Genehmigung der Zulegung der „Evangelischen Darlehensgenossenschaft Kiel-Stiftung“ mit Sitz Kassel

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Genehmigung der Zulegung der „Evangelischen Darlehensgenossenschaft Kiel-Stiftung“ mit Sitz in Kassel zur „Evangelische Bank-Stiftung“ mit Sitz in Kassel

Gemäß § 86b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG) in der derzeit gültigen Fassung habe ich mit Bescheid vom 23.02.2024 den von den Stiftungsvorständen der „Evangelische Darlehensgenossenschaft Kiel-Stiftung“ sowie der „Evangelische Bank-Stiftung“ geschlossenen Zulegungsvertrag über die Zulegung der „Evangelische Darlehensgenossenschaft Kiel-Stiftung“ mit Sitz in Kassel zur „Evangelische Bank-Stiftung“ mit Sitz in Kassel genehmigt. Der Bescheid ist seit dem 27.03.2024 unanfechtbar.

Aufgrund § 86f Abs. 1 BGB wird mit Eintritt der Unanfechtbarkeit das Stiftungsvermögen der „Evangelische Darlehensgenossenschaft Kiel-Stiftung“ mit Sitz in Kassel auf die „Evangelische Bank-Stiftung“ mit Sitz in Kassel übertragen. Die „Evangelische Darlehensgenossenschaft Kiel-Stiftung“ mit Sitz in Kassel ist gemäß § 86f Abs. 1 BGB erloschen.

Regierungspräsidium Kassel

41 - 25 d 04/11 – (1) – 36

41 - 25 d 04/11 – (1) – 124

Kassel, 19.04.2024

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