Traktor in Aktion bei Gülleausbringung mit Güllefass und Schleppschlauchgestänge

Klärschlammverordnung

Am 3. Oktober 2017 ist die neue Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in Kraft getreten. Neben weitreichend veränderten Regelungen bei der bodenbezogenen Klärschlammverwertung wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um das im Klärschlamm enthaltene Phosphat zur weiteren Nutzung zu erhalten.

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Neben der Berücksichtigung der Vorgaben der Düngemittel- und der Düngeverordnung ist eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm nur dann möglich, wenn sowohl für den Klärschlamm als auch für den Boden Grenzwerte für die Gehalte an Schwermetallen sowie diverser organischer Schadstoffverbindungen in Kombination mit weiteren Ausbringungsbeschränkungen und -höchstmengen für Klärschlämme eingehalten werden.

Labore mit ihrem Betriebssitz in Hessen, die diese Untersuchungen nach AbfKlärV durchführen bzw. die Boden- und Klärschlamm-proben ziehen, müssen sich beim RP Kassel notifizieren (bestimmen) lassen und hierfür unter anderem jährlich spezielle Qualitätsnachweise in Form von Ringversuchen erbringen. Die notifizierten Labore können in dem Rechercheportal ReSyMeSa  Öffnet sich in einem neuen Fensterunter dem Modul Abfall abgefragt werden. Da die bestehenden Notifizierungen den neuen Anforderungen der AbfKlärV angepasst werden müssen, gibt es Übergangsbestimmungen. Aktuelle Informationen zur Notifizierung werden bei den Downloads am Ende des Dokuments zur Verfügung gestellt.

Die neue Klärschlammverordnung fordert in § 34, dass Betreiber, die ihre Klärschlämme bodenbezogen verwerten, ein Register unter anderem über die erzeugten Schlammmengen und deren Eigenschaften führen. Diese Angaben werden an die für den Vollzug der Klärschlammverordnung fachlich zuständige Behörde, für Hessen: das Regierungspräsidium Kassel, weitergeleitet. Hier werden die Daten zusammengeführt und bis zum 15. Juli des Folgejahres über das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. Das zuständige Bundesministerium erstellt alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht für die Kommission der EU.

Aufgrund der erweiterten und umfangreicheren gesetzlichen Einschränkungen bei der bodenbezogenen Verwertungen durch die neue Klärschlammverordnung sowie der Novelle der Düngeverordnung, werden die in Frage kommenden Flächen für eine Düngung erheblich reduziert.
In den vergangenen Jahren wurden in Hessen jährlich ca. 10.500 Voranzeigen für die Aufbringung von Klärschlamm als Sekundärrohstoffdünger auf landwirtschaftliche Flächen eingereicht. Diese Menge wird sich entsprechend reduzieren. Das umfangreiche Melde- und Kontrollverfahren wird auf Kreisebene über die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise durchgeführt und durch das RP Kassel hessenweit gesteuert und überwacht. Aktuelle Informationen zum Anzeige- und Lieferscheinverfahren werden bei den Downloads am Ende des Dokuments zur Verfügung gestellt.

Die Software POLARIS unterstützt den landesweit vernetzten Verwaltungsvollzug nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und wird als Fachanwendung durch den RP Kassel betreut.
Die Anforderungen der neuen Klärschlammverordnung werden derzeit fachlich auf ihre notwendigen Änderungen im Rahmen des Vollzugs hin überprüft und anschließend in Zusammenarbeit mit den an POLARIS beteiligten Bundesländern - wenn möglich einheitlich - in das Programm integriert.

Für die Klärschlammverwerter steht die Nutzung von „POLARIS-Verwerter“ als internetbasierte EDV-Klärschlammanwendung zur Verfügung. Nach einer Registrierung ist es möglich, über definierte Rechte und Rollen online auf die POLARIS-Datenbank der Fachbehörde zuzugreifen und Voranzeigen, Vollzugs- und Stornierungsmeldungen bei der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter der zuständigen Behörde der Kreisverwaltungen zu melden.

Für weitere Hinweise zum Programm wenden Sie sich bitte direkt an das RP Kassel, Frau Walper.

Die bislang neben POLARIS bestehende Möglichkeit der Datenübermittlung an die zuständige Kreisbehörde per E-Mail als xml-Datei wird nicht weitergeführt. Neben POLARIS bleibt somit allein der Vollzug des Anzeige- und Lieferscheinverfahrens in Papierform bestehen.

Nach § 34 Abs. 3 der AbfKlärV, gültig ab dem 02.10.2017, haben die Betreiber von Kläranlagen die in § 34 Abs. 1 Punkt 1 bis 7 aufgeführten Angaben der hierfür fachlich zuständigen Behörde zu übermitteln.

Die Erhebung erfolgt seit dem Berichtsjahr 2022 über das Beteiligungsportal Hessen. Eine Übersendung in Papierform ist darüber hinaus nicht notwendig.
Dabei werden alle kommunalen hessischen Klärschlammerzeuger per Mail angeschrieben und um Beantwortung gebeten, da aus den dem RP Kassel vorliegenden Unterlagen u.a. nicht ersichtlich ist, inwieweit Klärschlamm im Rahmen der AbfKlärV außerhessisch verwertet wurde.

Zur Angabe verpflichtet sind allerdings nur die Klärschlammerzeuger, die im Berichtsjahr in Hessen oder in anderen Bundesländern Klärschlamm bodenbezogen verwertet und/oder Klärschlamm für die Kompostierung oder Gemischherstellung mit anschließender bodenbezogenen Verwertung abgegeben haben.

Nach § 3 a der AbfKlärV, gültig ab dem 01.01.2023, haben Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
Darüber hinaus ist mindestens ein aktuelles Untersuchungsergebnis des Klärschlamms auf den Phosphor-Gehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen, gemessen als CaO, mit dem Bericht einzureichen.

Die Erhebung erfolgt über das Beteiligungsportal Hessen und ist über die am Ende genannten Links aufzurufen.

Zur Abgabe verpflichtet sind nur Klärschlammerzeuger! Sofern Rohschlamm an andere Kläranlagen abgegeben wird, sind die Abgabe und Aufnahme in einer eigenen Rückmeldung (…KEINE Berichtspflicht) ebenfalls im Beteiligungsportal.