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Allgemeine Hinweise

Lesedauer:10 Minuten

Aktuelles aus 2023

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) erhöhen sich ab 01.07.2023 die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Beschäftigte mit einem Kind steigt von 3,05 auf 3,4 Prozent. Dies entspricht einem Beschäftigtenanteil von 1,7 Prozent (Tabelle Beitragssätze siehe unten). Außerdem erhöht sich der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 auf 0,6 Prozent.

Beschäftigte mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Prozentpunkten je Kind (höchstens bis zu 1,0 Prozent) entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat bzw. hätte. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Umsetzung Bezügestelle RP Kassel

Die Erhöhung des neuen Beitragssatzes und des Beitragszuschlages für Kinderlose wurden bei der Zahlung der Bezüge für den Monat Juli 2023 umgesetzt.

Da die systemtechnischen Anpassungen zur Verringerung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern noch nicht abgeschlossen sind, werden die Pflegeversicherungsbeiträge in den kommenden Monaten neu berechnet und Ihnen -sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beitragsverringerung vorliegen-  die Beitragsabschläge ab 01.07.2023 selbstverständlich nachgezahlt.

Für die Berücksichtigung von Beitragsabschlägen sind Informationen zu den Kinderdaten erforderlich. Daher werden Sie, sofern Sie zum 01.07.2023 in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind/waren, im September/Oktober 2023 einen Brief mit Erklärungsvordruck zu den Kinderdaten erhalten.

Die Bezügestelle wird die erhaltenden Informationen zeitnah umzusetzen.

Wir bitten Sie daher aktuell von Nachfragen abzusehen und den vorgenannten Brief abzuwarten. Sollte der Brief nicht bis November 2023 bei Ihnen eingegangen sein, obwohl eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht, werden Sie unter Angabe des Geschäftszeichens um Mitteilung an Ihre/n Bezügebearbeiterin/ Bezügebearbeiter gebeten.

Ihre Bezügestelle

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten Ihrer Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter dem Stichwort „Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.07.2023“

Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (z.B. Präventionskurse) sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerlich begünstigt, wenn sie von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sind (Präventionskurse). Daneben sind sonstige, nicht zertifizierungspflichtige Arbeitgeberleistungen für Maßnahmen der behördlichen Gesundheitsförderung steuerbefreit, wenn Sie darauf abzielen, die körperliche Gesundheit und psychischen Ressourcen am Arbeitsplatz zu fördern sowie Bewegungsgewohnheiten, Wohlbefinden und Lebensqualität zu verbessern.

 

Bis zu 600 Euro pro Mitarbeitenden und Kalenderjahr kann das Land Hessen als Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung zuwenden, ohne dass es zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei dem Mitarbeitenden kommt.

 

Für diese steuerfreien Leistungen besteht seitens des Arbeitsgebers eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto des Beschäftigten. Aus diesem Grund werden die durchgeführten Maßnahmen ab dem 01.08.2023 von der personalverwaltenden Dienststelle an die Bezügestelle gemeldet und im Bezügenachweis aufgeführt. Die Meldung der Kursteilnahme an die Bezügestelle erfolgt automatisch; Sie müssen nichts weiter unternehmen.

 

Weiter Informationen über die steuerlichen Vorteile und Änderungen in der Aufzeichnungspflicht erhalten sie mit nachstehendem Informationsblatt.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBL 2006 I S. 2878 ff.) wurde der stufenweise Übergang der umlagenfinanzierten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die nachgelagerte Besteuerung - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – eingeleitet.

Ab 01.01.2023 werden die Umlagebeträge des Arbeitgebers zur VBL nach § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von maximal 2.628,00 € (3% der Beitragsbemessungsgrenze/ Gesetzliche Rentenversicherung West in Höhe von 87.600,00 €) steuerfrei gestellt.

