Im Dezember informierten wir Sie darüber, dass eine Störung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Bezügezahlungen für Januar 2026 von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängern beeinflusst hat. Die Störung ist jetzt behoben und die relevanten Daten der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen wurden an das Regierungspräsidium Kassel – Bezügestelle übermittelt.
Diese Daten werden für die Abrechnung der Bezügezahlungen für Februar 2026 berücksichtigt und führen automatisch zu einer Berichtigung der Januarbezüge. Sollte sich für Januar 2026 eine Lohnsteuererstattung ergeben, wird diese Erstattung in der Abrechnung Februar berücksichtigt und erhöht den Netto-Auszahlungsbetrag. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
In einigen Fällen kann die Berücksichtigung und Korrektur der Vormonate erst in den Folgemonaten erfolgen.
Die Gesamtsumme der Beitragswerte zur privaten Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird auf dem Bezügenachweis im Feld „Basistarif private KV/ PV“ (letzte Zeile im rechten Datenblock – überschrieben mit Geschäftszeichen) ausgewiesen. Dieser Wert wird uns vom BZSt – auf volle Euro aufgerundet – übermittelt.
Sollten Sie feststellen, dass im Feld „Basistarif private KV/ PV“ kein oder ein vermeintlich falscher Beitragswert aufgeführt ist, könnte es sich um eine der unter Nr. 1-4 aufgeführten Fallgestaltungen handeln. Sollten Sie dennoch Klärungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Versicherung. Nur von dort kann eine Klärung bzw. Korrektur veranlasst werden.
Versicherung kann Meldung an BZSt nicht elektronisch abgeben - Ersatzbescheinigung
Sollte Ihre Versicherung aufgrund von Meldeproblemen das sogenannte Ersatzverfahren anwenden, ist in diesem Fall eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Wenden Sie sich bitte an Ihre Versicherung, ob dies für Sie zutrifft bzw. übersenden Sie uns die Ersatzbescheinigung, sofern Sie diese bereits erhalten haben.
Versicherungsverbund
Mit dem digitalen Übermittlungsverfahren wurde verbindlich festgelegt, dass die Vorsorgeaufwendungen ausschließlich beim Versicherungsnehmer berücksichtigt werden. Von dieser Regel sind nun alle Personen umfasst, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer einen sog. Versicherungsverbund bilden (und zwar unabhängig davon, ob diese Personen selbst abhängig beschäftigt sind). Sollten Sie den nachgewiesenen Beitragswert auf dem Bezügenachweis für fehlerhaft halten, empfehlen wir Ihnen zunächst die Prüfung der aktuellen Versicherungspolice bzw. der Quittung Ihrer Versicherung über die gemeldeten Beitragswerte.
Dauerhafte Ausnahme zur elektronischen Übermittlung
- Ausländische Versicherungen sind nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet
- Selbsthilfeeinrichtungen z. B. Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
sind nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.
In beiden Ausnahmefällen können Sie über den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der Anlage „Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen“ einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Erklärung des Widerspruchs der Datenübermittlung
Haben Sie gegenüber Ihrer Versicherung der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung widersprochen, werden uns keine Beiträge bereitgestellt. Eine Papierbescheinigung darf von uns nicht berücksichtigt werden. Es steht Ihnen zur Berücksichtigung ausschließlich der Weg über die Einkommensteuerveranlagung offen.
Wichtig: Die Bezügestelle ist verpflichtet, nur die vom BZSt übermittelten Werte bzw. die Werte von einer zugelassenen Papierbescheinigung bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Eine eigenhändige Änderung von übermittelten Werten bzw. die Berücksichtigung einer unzulässigen Papierbescheinigung ist uns nicht gestattet.