Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für die Behandlung und Untersuchung solcher Stoffe. Die Vorschriften der BioAbfV zielen darauf ab die hygienische Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, sowie potentielle Schadstoffrisiken zu begrenzen.
Unter Bioabfällen werden Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft verstanden, die weiteren organischen Abbauprozessen unterliegen können. Meist handelt es sich dabei um getrennt gesammelte Nahrungsmittelreste, um Grünschnitt oder um verwertbare, organische Industrieabfälle. Durch ihre beträchtlichen Anteile an Nährstoffen und an organischer Substanz sind sie zu Düngungszwecken und zur Bodenverbesserung einsetzbar.
Als zuständige Kontrollstellen sind neben dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 25 (als landwirtschaftliche Fachbehörde für Hessen), die die Umweltabteilungen bei den Regierungspräsidien, sowie die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise benannt (genauere Angaben können Sie den angebotenen Downloads) entnehmen.
Unser Aufgabenbereich:
- Koordination der Kontrollaufgaben der Landwirtschaftsbehörden der Landkreise
- Zuständige Behörde für Befreiungen nach § 11 Abs. 3 BioAbfV
- Erfassung der verwerteten Mengen
- Bestimmungsstelle von Laboren und Probenehmern
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten