben auf den Produkten zu finden sind, werden auch Proben aus dem Handel entnommen. Diese Proben werden auf ihre Sicherheit überprüft. Unter anderem wird praktisch getestet, ob die Anzündschnur lange genug brennt, keine brennenden Teile im Sicherheitsabstand landen und die Lautstärke den Wert aus der Norm nicht übersteigt. Diese Prüfungen übernimmt dabei ein externes Prüflabor.
Sollte sich dabei herausstellen, dass pyrotechnische Gegenstände ein hohes Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen, greift die Marktüberwachung sofort ein. Sie nimmt die Produkte vom Markt, damit diese zum Schutz von Personen nicht mehr verkauft werden können. Zudem werden die Information über das Schnellwarnsystem der europäischen Union RAPEX an alle Mitgliedstaaten der EU weitergegeben.