Die Hessische Landesregierung hat entschieden, dass für die Beschäftigten des Landes Hessen das sogenannte Verteilmodell nach § 3 Nr. 56 EStG Anwendung findet. Das Verteilmodell bedeutet, dass der im Kalenderjahr 2023 steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG von 2.628,00 € zu gleichen Teilen auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt wird (12 x 219,00 €).

Die Auswirkungen der vorstehenden Änderungen auf die Bezügezahlung sind in einem gesonderten Informationsblatt mit einem Beispiel dargestellt. Dieses erhalten Sie zum Download unter Bezüge > Arbeitnehmer > VBL/Zusatzversorgung > Allgemeine Informationen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich Änderungen (Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 € und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 €), die Auswirkungen auf die Berechnung des Lohnsteuerabzugs ab Januar 2023 haben.

Diese Änderungen werden ab sofort beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und führen zu einer Rückrechnung und ggf. Steuererstattung ab dem Monat Januar 2023.

Aktuelles aus 2022

Mit Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 14.08.2008 wurde geregelt, dass die Aufteilung der steuerfreien Umlage (Kalenderjahr 2022=2.538 €) gleichmäßig auf zwölf Kalendermonate zu verteilen ist.

Systemseitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Jahressonderzahlung im Monat November 2022 zusätzlich 1/12 des Jahreskontingents (211,50 €) auf diese Zahlung angerechnet wird.

Beispiel:

Ein vollbeschäftigter Angestellter erhält im Monat November 2022 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 3.350,00 €. Die sich hieraus resultierende Umlage beträgt 216,08 €. Aus den laufenden Bezügen ergibt sich eine Umlage von 415,00 €. Die Gesamtumlage im Monat November 2021 beträgt demzufolge 631,08 €.

Ermittlung der individuellen Versteuerung:

Umlage laufend                                                      415,00 €

abzügl. § 3 Nr. 56 EStG                                           211,50 €

abzügl. § 40b EStG                                                   92,03 €

individuelle Versteuerung laufend                        111,47 €

Umlage Einmalzahlung                                          216,08 €

abzüglich § 3 Nr. 56 EStG                                        211,50 € für Jahressonderzahlung

Individuelle Versteuerung Einmalzahlung             4,58 €

Bitte beachten Sie, dass somit im November 2022 bereits das Jahreskontingent i.H. von 2.556,00 € ausgeschöpft sein kann und es dadurch ggf. im Dezember zu einer höheren Versteuerung und Versicherung der vom Arbeitgeber gezahlten Umlage kommt. Damit verringert sich der Nettoauszahlungsbetrag und ist demzufolge vergleichsweise geringer als zur Oktoberauszahlung.

Vielen Dank.

 

Seit dem 1. Oktober 2022 können Sie Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2023 elektronisch auf Mein ELSTER beantragen (https://www.elster.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster).

Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2023 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2024. Bereits im Ermäßigungsverfahren 2022 für zwei Jahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2023 weiterhin gültig.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.

Neben dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stehen Ihnen dort auch folgende weitere Formulare zum Lohnsteuerabzug zur Verfügung (unter "Formulare & Leistungen / Alle Formulare / Lohnsteuer Arbeitnehmer"):

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel
  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
  • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM

Sämtliche Formulare erhalten Sie auch unter https://www.formulare-bfinv.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster oder bei Ihrem zuständigen Wohnsitz-FinanzamtÖffnet sich in einem neuen Fenster. Weitergehende Informationen finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“.

Die Bezügestelle ist gesetzlich verpflichtet, Ihre elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 28. Februar 2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerdaten erhalten Sie automatisch einen Nachweis (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) für Ihre Unterlagen.

Die Bezügestelle ist bestrebt, die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und die Übersendung des Ausdrucks zeitlich so rechtzeitig auszuführen, dass Sie innerhalb des Monats Februar 2023 auch den Ausdruck zugestellt bekommen. Der Versand erfolgt in Papierform auf dem Postweg.

