Das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Forst- und Naturschutzrecht nimmt hierzu im Einzelnen Stellung:
„Mit den neuen Entscheidungen ist die Windpark Reinhardswald GmbH & Co nun berechtigt, Rodungen und Fällungen entlang der geplanten Zuwegungsstrecke zu den Anlagenstandorten 5 bis 9 vorzunehmen.“
|
„[Sowieso-Zuwegung] sei ein vom RP neu eingeführter Begriff, der wahlweise durch den Begriff „interne Zuwegung“ ersetzt werde. Bei den ursprünglichen Planungen sei von einer „Sowieso Zuwegung“ keine Rede gewesen.“
|
„Nach Ansicht des Aktionsbündnisses seien bislang zwei andere Varianten betrachtet worden. Diese beträfen die asphaltierte Waldstraße sowie einen ausgebauten Waldweg. Die neue „Sowieso-Trasse“ mache einen komplett neuen Straßenbau durch ein bislang unzerschnittenes Gebiet notwendig.“
|
„Die Trasse, auf und an der laut VGH-Beschluss nun Rodungen stattfinden können, berührt auch sogenannte Naturwaldgebiete. In solchen Gebieten soll sich der Wald natürlich ohne forstliche Nutzung entwickeln können. Hier könnten bereits in den nächsten Tagen über 150 Jahre alte Buchen der Motorsäge zum Opfer fallen.“
|
„Für weitergehende Maßnahmen zum Aus- und Neubau der Zuwegung fehlt es allerdings nach wie vor an der bundesrechtlich gebotenen Prüfung bezüglich der ausgewiesenen Wasserschutzgebiete am Langenberg. Darauf macht das RP Kassel aufmerksam. Die baubedingten Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Wasser und Boden müssten daher noch vollständig ermittelt und bewertet werden. Gleichwohl sei eine förmliche Beteiligung der Träger der Trinkwasserversorgung, zu deren Gunsten die Schutzgebiete festgesetzt worden seien, bislang ,ersichtlich nicht vorgenommen worden‘, so das RP.“
|
Die durch den HNA-Artikel vom 14. Oktober ggf. entstandenen Missverständnisse sind bedauerlich. Fakt ist, dass durch den VGH-Beschluss nunmehr der Bescheid aus 2022 bezüglich der Rodungen und Fällungen, die für die Zuwegung zu den 18 genehmigten Windkraftanlagestandorten erforderlich sind, umgesetzt werden kann. Alle weiteren Schriftstücke, teilweise aus dem Rechtsverkehr, auf die Bezug genommen wird, dienen lediglich der Erläuterung und Erklärung des Vorhabens und der getroffenen Entscheidungen.