Kompost

Bioabfallverordnung

Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung aufbereiteter Bioabfälle auf Böden. Der bisher eingegrenzte Anwendungsbereich der Verordnung allein auf die Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden wurde zum 01.05.2023 auf alle bodenbezogenen Verwertungsbereiche, mit Ausnahme der Anwendung im Haus-, Nutz- und Kleingartenbereich, erweitert.

Lesedauer:1 Minute

Konkret umfasst die Verordnung somit die Nutzung von Bioabfällen in folgenden Anwendungsbereichen: 

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erwerbsgartenbau
Garten- und Landschaftsbau (NEU!)
Kommunale Grünflächenpflege (NEU!)
Erden-, Substratherstellung (NEU!)
Rekultivierung (NEU!)

Unter Bioabfällen werden Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft verstanden, wie getrennt gesammelte Nahrungsmittelreste (grüne Tonne), Grünschnitt, organische Industrieabfälle o.ä. Über mehrere Aufbereitungsschritte werden aus den Bioabfällen in spezialisierten Abfallbehandlungsanlagen (in der Regel sind dies Kompost- und Biogasanlagen) Komposte und Gärreste erzeugt, die durch ihre beträchtlichen Anteile an Nährstoffen und an organischer Substanz als Düngemittel oder zur Bodenverbesserung genutzt werden können.

Die Vorschriften der BioAbfV zielen darauf ab die hygienische Unbedenklichkeit und Schadstoffarmut dieser Erzeugnisse über entsprechende Prozessvorgaben und Untersuchungspflichten zu gewährleisten, sowie über Dokumentationsvorgaben den Verbleib der Bioabfälle von der Anfallstelle bis zu den Ausbringungsflächen nachvollziehbar zu machen.

Das Regierungspräsidium Kassel nimmt bei der Umsetzung der Bioabfallverordnung die Rolle als hessenweit zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde ein. Die Überwachung der Verwertungsverfahren erfolgt in Zusammenarbeit mit den Abfallabteilungen der drei hessischen Regierungspräsidien sowie den Landwirtschaftsbehörden der hessischen Landkreise (genauere Angaben zu den Behördenzuständigkeiten entnehmen Sie dem entsprechenden Download).

Ein zentraler Bestandteil der Bioabfallverordnung stellt § 11 Absatz 3 dar. Dieser Paragraph eröffnet den Abfallanlagenbetreibern die Möglichkeit durch Teilnahme an privaten Gütesicherungsverfahren sich von bestimmten Untersuchungs- und Dokumentationspflichten der Verordnung befreien zu lassen. Entsprechende Anträge sind beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen. Mit erfolgter Befreiung verpflichten sich die verantwortlichen Betreiber, wie auch ggf. involvierte Zwischenhändler, den Verbleib ihrer aufbereiteten Komposte und Gärreste dem Regierungspräsidium Kassel in Form einer Jahresmeldung nachzuweisen.

Bioabfallbehandler sowie nachgeschaltete Zwischenhändler haben nach der Abgabe an die Flächenbewirtschafter spätestens bis zum 31. März des Jahres für das vorangegangene Jahr Nachweise gemäß § 11 Abs. 3a BioAbfV vorzulegen, sofern sie von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 3 Abs. 4 und 8, § 4 Abs. 5 und 9 sowie von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 2 BioAbfV befreit wurden.

Für diese Jahresmeldung steht ab sofort ein Formular auf dem Beteiligungsportal Hessen zur Verfügung. 

Dieses digitale Formular ersetzt die Meldungen in Papierform.

Schlagworte zum Thema