Sehen Sie bitte von mündlichen oder schriftlichen Anfragen bis Ende Februar 2023 ab. 

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 749ff.) wurde die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro für aktiv tätige Erwerbspersonen beschlossen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung der EPP ergeben sich aus den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die EPP wird für aktiv beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte mit der Bezügezahlung am 30.09.2022 ausgezahlt, wenn am 1. September 2022

  • ein aktives erstes Dienstverhältnis besteht und
  • der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen I bis V vorgenommen wird oder der Arbeitslohn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 EStG (Minijob) pauschal besteuert und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die Bezügestelle zahlt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Stichtag 1. September 2022 die EPP automatisch aus. Ein gesonderter Antrag mit Ausnahme der vorgenannten Nachweispflicht bei Minijob ist nicht erforderlich.

Personen, die am 01.09.2022 Versorgungsbezüge beziehen (Beamtenpensionäre) erhalten keine EPP.

Erfolgt die Zahlung der EPP nicht durch die Bezügestelle, wird der Anspruch im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geprüft.

Über alle Einzelheiten zur EPP können Sie sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) informieren.


(Stand: September 2022)

Seit dem 1. Mai 2022 erfolgt die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Bitte reichen Sie entsprechende Anträge, Anfragen oder Nachweise bei der nunmehr zuständigen regionalen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ein.

Die Postanschrift lautet:
Familienkasse Hessen
34196 Kassel


Für Beschäftigte des Landes Hessen wurde bei der Familienkasse Hessen die Rufnummer +49 561 7012122 eingerichtet, an die Sie sich wenden können.

Umfassende Informationen zu Zuständigkeiten, Auszahlungsterminen und Antragsvordrucken erhalten Sie auch im Internet unter www.familienkasse.de oder telefonisch über die kostenfreie Service-Rufnummer +49 800 4 5555 30 der Familienkasse der BA (Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr).

Über die kindergeldabhängigen Bezügebestandteile entscheidet weiterhin die Bezügestelle des Regierungspräsidiums Kassel. Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf das Kindergeld beziehen, werden von der Familienkasse der BA über ein automatisiertes Abrufverfahren bereitgestellt.

(Stand: Juni 2022)

Seit dem 01.05.2022 ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Festsetzung u. Auszahlung des Kindergeldes für Beschäftigte des Landes Hessen zuständig.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 wurde das Kindergeld für 2022 einmalig um 100 Euro erhöht (Kinderbonus 2022). Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gewährt.

Wenn Sie laufend Kindergeld von der Familienkasse der BA erhalten oder der Anspruch auf Kindergeld für ein oder mehrere Kinder erst nach dem 01.05.2022 endete, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus automatisch durch die Familienkasse der BA. Eine Antragsstellung ist nicht erforderlich.

Nur in Fällen, in denen für ein Kind in mindestens einem Monat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, dieser jedoch vor dem 01.05.2022 endete und der Familienkasse der BA daher nicht bekannt ist, kann der Kinderbonus von der Familienkasse der BA nur auf Antrag ausgezahlt werden. Die Bezügestelle wird Sie schriftlich über das Erfordernis der Antragsstellung informieren.

Den „Antrag auf Kinderbonus für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes“ finden Sie unten.

Reichen Sie den Antrag mit einem Nachweis über die Auszahlung des Kindergeldes in mindestens einem Monat im Kalenderjahr 2022 (z.B. Kindergeldbescheid oder Bezügemitteilung) für das betreffende Kind ein.

Senden Sie die Unterlagen bitte an die folgende regionale Familienkasse der BA:
Familienkasse Hessen
34196 Kassel

(Stand: Juni 2022)

Am 11. März 2022 wurden die Kontaktdaten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezügestelle vollständig auf die Systematik des Regierungspräsidiums Kassel umgestellt.

