Am 22. Mai 2026 hat das Hessische Wirtschaftsministerium (HMWVW) bekanntgegeben, dass das Rückmeldeverfahren für Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe in geänderter Form wieder aufgenommen wird. Zuvor hatte ein Moratorium gegolten, um Verfahrenserleichterungen zu prüfen (vgl. die Pressemitteilung des Hessischen WirtschaftsministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster vom 22. Mai). Das Regierungspräsidium (RP) Kassel als Bewilligungsstelle wird diese Änderungen nun umsetzen und Betroffene hierüber informieren.
Das Regierungspräsidium wird zeitnah alle betroffenen Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe anschreiben, deren Rückmeldeverfahren bislang nicht abgeschlossen ist. In den Schreiben erhalten die Betroffenen individuelle Informationen darüber, wie die nächsten Schritte in ihrem konkreten Einzelfall aussehen und was nun zu tun ist. Betroffene müssen also vorerst nichts weiter tun, bis sie Post vom RP Kassel erhalten. Fristen für eine Rückzahlung von Corona-Soforthilfe bleiben zunächst weiter ausgesetzt, auch vereinbarte Ratenzahlungen müssen weiterhin nicht geleistet werden. Die neuen Fristen zur Rückzahlung werden den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt. Bis dahin leitet das RP Kassel keine Vollstreckung ein. Der Versand der Informationsschreiben an alle Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe wird noch Zeit in Anspruch nehmen und nicht alle Betroffenen gleichzeitig erreichen. Das RP Kassel bittet daher noch um etwas Geduld.
Auf laufende Gerichtsverfahren hat die Änderung der Verwaltungspraxis hingegen keinen Einfluss. Betroffene, die gegen einen Rücknahmebescheid geklagt haben, müssen ihren Mitwirkungspflichten vor Gericht daher unverändert nachkommen. Unter Umständen können in anhängigen Klageverfahren mögliche Erleichterungen im Wege einer einvernehmlichen Einigung berücksichtigt werden.
Wer sich bereits jetzt zum weiteren Ablauf informieren möchte oder allgemeine Fragen zum Corona-Rückmeldeverfahren hat, findet ein aktualisiertes FAQ (Frequently Asked Questions – Antworten auf häufig gestellte Fragen) auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq
Auch die Hotline für das Rückmeldeverfahren ist weiterhin unter der Telefonnummer +49 561 106 4750 Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr erreichbar. Die Mitarbeitenden beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zum Verfahren und zum weiteren Ablauf.
HINTERGRUND
Das Land Hessen hat mit Wirkung zum 22.05.2026 zwei Änderungen an der bisherigen Verwaltungspraxis im Corona-Rückmeldeverfahren beschlossen. In allen Verfahren, in denen bislang kein Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ergangen ist, werden künftig folgende Erleichterungen umgesetzt:
a) Nichtanrechnung verfügbarer Eigenmittel: Verfügbare betriebliche Eigenmittel werden künftig nicht mehr angerechnet.
b) Anerkennung von Zahlungen zur Tilgung eines Darlehens: Tatsächlich im Förderzeitraum von drei Monaten geleistete und nicht gestundete betriebliche Tilgungszahlungen gelten künftig als förderfähige Ausgaben.
Eine Änderung der Verwaltungspraxis auch für die Vergangenheit ist nach intensiver Prüfung rechtlich nicht möglich. Die geänderte Verwaltungspraxis erstreckt sich daher ausschließlich auf Verfahren, die zum Beginn des Moratoriums nicht abschließend beschieden waren. Demgegenüber werden schon erlassene Bescheide weder aufgehoben noch nachträglich geändert, da sich die Änderung der Verwaltungspraxis rechtlich ausschließlich für die Zukunft, sprich ab dem 22.05.2026, auswirkt.
Zudem wird in Fällen, in denen Antragstellende sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I erhalten haben, eine im Rahmen der Schlussabrechnung über die Überbrückungshilfe I bereits erfolgte Anrechnung der Soforthilfe nunmehr im Rahmen des Rückmeldeverfahrens berücksichtigt:
c) Im Fall einer festgestellten Überkompensation reduziert der bei der Schlussabrechnung angerechnete Betrag der Soforthilfe einen etwaigen Rückforderungsbetrag im Rückmeldeverfahren. Diese Erleichterung erstreckt sich auf alle Verfahren, unabhängig davon ob bereits ein Bescheid erlassen wurde oder nicht.
Weitere Informationen und Kontakt: https://rp-kassel.hessen.de/rmv