Zum 01.01.2025 treten steuerliche Änderungen in Kraft, die sich auf die Bezügeabrechnung auswirken:
- Grundfreibetrag
Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro
- Kinderfreibetrag
Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.800 bzw. 9.600 Euro
- Anpassung der Einkommensteuertarife
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben
- Freigrenze Solidaritätszuschlag - Anhebung auf 19.950 Euro bzw. 39.900 Euro
Durch die Erhöhung der Freigrenze fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 EUR (bzw. 39.900 EUR bei Steuerklasse III) kein Solidaritätszuschlag an.
- Wegfall der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die ermäßigte Besteuerung von mehrjährigen Bezügen (sog. Fünftelregelung, § 34 EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren ist ab dem 01.01.2025 weggefallen. Die ermäßigte Besteuerung kann nur noch durch einen gesonderten Antrag im Rahmen der Einkommensteuerjahresveranlagung beim Finanzamt beantragt werden.
- Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Durch die Streckung dieses Zeitraums werden die Freibeträge und der Altersentlastungsbetrag ab dem Jahr 2023 langsamer reduziert. Die geänderten Werte werden im Lohnsteuerabzugsverfahren erstmals ab dem 01.01.2025 berücksichtigt. Arbeitnehmer erhalten die maßgeblichen Freibeträge für Versorgungsbezüge und den maßgeblichen Altersentlastungsbetrag für die Jahre 2023 und 2024 im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Die Bezügestelle wird die Änderungen in der Bezügeabrechnung für den Monat Februar 2025 (Tarifbeschäftigte) bzw. März 2025 (Besoldung und Versorgung) automatisch rückwirkend ab Januar 2025 berücksichtigen.