Mailadresse alt:     
Vera.Mustermann@hbs.hessen.de

Mailadresse neu:
Vera.Mustermann@rpks.hessen.de

Telefonnummern alt für Kassel bzw. Wiesbaden:
+49 561 1008-XXXX bzw. +49 611 344-XXX

Telefonnummern neu:
+49 561 106-3XXX

Die neuen Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin bzw. Ihres zuständigen Sachbearbeiters werden ab sofort bei jedem individuellen Schriftwechsel bzw. bei der Erstellung eines Bezügenachweises angedruckt.

Bitte verwenden Sie immer die Kontaktdaten auf dem jeweils neuesten Schriftstück.

Für einen Übergangszeitraum erfolgt die automatische Weiterleitung von den bisherigen auf die neuen Kontaktdaten.

(Stand: März 2022)

Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).

Weitere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu Ihren Auskunfts- und Widerrufsrechten nach der DS-GVO, finden Sie in dem Dokument „Datenschutzhinweise für Mitarbeiter und andere vergleichbar Betroffene gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“.

Die Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung wird ab 01.05 2022 von der Bezügestelle auf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) übertragen.

Die Kindergeldfälle werden elektronisch an die Familienkasse der BA übergeben. Bezüglich der weiteren Kindergeldzahlung ist nichts zu veranlassen. Insbesondere müssen Sie keinen neuen Kindergeldantrag stellen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie bereits eingereichte Nachweise und Unterlagen nochmals an die Familienkasse der BA übersenden. Die aktuellen Kindergeldfestsetzungen bleiben bestehen. Die Familienkasse der BA zahlt das Kindergeld ab dem 01.05.2022 nahtlos in der bisherigen Höhe weiter.

Bitte reichen Sie bis zum 30.04.2022 weiterhin alle relevanten Kindergeldunterlagen noch wie gewohnt bei der Bezügestelle ein. Sollte eine Bearbeitung in der Bezügestelle nicht mehr möglich sein, werden die Anträge und Unterlagen an die Familienkasse der BA weitergeleitet.

Ab 01.05.2022 führen Sie bitte den gesamten Schriftverkehr zum Kindergeld (Antragsstellung, Mitteilung von Änderungen, Vorlage von Nachweisen oder Anfragen) mit der Familienkasse der BA.

Umfassende Informationen zum Zuständigkeitswechsel erhalten Sie

  • im Infoflyer der Familienkasse der BA für Kindergeldberechtigte des öffentlichen Dienstes 
  • auf der Internetseite der Arbeitsagentur für Arbeit
  • unter der kostenfreien Service-Rufnummer der Familienkasse der BA 
    +49 800 4 55 55 35 (Mo. – Do.: 8 bis 18 Uhr, Fr.: 8 bis 15 Uhr).

Über die kindergeldabhängigen Bezügebestandteile entscheidet weiterhin die Bezügestelle des Regierungspräsidiums Kassel. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich auf das Kindergeld beziehen, werden durch die Bundesagentur der Bezügestelle mitgeteilt. Sie brauchen ab dem 01.05.2022 Änderungen also nicht mehr der Bezügestelle anzuzeigen, sondern nur noch der Bundesagentur.

(Stand: Februar 2022)

Personaldienstleistungen für die Landesverwaltung ab 2022 unter einem Dach

Aktive und ausgeschiedene Landesbedienstete in Hessen haben seit dem 1. Januar eine einheitliche Anlaufstelle, wenn es um Fragen von Gehalt, Besoldung, Pension oder Krankenversorgung geht. Die Hessische Bezügestelle (HBS) wird als neue Abteilung VI in das Regierungspräsidium (RP) Kassel eingegliedert.

(Stand: Januar 2022)

Aktuelles aus 2021

Besoldungserhöhung für die Jahre 2022/2023 und Corona-Sonderzahlung

Der Hessische Landtag hat am 8. Dezember 2021 das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023) beschlossen (GVBl. S. 871).

