Kinder spielen auf dem Fußboden

Kinderbetreuung

Eltern wollen sicher sein, dass ihre Kleinsten gut aufgehoben sind. Wir haben für Sie verschiedene Betreuungsmöglichkeiten zusammengestellt und geben Informationen für die Freistellung bei der Erkrankung eines Kindes.

Themen

Wenn die reguläre Betreuung eines Kindes vom 1. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ausfällt, können Sie bei der

Firma Kleine Stromer GmbH „City Kids“,
Christophstraße 18, 34123 Kassel,

verschiedene Betreuungsmöglichkeiten buchen (Betreuungsnotfall, Übergangsbetreuung, Ferienbetreuung, Betreuung von Kindern mit Behinderung).

Hierzu melden Sie sich so schnell wie möglich vor dem gewünschten Betreuungszeitraum telefonisch unter der Notfallnummer 0561-87 08 556.

Bitte melden Sie sich nicht per E-Mail bei den kleinen Stromern an!

Da für die Anmeldung eine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich ist, informieren Sie bei Inanspruchnahme bitte per E-Mail an Gesundheitsmanagement@rpks.hessen.de 

Das Merkblatt für Kinderbetreuung erhalten Sie nachfolgend: 

> Spielsachen zum Ausleihen

Sollte die Kindertagesstätte unerwartet schließen, können Sie Ihr Kind auch mit in die Dienststelle bringen. Für diese und andere Notfälle können Sie in ein paar Liegenschaften Spielsachen ausleihen.

In folgenden Liegenschaften können Sie sich Spielsachen ausleihen:

  • Fünffensterstraße 4, Raum 404
  • Am Alten Stadtschloss 1, Raum 520
  • Kurt-Schumacher-Straße 2, Raum 330
  • Hubertusweg 19, Bad Hersfeld, Raum A 110

Für Rückfragen und zur Kontaktaufnahme steht Ihnen das Funktionspostfach gleichstellungsbeauftragte@rpks.hessen.de gerne zur Verfügung.

> Eltern-Kind-Arbeitszimmer

Kurt-Schumacher-Straße 2, Raum 032

Das Eltern-Kind-Arbeitszimmer bietet die Möglichkeit, in Betreuungsnotfällen Kinder mit zur Arbeitsstelle zu bringen und kurzzeitig zu betreuen. Der Raum ist mit einem Arbeitsplatz (PC und Internetanschluss) und einem Spielbereich ausgestattet und kann zum Arbeiten genutzt werden, während das Kind spielt oder schläft.

Die Eltern betreuen die Kinder in der Regel selbst. Es können sich aber auch Eltern zusammenschließen und im Rotationsprinzip die Kinder beaufsichtigen, soweit das die Größe des Raums zulässt.

Wir möchten mit unserem Angebot den Bedarf vom Kleinkind bis zum Grundschulkind abdecken.

Die Nutzung sprechen Sie bitte mit Ihrer Führungskraft ab.

Ihren Bedarf melden Sie bitte an das Funktionspostfach der Abteilung IV (abteilung-4@rpks.hessen.de) an, bei der Sie auch den Schlüssel zur Benutzung des Zimmers sowie bei Bedarf Auskunft zu Parkmöglichkeiten erhalten.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Kinder mit hochentzündlichen oder bakteriellen Erkrankungen sind zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen nicht in diesem Zimmer, sondern in ihrem Bett besser aufgehoben.
     
  • Verunreinigung bitten wir zu entfernen. Erste Reinigung durch die Eltern, zweite Reinigung durch die Reinigungskraft. Bitte melden Sie sich für den zweiten Fall an das Funktionspostfach der Abteilung IV.
     
  • Zum Wechseln der Windeln haben wir eine Möglichkeit in der Behindertentoilette (Raum F 008) geschaffen.

> Tarifbeschäftigte:

Im Paragraf 45 des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist klar geregelt, wie lange der Arbeitgeber gesetzlich Versicherte unbezahlt freistellen muss –

  • wenn das erkrankte Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
     
  • keine andere im Haushalt lebende Person das erkrankte Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.
     
  • ein Attest über die Erkrankung des Kindes vom Kinderarzt vorliegt.

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für:

  • 15 Arbeitstage für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind,
  • 30 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch:

  • nicht mehr als 35 Arbeitstage pro Elternteil,
  • für Alleinerziehende nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Als alleinerziehend gilt grundsätzlich ein Elternteil, der das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat, das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Alleinerziehend ist auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreicht oder ob weitere Nachweise vorgelegt werden müssen.

Gesetzlich versicherte Beschäftigte erhalten in diesen Fällen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 45 Abs. 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Höhe dieses Krankengeldes bestimmt sich im Arbeitnehmerbereich anteilig nach dem ausgefallenen Nettoentgelt, von dem wiederum noch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Gegen den Arbeitgeber besteht für diese Dauer grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

> Beamtinnen/ Beamte:

Beamtinnen und Beamten in der hessischen Landesverwaltung kann zur Betreuung erkrankter Kinder auf Antrag Dienstbefreiung „aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen“ nach § 16 Nr. 2 Buchst. c Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Voraussetzung ist, dass es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes dem Dienst fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und dass Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Bei Erkrankung eines Kindes soll Beamtinnen und Beamten bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 12 Arbeitstagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden.

Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll aus diesem Grund Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 24 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden.

Insgesamt soll alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 56 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.

Weitere Informationen zu den Freistellungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamte der hessischen Landesverwaltung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Rundschreiben (PDF)Öffnet sich in einem neuen Fenster.

> Wie ist der interne Ablauf, wenn ein Kind erkrankt?

  1. Dezernatsleitung informieren und E-Mail an Abwesenheitspostfach (abwesenheiten@rpks.hessen.de) des Dezernates Z3
  2. Antrag auf Dienstbefreiung mit ärztlicher Bescheinigung auf dem Dienstweg an Dezernat Z3 übersenden

(Bei Tarifbeschäftigten bitte nur eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung, weil das Original durch die/ den Beschäftigten zur Beantragung des Krankengeldes bei der Krankenkasse eingereicht werden muss.)

Seitens des Dezernates Z3 erfolgt bei Tarifbeschäftigten die Meldung an die Hessische Bezügestelle. Die Zahlung der Bezüge wird für die beantragten DB-Tage eingestellt.

Kinderbetreuung

Schlagworte zum Thema