Babyhand umschließt Finger eines Erwachsenen

Elternwerden

Lesedauer:12 Minuten

Die Schwangerschaft, die Geburt eines Kindes und dessen weitere Lebensmonate sind ein besonders bewegender und zugleich sensibler Lebensabschnitt im Leben einer Familie. Weiterführende Informationen zu allen wichtigen Themen während dieser Zeit erhalten Sie nachfolgend.

Themen

Die Gesundheit der Frau und des Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit müssen unter den gesetzlichen Mutterschutzvorgaben vom Arbeitgeber sichergestellt werden.

Eine umfangreiche FAQ zum Thema Mutterschutz finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Weiterführende Informationen erhalten Sie zudem hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Damit der Arbeitgeber den Mutterschutz wirkungsvoll umsetzen kann, ist zunächst Ihre Mitteilung über die Schwangerschaft erforderlich

  • Vorlage des Zeugnisses einer Ärztin/ eines Arztes oder einer Hebamme/ eines Entbindungshelfers über die Schwangerschaft gemäß § 5 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) beim Personaldezernat Z3.
     
  • Dieses Zeugnis ist entscheidend für die Berechnung der Mutterschutzfristen und soll daher den mutmaßlichen Termin der Entbindung enthalten.
     
  • Die ursprüngliche Terminangabe kann durch ein späteres Zeugnis korrigiert werden.
     
  • Die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber (Korrekturzeugnisse, wenn sich z.B. der errechnete Entbindungstermin ändert, werden auf Antrag erstattet).
    Sofern eine Kostenangabe direkt auf dem Zeugnis vorgenommen wurde, müssen Sie nichts weiter veranlassen; über das Personaldezernat wird eine Rückerstattung an die in Ihren Personaldaten hinterlegte Bankverbindung vorgenommen.
    Falls es vorher noch keine Rückerstattung auf Ihre Bankverbindung gab, muss eine Unterschrift bei Z2 geleistet werden, sodass eine Überweisung erfolgen kann. Damit wird die Richtigkeit der Bankverbindung bestätigt.
     
  • Das Personaldezernat erstellt in persönliches Anschreiben an Sie. Aus diesem gehen die Mutterschutzfristen hervor. Zudem erhalten Sie weitere wichtige Hinweise.

  • Gemäß § 7 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) steht Ihnen seitens des Arbeitgebers eine Freistellung vom Dienst für die Zeit zu, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind.
     
  • Bei Verlassen der Behörde bitte am Computer Dienstgang auswählen oder direkt an der Stempeluhr das Koffersymbol = „Dienstreise/-gang“ - einmal drücken.
     
  • Eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich des entsprechenden Untersuchungstermins ist nicht erforderlich. Bei Bedarf kann der Mutterpass als Nachweis herangezogen werden.
     
  • Zugleich besteht auf Ihr Verlangen hin nach § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Möglichkeit, sich vom Arbeitgeber für die zum Stillen erforderliche Zeit während der ersten zwölf Monate nach der Geburt freistellen zu lassen.

Es gibt die Möglichkeit die Räume in den Liegenschaften während der Schwangerschaft als Ruheraum bzw. als Stillraum zu nutzen.

Anbei eine Übersicht der Liegenschaften mit einem Ruheraum:

  • Am Alten Stadtschloss - Raum 231
  • Kurt-Schumacher-Straße - Raum 019
  • Fünffensterstraße - Raum 214
  • Friedrich-Ebert-Straße - Raum A6
  • Am Niedertor 13, Hünfeld - Raum 100
  • Hubertusweg 19, Bad Hersfeld - Raum A13
  • Kreuzberger Ring 35, Wiesbaden - Raum 023

Das Mutterschutzgesetz schützt Frauen insbesondere während der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung.

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten sowie bei einer Behinderung des Kindes enden die Schutzfristen zwölf Wochen nach der Entbindung.

Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Für Tarifbeschäftigte:

Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes zum Beispiel während der Mutterschutzfristen nicht arbeiten dürfen.

Eine umfangreiche FAQ zu allen Fragen diesbezüglich finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Für Beamtinnen gilt, dass die Zahlung von Dienst- und Anwärterbezügen während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, nicht berührt wird (vgl. § 2 Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuSchEltZVo)).

Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen.

Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwi­schen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen.

> Voraussetzungen

Elternzeit erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind Beschäftigte/r
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
  • Während der Elternzeit sind Sie entweder gar nicht erwerbstätig oder höchstens 32 Stunden pro Woche (siehe Teilzeit in Elternzeit)

> Anmeldung der Elternzeit

Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht werden soll, muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldefrist für die Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, beträgt 13 Wochen.

Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend.

Damit für Arbeitgeber und Eltern klar ist, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird, muss man sich mit der schriftlichen Anmeldung verbindlich festlegen.

> Vorgehen bei der Anmeldung der Elternzeit:

  1. Nach der Geburt des Kindes reichen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde beim Personaldezernat Z3 ein.
     
  2. Es empfiehlt sich mit Einreichung der Kopie der Geburtsurkunde parallel und je nach gewünschter Inanspruchnahme den Antrag auf Elternzeit zu stellen
     
  3. Sie erhalten vom Personaldezernat Z3 ein persönliches Anschreiben, aus diesem können Sie- je nach Konstellation:

    - die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes
    - den genehmigten Zeitraum der Elternzeit
    - die genehmigte Teilzeit während der Elternzeit entnehmen.

> Weitere wichtige Hinweise:

Des Weiteren erhalten Sie mit dem Schreiben vom Personaldezernat Z3 weitere verschiedene Hinweise:

  • zur Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge

Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8:

Für die Dauer der Elternzeit werden Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich darin enthaltener gesetzlich vorgeschriebener Altersrückstellungen, wenn die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Hierzu bitte dem Personaldezernat Z3 den Nachweis Ihrer Krankenkasse über Ihre monatlich zu leistenden Beiträge vorzulegen.

Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A9:

Für die Dauer der Elternzeit werden Ihnen die Beiträge für Ihre Krankenversicherung bis zu 31 Euro monatlich erstattet, wenn die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Hierzu bitte dem Personaldezernat Z3 den Nachweis Ihrer Krankenkasse über Ihre monatlich zu leistenden Beiträge vorzulegen.

  • zum Beihilfeanspruch während der Elternzeit

    Beamtinnen und Beamte sowie das beihilfeberechtigte Tarifpersonal haben nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetz (HBG) für die Dauer der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe.

Nähere Informationen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

  • zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Beamtenversorgung/ Rente

    Beamtinnen und Beamte erhalten von Dez. Z3 einen Vordruck, der auszufüllen ist und nach Rücksendung in Ihre Personalakte zur späteren Berechnung Ihres Ruhegehaltes aufgenommen wird.

    Tarifbeschäftigte erhalten einen entsprechenden Vordruck von Ihrem gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Dieser wird nach Rücksendung zur späteren Berechnung der Rente benötigt.

> Auswirkungen der Elternzeit auf Ruhegehalt/Rente

Nähere Informationen zu der Frage, wie sich die Elternzeit auf das spätere Ruhegehalt bzw. die Rentenzahlungen auswirkt, entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten.

Elterntage

Bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden Tarifbeschäftigte auf Antrag während der ersten 8 Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 v.H. ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt (§ 29b Abs. 1 Satz 1 TV-H). Für die Dauer der Freistellung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind (z. B. Zulagen), weitergezahlt.

