Ein ungewohnter Blick aus der Vogelperspektive auf Strand, Berge oder die Sommerparty im heimischen Garten – Drohnenbilder sind spektakulär und machen sich gut im Fotoalbum oder in Sozialen Medien. Urlauberinnen und Urlauber, die ihre Sommererinnerungen mit der Drohne festhalten wollen, sollten sich vorab ein paar Gedanken machen, denn Drohnenfotografie ist mit den klassischen „Urlaubsschnappschüssen“ nicht unbedingt vergleichbar. „Bei Kameradrohnen handelt sich nicht um Fotoapparate mit Flügeln, sondern um unbemannte Luftfahrzeuge – sogenannte UAS“, erläutert Jannik Donner, Drohnenexperte beim RP Kassel. „Damit befinden wir uns im europäischen und nationalen Luftverkehrsrecht – mit eigenen Regeln, was erlaubt ist und was nicht.“
Das geht schon bei der Ausbildung los: Nur sogenannte C0-Drohnen dürfen von Privatpersonen ohne Ausbildungsnachweis geflogen werden. „Diese dürfen nicht mehr als 250 Gramm wiegen“, so Jannik Donner. Um Drohnen mit einem Gewicht ab 250 Gramm fliegen zu dürfen ist entweder der EU-Kompetenznachweis oder das weitergehende Fernpilotenzeugnis notwendig. „Hier sollten sich Drohnenkäufer vorab auf der Plattform dipul des Bundesministeriums für Verkehr erkundigen, welche Ausbildungsnachweise für das favorisierte Drohnenmodell erforderlich sind“, so Donner ( https://dipul.de/homepage/deÖffnet sich in einem neuen Fenster). „Drohnennutzerinnen und -nutzer sind außerdem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für den Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht über 249 Gramm oder mit einem Sensor, z.B. einer Kamera, muss man sich zudem als Betreiber registrieren lassen. Dies das erfolgt über das Luftfahrtbundesamt“. Nach der Registrierung erhält man eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID), die an der Drohne angebracht werden muss. Dadurch kann die Drohne klar zugeordnet werden.
Sind diese Formalitäten erledigt, kann der Urlaub mit Drohne im Gepäck starten. Für den Transport und die Lagerung empfiehlt Jannik Donner eine feuerfeste Akku-Tasche. „Die meisten Drohnen verfügen über einen so genannten LiPo-Akku. Diese Lithium-Polymer-Akkus gelten bei den meisten Fluggesellschaften als Gefahrgut und dürfen nicht im Koffer aufgegeben werden. Sie müssen im Handgepäck transportiert werden. Hierfür, aber auch für die Aufbewahrung zu Hause ist eine brandsichere Akkutasche sinnvoll.“
Am Urlaubsort angekommen, steht dann schönen Drohnenfotos (fast) nichts mehr im Wege. „Wichtigste Verhaltensregel ist, beim Drohnenbetrieb auf die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Menschen zu achten. In der Luft sollte man Abstand zu anderen Luftfahrzeugen halten, auf dem Boden auf ausreichend Abstand zu anderen Menschen achten“, so Jannik Donner. Damit andere Urlauberinnen und Urlauber sich nicht gestört fühlen, sollte man auf einen respektvollen Umgang miteinander achten. Grundsätzlich gilt es auch die allgemeinen Regeln des Datenschutzes zu wahren und die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen zu respektieren. „Vor allem aber gibt es gewisse Einschränkungen, wo ich mit meiner Drohne fliegen darf und wo nicht. In bestimmten sogenannten geografischen Gebieten ist der Drohnenbetrieb untersagt. Das können private Wohngrundstücke sein, Flugplätze oder Naturschutzgebiete. Eine Übersicht für Deutschland bietet hier die ,Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt‘; dort sieht man auf der Online-Karte auf einen Blick, ob für ein bestimmtes Gebiet Einschränkungen bestehen“ ( www.dipul.deÖffnet sich in einem neuen Fenster). Die Regelungen zum Drohnenbetrieb gelten grundsätzlich auch im europäischen Ausland. „Allerdings sind die geografischen Gebiete national festgelegt, sie unterscheiden sich somit von Land zu Land. Vor der Drohnennutzung im Urlaubsland sollte man sich daher entsprechend vorab informieren, ob am Urlaubsort ggf. Restriktionen gelten“, so Jannik Donner abschließend.