Mit der Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge erhalten alle Besoldungsempfängerinnen und –empfänger für den Monat Februar 2022 eine Corona-Sonderzahlung. Diese beträgt 500 Euro, wenn am 15. Oktober 2021 ein aktives Dienstverhältnis und zudem an mindestens einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat sowie weitere 500 Euro, wenn am 15. Januar 2022 ein aktives Dienstverhältnis und zudem an mindestens einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 15. Januar 2022 Anspruch auf Dienstbezüge besteht.

Sind beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung somit 1.000 Euro. Ist nur eine der Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung 500 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt diese Zahlung entsprechend der Arbeitszeit anteilig. Für Anwärterinnen und Anwärter beträgt sie unter den gleichen Voraussetzungen jeweils 250 Euro.

Gemäß diesem Gesetz erhöhen sich außerdem

zum 1. August 2022
• die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Mehrarbeitsvergütungssätze einheitlich für alle Besoldungsgruppen um 2,2 Prozent
• die Anwärtergrundbeträge um 2,2 Prozent

zum 1. August 2023
• die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Mehrarbeitsvergütungssätze einheitlich für alle Besoldungsgruppen um 1,89 Prozent
• die Anwärtergrundbeträge um 1,89 Prozent

Die Besoldungstabellen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster

(Stand: Dezember 2021)

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ab dem 01.01.2022

Anwendung des § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBL 2006 I S. 2878 ff.) wurde der stufenweise Übergang der umlagenfinanzierten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die nachgelagerte Besteuerung - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – eingeleitet.

Ab 01.01.2022 werden die Umlagebeträge des Arbeitgebers zur VBL nach § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von maximal 2.538,00 € (3% der Beitragsbemessungsgrenze/ Gesetzliche Rentenversicherung West in Höhe von 84.600,00 €) steuerfrei gestellt.

Die Hessische Landesregierung hat entschieden, dass für die Beschäftigten des Landes Hessen das sogenannte Verteilmodell nach § 3 Nr. 56 EStG Anwendung findet. Das Verteilmodell bedeutet, dass der im Kalenderjahr 2022 steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG von 2.538,00 € zu gleichen Teilen auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt wird (12 x 211,50 €).

Die Auswirkungen der vorstehenden Änderungen auf die Bezügezahlung sind in einem gesonderten Informationsblatt mit einem Beispiel dargestellt. Dieses erhalten Sie zum Download auf der Seite VBL / ZusatzversorgungÖffnet sich in einem neuen Fenster

(Stand: Dezember 2021)

Die Bezügestelle ist gesetzlich verpflichtet, Ihre elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 28. Februar 2022 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerdaten erhalten Sie automatisch einen Nachweis (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) für Ihre Unterlagen.

Die HBS ist bestrebt, die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und die Übersendung des Ausdrucks zeitlich so rechtzeitig auszuführen, dass Sie innerhalb des Monats Februar 2022 auch den Ausdruck zugestellt bekommen. Der Versand erfolgt in Papierform auf dem Postweg.

Sehen Sie bitte von mündlichen oder schriftlichen Anfragen bis Ende Februar 2022 ab. 

(Stand: Dezember 2021)

Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG in Verbindung mit der Jahressonderzahlung

Mit Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 14.08.2008 wurde geregelt, dass die Aufteilung der steuerfreien Umlage (Kalenderjahr 2021 = 2.556 €) gleichmäßig auf zwölf Kalendermonate zu verteilen ist.

Systemseitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Jahressonderzahlung im Monat November 2021 zusätzlich 1/12 des Jahreskontingents (213,00 €) auf diese Zahlung angerechnet wird.

Beispiel:

Ein vollbeschäftigter Angestellter erhält im Monat November 2021 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 3.350,00 €. Die sich hieraus resultierende Umlage beträgt 216,08 €. Aus den laufenden Bezügen ergibt sich eine Umlage von 415,00 €. Die Gesamtumlage im Monat November 2021 beträgt demzufolge 631,08 €.

