Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für den Lohnsteuerabzug 2025 Freibeträge berücksichtigen lassen möchten (beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern), können ab sofort bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2025 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2026.
Bereits im Ermäßigungsverfahren 2024 für die zwei Folgejahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2025 weiterhin gültig.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.
Antragsformulare finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Die Anträge zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren können auch elektronisch über Mein ELSTER ( www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) gestellt werden. Den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ finden Sie dort unter der Formularrubrik „Lohnsteuer Arbeitnehmer“
Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den untenstehenden Link.