Unterbleibt die Kompensation oder ist diese nicht vollständig, hat der Verursacher des Eingriffes eine Ersatzzahlung gem. § 15 Abs.6 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen. Diese Abgaben werden je nach Verfahrenszuständigkeit von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde bzw. der Oberen Naturschutzbehörde festgesetzt und vereinnahmt.
Aus den erhobenen Abgaben können wieder Naturschutz- oder auch Landschaftspflegemaßnahmen finanziert werden. Die Entscheidung über einen finanziellen Zuschuss trifft die Obere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Kassel) bzw. die zuständige Untere Naturschutzbehörde (Kreisausschuss des Landkreises bzw. Magistrat der Städte Fulda/Kassel).
Für Ersatzzahlungen, welche für durch Windkraftanlagen bedingte Landschaftsbildbeeinträchtigungen erhoben werden, wurde ein neues Verwendungsverfahren entwickelt: Diese Gelder sollen in den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden. Die Entscheidung über den Einsatz der sog. Windkraftmittel trifft die Obere Naturschutzbehörde als Bewilligungsbehörde.
Sonstige Einnahmen aus der Ersatzzahlung können ebenfalls zur Finanzierung von Naturschutzprojekten verwendet werden. Eingehende Anträge dieser Art werden je nach Haushaltslage sukzessive abgearbeitet.
Nähere Informationen zur Höhe der Förderung sowie förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus den Downloads.