Rechtliche Grundlagen für die Gewährung und Zahlung von Umzugskostenvergütung sind das Hessische Umzugskostengesetz (HUKG) und die Verwaltungsvorschriften zum HUKG (VV-HUKG) in der jeweils gültigen Fassung. Zu beachten sind auch die Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) und das Hessische Reisekostengesetz (HRKG).
Das HUKG gilt für alle Bediensteten im Landesdienst, für Personen, die in den Ruhestand treten oder wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen worden sind und für Hinterbliebene dieser Personen. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs gewährt und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.