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Allgemeine Hinweise

Aktuelles aus 2024

Die elektronischen Daten zur Lohnsteuerbescheinigung werden bis spätestens 28. Februar 2025 an die Finanzverwaltung übermittelt.

Sie erhalten von uns automatisch einen Papierausdruck der Lohnsteuerbescheinigung für Ihre Unterlagen.

Bitte sehen Sie bis Ende März 2025 von mündlichen oder schriftlichen Nachfragen ab.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für den Lohnsteuerabzug 2025 Freibeträge berücksichtigen lassen möchten (beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern), können ab sofort bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2025 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2026.

Bereits im Ermäßigungsverfahren 2024 für die zwei Folgejahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2025 weiterhin gültig.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.

Antragsformulare finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.

Die Anträge zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren können auch elektronisch über Mein ELSTER (www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) gestellt werden. Den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ finden Sie dort unter der Formularrubrik „Lohnsteuer Arbeitnehmer“

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den untenstehenden Link.

Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde der Grundfreibetrag für 2024 um 180 € auf 11.784 € angehoben. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Berechnung des Lohnsteuerabzugs für Dezember 2024.

Die Bezügestelle wird die Erhöhung des Grundfreibetrags automatisch in der Bezügeabrechnung für Dezember 2024 berücksichtigen. 

Die letzte Auszahlung der Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld im Jahr 2024 durch das Regierungspräsidium Kassel - Bezügestelle erfolgt am 09.12.2024. Dabei werden alle Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldanträge berücksichtigt, die von der Bezügestelle bis zum 09.12.2024 (Dienstschluss) abschließend bearbeitet werden konnten.

Die Erfassung von Reisekostenanträgen ist weiterhin uneingeschränkt möglich.

Um eine zeitnahe Abrechnung Ihres Reisekostenerstattungsantrages sicherzustellen, bitte ich Sie, angeforderte Belege und Unterlagen kurzfristig dem RP Kassel – Bezügestelle vorzulegen. Eine zeitnahe Auszahlung der Reisekosten kann bei verspäteter Vorlage bei der Bezügestelle nicht garantiert werden.

Mit Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 14.08.2008 wurde geregelt, dass die Aufteilung der steuerfreien Umlage (Kalenderjahr 2024=2.718 €) gleichmäßig auf zwölf Kalendermonate zu verteilen ist.

Systemseitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Jahressonderzahlung im Monat November 2024 zusätzlich 1/12 des Jahreskontingents (226,50 €) auf diese Zahlung angerechnet wird.

Beispiel:

Ein vollbeschäftigter Angestellter erhält im Monat November 2024 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 4.200,00 €. Die sich hieraus resultierende Umlage beträgt 230,58 €. Aus den laufenden Bezügen ergibt sich eine Umlage von 415,00 €. Die Gesamtumlage im Monat November 2023 beträgt demzufolge 645,58 €.

Ermittlung der individuellen Versteuerung:

Umlage laufend                                                      415,00 €

abzüglich § 3 Nr. 56 EStG                                       226,50 €

abzüglich § 40b EStG                                               92,03 €

individuelle Versteuerung laufend                       96,47 €

Umlage Einmalzahlung                                         230,58 €

abzüglich § 3 Nr. 56 EStG                                       226,50 € für Jahressonderzahlung

Individuelle Versteuerung Einmalzahlung            4,08 €

Bitte beachten Sie, dass somit im November 2024 bereits das Jahreskontingent i.H. von 2.718,00 € ausgeschöpft sein kann und es dadurch ggf. im Dezember zu einer höheren Versteuerung und Versicherung der vom Arbeitgeber gezahlten Umlage kommt. Damit verringert sich der Nettoauszahlungsbetrag und ist demzufolge vergleichsweise geringer als zur Oktoberauszahlung.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte mit dem Kontaktformular unter www.rpks.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster an uns.

Vielen Dank.

In der Abschlussrunde der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen haben sich die Tarifvertragsparteien am 15.03.2024 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die Erklärungsfrist läuft bis zum 3. Mai 2024.

Dabei haben die Tarifvertragsparteien unter anderem folgende Eckpunkte erzielt:

  • 3.000 Euro einmaliger steuerfreier Inflationsausgleich in drei Tranchen mit Stichtag am 15. März (Auszahlung im Mai 2024), 1. Juli (Auszahlung im Juli 2024) und 1. November 2024 (Auszahlung im November 2024)
  • 200 Euro monatlich mehr Bezüge ab Februar 2025
  • 5,5 Prozent monatlich mehr Bezüge ab August 2025
  • Die Jahressonderzahlung wird ab 2025 für die Entgeltgruppen 1-8 auf 90 % und für die Entgeltgruppen 9a-16 auf 60 % angehoben.

Weitere Informationen finden Sie unter https://innen.hessen.de/presse/fairer-tarifabschluss-zwischen-land-und-gewerkschaftenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Seit dem 01.02.2024 können alle hessischen Lehrkräfte am E-Bezügenachweis teilnehmen. Um den E-Bezügenachweis nutzen zu können, benötigen die Lehrkräfte darüber hinaus einen Online-Zugriff auf das NzüK-Portal.

Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Nutzung des NzüK-Portals und des Service-Portals sowie zur Freischaltung und Nutzung des E-Bezügenachweises finden Sie unter folgendem Link:

https://www.fuehrungsakademie.e-learning.hessen.de/moodle/course/view.php?id=77Öffnet sich in einem neuen Fenster 

Fragen oder Anliegen können Sie jederzeit per E-Mail an PASupport@kultus.hessen.de senden.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBL 2006 I S. 2878 ff.) wurde der stufenweise Übergang der umlagenfinanzierten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die nachgelagerte Besteuerung - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – eingeleitet.

Ab 01.01.2024 werden die Umlagebeträge des Arbeitgebers zur VBL nach § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von maximal 2.718,00 € (3% der Beitragsbemessungsgrenze/ Gesetzliche Rentenversicherung West in Höhe von 90.600,00 €) steuerfrei gestellt.

Die Hessische Landesregierung hat entschieden, dass für die Beschäftigten des Landes Hessen das sogenannte Verteilmodell nach § 3 Nr. 56 EStG Anwendung findet. Das Verteilmodell bedeutet, dass der im Kalenderjahr 2023 steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG von 2.718,00 € zu gleichen Teilen auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt wird (12 x 226,50 €).

Die Auswirkungen der vorstehenden Änderungen auf die Bezügezahlung sind in einem gesonderten Informationsblatt mit einem Beispiel dargestellt. Dieses erhalten Sie zum Download unter Bezüge > Arbeitnehmer > VBL/Zusatzversorgung > Allgemeine Informationen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für den Lohnsteuerabzug 2024 Freibeträge berücksichtigen lassen möchten (beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern), können ab dem 1. Oktober 2023 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2024 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2025.

Bereits im Ermäßigungsverfahren 2022 für die zwei Folgejahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2024 weiterhin gültig.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.

Antragsformulare finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.

Die Anträge zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren können auch elektronisch über ELSTER (www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) gestellt werden. 

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den untenstehenden Link.

Allgemeine Hinweise

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) erhöhen sich ab 01.07.2023 die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Beschäftigte mit einem Kind steigt von 3,05 auf 3,4 Prozent. Dies entspricht einem Beschäftigtenanteil von 1,7 Prozent (Tabelle Beitragssätze siehe unten). Außerdem erhöht sich der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 auf 0,6 Prozent.

Beschäftigte mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Prozentpunkten je Kind (höchstens bis zu 1,0 Prozent) entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat bzw. hätte. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Umsetzung Bezügestelle RP Kassel

Die Erhöhung des neuen Beitragssatzes und des Beitragszuschlages für Kinderlose wurden bei der Zahlung der Bezüge für den Monat Juli 2023 umgesetzt.

Da die systemtechnischen Anpassungen zur Verringerung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern noch nicht abgeschlossen sind, werden die Pflegeversicherungsbeiträge in den kommenden Monaten neu berechnet und Ihnen -sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beitragsverringerung vorliegen-  die Beitragsabschläge ab 01.07.2023 selbstverständlich nachgezahlt.

Für die Berücksichtigung von Beitragsabschlägen sind Informationen zu den Kinderdaten erforderlich. Daher werden Sie, sofern Sie zum 01.07.2023 in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind/waren, im September/Oktober 2023 einen Brief mit Erklärungsvordruck zu den Kinderdaten erhalten.

Die Bezügestelle wird die erhaltenden Informationen zeitnah umsetzen.

Wir bitten Sie daher aktuell von Nachfragen abzusehen und den vorgenannten Brief abzuwarten. Sollte der Brief nicht bis November 2023 bei Ihnen eingegangen sein, obwohl eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht, werden Sie unter Angabe des Geschäftszeichens um Mitteilung an Ihre/n Bezügebearbeiterin/ Bezügebearbeiter gebeten.

Ihre Bezügestelle

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten Ihrer Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter dem Stichwort „Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.07.2023“

Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (z.B. Präventionskurse) sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerlich begünstigt, wenn sie von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sind (Präventionskurse). Daneben sind sonstige, nicht zertifizierungspflichtige Arbeitgeberleistungen für Maßnahmen der behördlichen Gesundheitsförderung steuerbefreit, wenn Sie darauf abzielen, die körperliche Gesundheit und psychischen Ressourcen am Arbeitsplatz zu fördern sowie Bewegungsgewohnheiten, Wohlbefinden und Lebensqualität zu verbessern.

Bis zu 600 Euro pro Mitarbeitenden und Kalenderjahr kann das Land Hessen als Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung zuwenden, ohne dass es zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei dem Mitarbeitenden kommt.

Für diese steuerfreien Leistungen besteht seitens des Arbeitsgebers eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto des Beschäftigten. Aus diesem Grund werden die durchgeführten Maßnahmen ab dem 01.08.2023 von der personalverwaltenden Dienststelle an die Bezügestelle gemeldet und im Bezügenachweis aufgeführt. Die Meldung der Kursteilnahme an die Bezügestelle erfolgt automatisch; Sie müssen nichts weiter unternehmen.

Weiter Informationen über die steuerlichen Vorteile und Änderungen in der Aufzeichnungspflicht erhalten sie mit nachstehendem Informationsblatt.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).

Weitere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu Ihren Auskunfts- und Widerrufsrechten nach der DS-GVO, finden Sie in dem Dokument „Datenschutzhinweise für Mitarbeiter und andere vergleichbar Betroffene gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“.

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