Fernglas auf moosbedecktem Baumstamm liegend

Forstaufsicht

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Waldbesitzer von Körperschafts- und Privatwaldungen mit einer Forstbetriebsfläche von mindestens 100 ha unterliegen gemäß dem Waldgesetz der Forstaufsicht durch die obere Forstbehörde. Die Einhaltung forstgesetzlicher Vorschriften wie zum Beispiel die Grundpflichten der Waldbesitzer bei der Waldbewirtschaftung wird durch die Ausübung der Forstaufsicht der oberen Forstbehörde, dem Regierungspräsidium Kassel überwacht und sichergestellt. Unter den sog. Grundpflichten der Waldbesitzer versteht das Gesetz die Bewirtschaftung des Waldes zum Wohle der Allgemeinheit insbesondere zur Erhaltung  der Schutz-, Nutz-, Klimaschutz und Erholungswirkungen des Waldes nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.

Zu diesem Zweck lassen die Körperschafts- und Privatwaldungen forstliche Betriebspläne  (Forsteinrichtung) periodisch erstellen. Die Forsteinrichtung wird im 10-jährigen Turnus erstellt und erfasst jeden einzelnen Waldbestand. Sie dokumentiert dessen Ist –Zustand und leitet daraus die Planung (Holzeinschlag, Verjüngung, Waldfunktion etc.) für den Planungszeitraum ab. Die genannten Aufgaben füllen Teilbereiche der forstlicherseits angestrebten Nachhaltigkeit aus. Der Nachhaltigkeitsbegriff wurde von der Forstwissenschaft bereits im 18. Jahrhundert geprägt. Damals wie heute gilt u. a. , dass nicht mehr Holz eingeschlagen werden soll als auf Dauer (nachhaltig) nachwächst.

Die Forstaufsicht gliedert sich in die Bereiche:

  • Fachaufsicht über nachgeordnete Dienststellen
  • Aufsicht über den Privat / Kommunalwald
  • Forsthoheit
  • Ordnungswidrigkeiten

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