Für den Beamtenbereich gilt § 15b Abs. 1 Satz 1 HUrlVO, wonach bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Beamtinnen und Beamten 8 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage verteilt ist. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung an weniger als 5 Arbeitstagen ausgeübt wird, vermindert sich dieser Anspruch entsprechend. Der Sonderurlaub kann geteilt in Anspruch genommen werden. Der Sonderurlaub ist innerhalb der ersten acht Wochen nach der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes zu nehmen; andernfalls verfällt dieser Anspruch auf Sonderurlaub.

> Was ist das Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine Familienleistung, die allen Eltern hilft, die sich vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen. Es sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Müttern und Vätern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.

> Varianten des Elterngeldes

Basiselterngeld

Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Achtung! - Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024 im Hinblick auf den parallelen Bezug von Basiselterngeld. 
Neuregelung Elterngeld 2024Öffnet sich in einem neuen Fenster

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Partnerschaftsbonus

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu. 

Länger Elterngeld für Frühchen

Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld, um in dieser herausfordernden Situation mehr Zeit für das Kind zu haben. Damit fokussiert das Elterngeld stärker als zuvor den individuellen zeitlichen Bedarf und unterstützt mehr Eltern, sich um ihr Kind in dieser besonderen Lebenssituation zu kümmern. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

• bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld

• bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

> Elterngeldstellen beraten und informieren

Die Elterngeldstellen in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales haben die Aufgabe, über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit zu informieren und zu beraten.

Eltern und Arbeitgeber können sich mit ihren Fragen auch direkt an das Servicetelefon im Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) wenden. (Tel. 030 201 791 30*,

*Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr).

Das DMB Projekt „Elterngeld Online“ bietet in Hessen lebenden Eltern seit Anfang Dezember 2019 die Möglichkeit, Elterngeld online unter www.elterngeld.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster zu beantragen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre des BMFSFJ:

Der Grundpfeiler der steuerlichen Familienförderung ist heute das Kindergeld, das monatlich an die Eltern ausgezahlt wird.

Auf Grund des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes vom 08.12.2016 erhalten die Familienkassen des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit, auf die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes zu verzichten und ihre Zuständigkeit auf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übertragen.

Das Land Hessen hat sich entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und überträgt seit 01.05.2022 die Zuständigkeit der Landesfamilienkasse auf die Familienkasse der BA. Die Sonderzuständigkeit der Bezügestelle endete damit am 30.04.2022.
Für ganz Hessen gilt im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Familienkasse eine einheitliche Postanschrift, die bei jedem Schriftverkehr zu verwenden ist:

Familienkasse Hessen
34196 Kassel

Ab dem 01.01.2023 beträgt das Kindergeld für das erste, zweite und jedes weitere Kind 250 Euro pro Monat. 

Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass dieses nur noch für höchstens 6 Monate rückwirkend beantragt werden kann.

Nachfolgend können Sie den Antrag auf Kindergeld entnehmen.

> Kinderzulage (relevant für Tarifbeschäftigte)

Beschäftigte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage.

Die Kinderzulage erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind. Auf das Kind entfällt der Zulagenbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.

> Familienzuschlag (relevant für Beamtinnen und Beamte)

Der Familienzuschlag ist eine zusätzliche vom Familienstand und der Kinderanzahl abhängige gestufte Sonderzahlung für Beamte und Beamtinnen, die nach §§ 42 ff. des Hessisches Besoldungsgesetzes (HBesG) geregelt ist. Der Bewilligung eines Familienzuschlags unterliegen bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

Voraussetzungen für den Familienzuschlag der Stufe 1 (Zuschlag nach Familienstand)

Antragsteller/in ist:

  • verwitwet
  • geschieden und unterhaltspflichtig
  • verheiratet

Voraussetzungen für den Familienzuschlag der Stufe 2 (Zuschlag nach Kinderanzahl)

  • Kinder, die im Haushalt leben

Das Informationsblatt für Besoldungsempfänger finden Sie hier.Öffnet sich in einem neuen Fenster 

Nachfolgend erhalten Sie die Erklärung zum Familienzuschlag bzw. die Erklärung zur Kinderzulage.