Ermittlung der individuellen Versteuerung:

Umlage laufend = 415,00 €
abzügl. § 3 Nr. 56 EStG = 213,00 €
abzügl. § 40b EStG = 92,03 €

individuelle Versteuerung laufend = 109,97 €

Umlage Einmalzahlung = 216,08 €
abzüglich § 3 Nr. 56 EStG = 213,00 € für Jahressonderzahlung
Individuelle Versteuerung Einmalzahlung = 3,08 €

Bitte beachten Sie, dass somit im November 2021 bereits das Jahreskontingent i.H. von 2.556,00 € ausgeschöpft sein kann und es dadurch ggf. im Dezember zu einer höheren Versteuerung und Versicherung der vom Arbeitgeber gezahlten Umlage kommt. Damit verringert sich der Nettoauszahlungsbetrag und ist demzufolge vergleichsweise geringer als zur Oktoberauszahlung.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte mit dem Kontaktformular an unseren Kundenbeauftragten. Vielen Dank.

(Stand: Abrechnung Dezember 2021)

Seit dem 01. Oktober 2021 können Sie Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2022 bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt bzw. elektronisch auf Mein ELSTER beantragen.

Durch den Freibetrag erhöht sich Ihr monatlicher Auszahlungsbetrag, da die HBS als Ihre Bezüge zahlende Stelle weniger Lohnsteuer von Ihren Bezügen einbehalten muss.

Zweijährige Gültigkeit des Freibetrags
Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2022 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2023. Bereits im Ermäßigungsverfahren 2021 für zwei Jahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2022 weiterhin gültig. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.
Weitergehende Informationen finden Sie im Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2022.

(Stand: November 2021)

Mit der Abrechnung März 2021 beginnt die Abrechnung der Kurzarbeit bei den Hessischen Staatstheatern.
Nähere Informationen finden Sie unter Kurzarbeit bei den Hessischen StaatstheaternÖffnet sich in einem neuen Fenster.

(Stand: März 2021)

Der Bundestag hat am 14.11.2019 im „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet und 3,5 Prozent müssen ihn vorerst komplett weiterzahlen.

Die neuen Regelungen ab 1.1.2021 finden Sie in dem Dokument Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 01.2021.

Fra­gen und Ant­wor­ten zur weit­ge­hen­den Ab­schaf­fung des So­li­da­ri­täts­zu­schlags finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

(Stand: Januar 2021)

Aktuelles aus 2020

Um die Risiken der Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus möglichst gering zu halten, ist die Hessische Bezügestelle ab sofort nur noch telefonisch erreichbar. Die aktuelle Situation (auch in unserem Hause) hat zur Folge, dass sich die Bearbeitungszeiten verlängern können.

Alle unsere regelmäßigen Zahlungen laufen weiter! Es gibt diesbezüglich also keinen Grund zur Sorge!

Telefonische Rücksprachen sind unter der Einwahl

  • +49 561 1008-0 für Kassel und
  • +49 611 344-0 für Wiesbaden

möglich.

(Stand: Mai 2020)

Allgemeine Hinweise zu grenzüberschreitenden Beschäftigungen

Werden Arbeitnehmer von deutschen Unternehmen/Dienststellen zum Arbeiten in andere EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt, wird in der Praxis die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt. Das gilt auch bei kurzen Einsätzen von nur wenigen Tagen oder Stunden.

In dem Dokument „Allgemeine Hinweise zu grenzüberschreitenden Beschäftigungen“ erhalten Sie weitere Informationen.

(Stand: Januar 2020)

Aktuelles aus 2019

Die erforderliche Einwilligungserklärung, dass die HBS die Besoldungsdaten der Deutschen Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA - übermitteln darf, muss ab 01.01.2019 grundsätzlich im Beitragsjahr bei der HBS vorgelegt werden. Nur wenn das Festsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann eine nicht fristgerechte Einverständniserklärung nachgeholt werden. Die Beschäftigten müssen die ZfA über diese Nachholung informieren.

(Stand: Januar 2019)

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