Bedarf & Anwendung

Düngerecht

Das Düngegesetz sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regeln die Anwendungen und das Inverkehrbringen von Düngemitteln.

Lesedauer:2 Minuten

Laut Düngegesetz dürfen Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Die Düngung muss nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanze und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie den Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet sein.

Düngeverordnung:

Die Regeln für die Anwendung von Düngemitteln werden durch die Düngeverordnung (Verordnung über die gute fachliche Praxis beim Düngen) konkretisiert.

Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (Hessen):

Mit der Verordnung wurden Gebiete in Hessen ausgewiesen, in denen zum Schutz der Gewässer besondere Regeln bei der Anwendung von Düngemitteln gelten. In den nicht ausgewiesenen Gebieten gelten erweiterte Ausnahmen von den Dokumentationsvorschriften. Für die Dokumentationen kann eine elektronische Meldedatenbank bereitgestellt werden.

Stoffstrombilanzverordnung:

Ziel der Stoffstrombilanz ist es, Nährstoffflüsse innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe transparent und überprüfbar abzubilden.  

Wirtschaftsdünger-Verbringungsverordnung:

Mit der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (Verbringungsverordnung - WDüngV) werden die beim Handel mit Wirtschaftsdüngern auftretenden Nährstoffströme zwischen den Betrieben erfasst.

Düngemittelverordnung:

Die Düngemittelverordnung definiert die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Qualität und die Kennzeichnung von  Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Diese Bestimmungen richten sich an Hersteller, Importeure, Händler und jeden Betrieb, der solche Stoffe in Verkehr bringt. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird im Rahmen der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle (DVK) überwacht.


Das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 25, ist die zuständige Behörde für die Umsetzung des Düngegesetzes und der auf Grundlage des Düngegesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Für Kontrollen vor Ort sind die Kreisausschüsse der Landkreise zuständig.

Themen

Nähere Informationen zur Düngeverordnung finden Sie unten im Bereich Downloads und Links.

Mit einer sachgerechten Anwendung des Excel-Rechners zur Ermittlung des Düngebedarfs nach DüV können Betriebsinhaber die Vorgaben der §§ 3 f. DüV zur Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat erfüllen. Für die Düngebedarfsermittlung gilt eine Aufbewahrungspflicht von sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres (§ 10 Abs. 5 DüV). Der Excel-Rechner wurde vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) erstellt und wird zukünftig bei Bedarf aktualisiert. Bei Fragen zur Anwendung des Excel-Rechners wenden Sie sich bitte an die jeweilige Beratungskraft vom LLH in Ihrer Region (siehe Link unten).

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen im Sinne der Düngeverordnung sind das Regierungspräsidium Kassel und – für Kontrollen vor Ort – die Kreisausschüsse der Landkreise. Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ist die in Hessen zuständige Beratungseinrichtung.

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Regelungen der Stoffstrombilanzverordnung von sehr viel mehr Betriebsinhabern als zuvor zu beachten, da jetzt auch Betriebe ohne Tierhaltung einbezogen sind.

  • Die Verordnung gilt für landwirtschaftliche Betriebe, wenn eine der nachfolgenden Größen überschritten wird:
    - 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche,
    - 50 Großvieheinheiten.
     
  • Die Verordnung gilt weiterhin auch für landwirtschaftliche Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen; diese Betriebe müssen jedoch keine zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphat ermitteln und keine der vorgeschriebenen Bilanzen erstellen, wenn im Vorjahr maximal bis zu 750 Kilogramm Gesamtstickstoff mit Wirtschaftsdüngern aufgenommen wurde.
     
  • Neben den landwirtschaftlichen Betrieben sind auch Inhaber von Biogasanlagen verpflichtet die Regelungen der Verordnung zu beachten, wenn Wirtschaftsdünger für den Betrieb der Biogasanlage aufgenommen werden.

 

Nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (Wirtschaftsdünger Verbringungsverordnung, WDüngV vom 01.09.2010) sind bei Wirtschaftsdüngertransporten von Abgeber und Aufnehmer verschiedene Meldungen und Dokumentationen vorzunehmen.

Die WDüngV dient der Erfassung

  • der Abgabe von Wirtschaftsdünger (z.B. Gülle, Jauche, Festmist, Gärreste aus Biogasanlagen zur Vergärung ausschließlich von Gülle und nachwachsenden Rohstoffen - keine Kofermente!) durch flächenlose Betriebe, um deren sachgerechte Verwertung im aufnehmenden Betrieb nachvollziehen zu können,
  • der von Betrieben abgegebenen und aufgenommenen Wirtschaftsdünger,
  • des Verbleibs nach Hessen eingeführter Wirtschaftsdünger (z.B. Geflügeltrockenkot, Gärreste aus Wirtschaftsdünger) und
  • innerbetrieblicher Nährstoffströme, soweit der Beförderungsweg einen Umkreis von 50 km überschreitet.

