Ein geduldiger Arzt und sein Patient

Arbeitsmedizinische Vorsoge

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen.

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Zugleich leistet sie einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden individuelle Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit beurteilt.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge wird findet im geschützten Raum statt, die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden.

Dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) kann man entnehmen, welche Vorsorgen bei bestimmten Tätigkeiten durchzuführen (Pflichtvorsorge) oder den Beschäftigten anzubieten (Angebotsvorsorge) sind. Über die Vorschriften des Anhanges hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge), es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Ein typisches Beispiel einer Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 db(A) (Dezibel, bewertet mit Frequenzfilter A) oder mehr ausgesetzt sind. Die häufigste Angebotsvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ausüben.

Für alle Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich die Notwendigkeit zum einen eine Bescheinigung auszustellen und zum anderen eine sogenannte Vorsorgekartei zu führen, deren Inhalt bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den Betroffenen in Kopie auszuhändigen ist. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden.