Arbeitszeitrecht

Die Gestaltung der Arbeitszeit besitzt eine zentrale Bedeutung für die Beschäftigungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Bei der Arbeitszeitgestaltung ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge übermäßiger Ermüdung und Erschöpfung durch Arbeitsüberlastung gar nicht erst eintreten bzw. minimiert werden.

Beschäftigungsfreie Sonntage sollen die psychische Regeneration und soziale Kontakte fördern. An Sonn- und Feiertagen darf daher nur in geregelten Ausnahmefällen oder mit behördlicher Bewilligung gearbeitet werden. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Samstag zählt dabei als normaler Werktag.

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten zu gewähren. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden Dauer zu gewähren.

Für bestimmte Beschäftigungsbereiche und Tätigkeiten gelten Ausnahmen. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe. In bestimmten Fällen erteilt das zuständige Regierungspräsidium eine Ausnahmebewilligung. Darüber hinaus können auch aufgrund eines Tarifvertrages oder in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.

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