Waldgesetz

Waldbetretungsrecht

Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und des § 15 Abs. 2 bis 4 Hessisches Waldgesetz betreten.

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Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung vermieden wird. Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.

Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.

Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen.

Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren § 14 Bundeswaldgesetz.

Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind Verjüngungsflächen, Waldflächen und Waldwege, auf denen Holzerntearbeiten und andere gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgeführt werden, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen. Radfahren, Reiten und Fahren mit Kutschen ist auf Rückegassen untersagt.

Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten (§ 23 HJagdG).

Das Betreten von Waldflächen kann auch durch anderes Fachrecht weitergehend geregelt sein.

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