Hierzu bestehen

  • Aufzeichnungspflichten für abgebende und aufnehmende Betriebe bzw. sowie Beförderer (z.B. Lohnunternehmen),
  • Meldepflichten für Empfänger, welche Wirtschaftsdünger aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat übernehmen (Importmeldung) sowie
  • Einmalige Mitteilungspflicht (Registrierung) für Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben sowie für Betriebe, die ausländischen Wirtschaftsdünger nach Deutschland einführen.


Ausnahmen:

Die Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten gelten nicht für

  • Betriebe, die nach Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet sind und bei denen der gesamtbetriebliche Stickstoffanteil aus eigener Tierhaltung und aufgenommener Menge 500 kg pro Jahr nicht überschreitet,
  • Betriebe, welche pro Jahr nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse abgeben, befördern oder übernehmen oder
  • den Umgang mit den Wirtschaftsdüngern innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten (Betriebsleiters) innerhalb eines Umkreises von 50 km,
  • die Abgabe in Verpackungen < 50 kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher.


Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger Hessen

Die oben erläuterten Aufzeichnungs- und Meldepflichten können Sie online unter www.meldeprogramm-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster dokumentieren und hinterlegen.

Je nachdem für welchen Betrieb Sie die Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen möchten, benötigen Sie den passenden Zugang:

  • Zugang HIT/ZID
  • Zugang Biogas
  • Zugang RPK-Betrieb

Die genauen Details zur Anmeldung finden Sie auf der Anmeldeseite des Meldeprogramms und auf dieser Seite unter Downloads in dem Infoblatt „Anmeldung im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Hessen“.

Es gibt zudem die Möglichkeit Meldungen aus einem anderen Programm über eine Sammeldatei im Meldeprogramm Hessen hochzuladen. Hierzu finden Sie die benötigte Excel-Datei und eine Hilfe unter Downloads.

Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel (im Folgenden als „Düngemittel“ abgekürzt) unterliegen in Deutschland keinem Einzelzulassungsverfahren. Die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens bemisst sich vielmehr daran, ob diese Stoffe  hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Qualität und Kennzeichnung den Vorgaben der Düngemittelverordnung entsprechen. Jeder Inverkehrbringer hat diese Aspekte vor Vertriebsbeginn eigenverantwortlich zu klären und dafür zu sorgen, dass die Vorgaben nachhaltig und verbindlich eingehalten werden.

Das Inverkehrbringen von Düngemitteln kann in Deutschland auf Basis unterschiedlicher Düngemittelverordnungen erfolgen. Der Inverkehrbringer hat die Wahl sich entweder an den Vorgaben

  • der deutschen Düngemittelverordnung
  • der EU-Düngemittelverordnung oder
  • den Zulassungsbestimmungen anderer EU-Mitgliedsstaaten

zu orientieren.

Die Überwachung des Düngemittelverkehrs erfolgt über die amtlichen Düngemittelverkehrskontrollstellen der Bundesländer (in Hessen: Regierungspräsidium Kassel) in Form von Stichproben bei potentiell allen Betrieben, aus denen diese Stoffgruppen an Dritte abgegeben werden (Hersteller, Händler, Importeure, Betreiber von Klär-, Kompost- und Biogasanlagen, Landwirte, die Wirtschaftsdünger abgeben).

 

Kennzeichnung von Düngemitteln

Jede Düngemittelpartie, die angeboten oder abgegeben wird, muss gekennzeichnet sein. Dies kann in Form von Begleitscheinen, die an der Partie ausgehängt und bei der Abgabe dem Abnehmer überreicht werden geschehen oder in Form fester Sack- oder Behälteraufdrucken. Die Kennzeichnungen sollen dem Kunden Informationen zur Beschaffenheit liefern, mit Hilfe derer das Düngemittel den jeweiligen Kundenvorstellungen gemäß auswählt und sach- und umweltgerecht angewendet werden kann.

Wesentliche Bestandteile ordnungsgemäßer Düngemittelkennzeichnungen sind:

  • Angabe des Düngemitteltyps (oder ggf. der Zweckbestimmung)
  • Angabe der Inhaltsstoffe
  • Angabe des verantwortlichen Inverkehrbringers
  • Lager- und Anwendungshinweise