Die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH (K+S) betreibt im Werk Werra, Standort Wintershall in 36266 Heringen (Werra) eine unter Bergaufsicht stehende Grubenanschlussbahn.
Bestandteil dieser Grubenanschlussbahn sind eine umfangreiche Gleisanlage sowie Verladeanlagen für flüssige und feste Güter.
Bestandteil dieser Gleisanlage sind auch die Gleise 3, 4a und 5. Durch die Erweiterung der Staub-ESTA werden Umbaumaßnahmen am Gleiskörper der vorgenannten Gleise erforderlich. Die Umbaumaßnahmen am Gleiskörper umfassen den Ausbau der Weiche K 9 inkl. Lückenschluss zur DKW K 10, den dauerhaften Rückbau des Gleises 3 sowie Asphaltierung der Fläche, den Einbau der Weiche K 33, den Einbau der Gleistragplatten in dem Gleis 4a, den Einbau von Strailplatten im Gleis 5 sowie die Asphaltierung der Fläche zwischen den Gleisen 4a und 5.
Nach Fertigstellung der baulichen Maßnahmen ist der Betrieb der modifizierten Gleisanlage beabsichtigt.
Das Vorhaben wird auf Grundstücken umgesetzt werden, die sich im Eigentum der Antragstellerin befinden.
Gemäß Ziffer 15.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405), richtet sich die UVP-Pflicht von bergbaulichen Vorhaben nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.12.2023 (BGBl. 2024 I Nr. 2). Gemäß § 1 Nr. 5 UVP-V Bergbau bedarf der Bau einer Bahnstrecke für Gruben- und Grubenanschlussbahnen mit den dazu gehörigen Betriebsanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die Grubenanschlussbahn stellt ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben dar; Prüfwerte für die Vorprüfungspflicht sind nicht vorgeschrieben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die bestehende Grubenanschlussbahn ist bisher nicht durchgeführt worden.
Das beabsichtigte Vorhaben stellt eine Änderung des vorgenannten vorprüfungspflichtigen Vorhabens dar. Wird ein solches Vorhaben geändert und ist für das geänderte Vorhaben bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG eine Vorprüfung aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG). Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer Vorprüfung für die beabsichtigte Änderung gegeben sind.
Gemäß § 9 Abs. 4 UVPG gilt für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben der § 7 UVPG entsprechend. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht eine UVP-Pflicht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Gemäß § 7 Abs. 5 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, weil mit der Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind.
Diese Feststellung beruht auf folgenden Kriterien und den entsprechenden Merkmalen des Vorhabens:
- Das Bauvorhaben erfolgt im zentralen Bereich einer bereits bestehenden Gleisanlage innerhalb des Betriebsgeländes. Die Fläche des Baufeldes ist mit 3.250 m2 vergleichsweise kleinflächig und wird bereits als Verkehrsfläche genutzt.
- Das unmittelbare Vorhabengebiet unterliegt keiner land-, forst- oder fischerei-wirtschaftlichen Nutzung. Es handelt sich um bergbauliches Werksgelände mit einer bestehenden Gleisanlage.
- Anfallende Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt; weder Grund- noch Oberflächengewässer werden durch das Vorhaben beansprucht oder beeinträchtigt. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden.
- Die Baumaßnahmen im Zuge der Umsetzung des Vorhabens sind temporär begrenzt und gehen nicht über das übliche Maß von Baustellenaktivitäten vergleichbarer Vorhaben hinaus. Die dabei entstehenden Emissionen (im Wesentlichen: Staub, Lärm) sind nach Intensität und Dauer nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.
- Das Vorhaben wird außerhalb von Gebieten nach Nr. 2.3 der Anlage 3 des UVPG durchgeführt. Auswirkungen durch das Vorhaben auf benachbarte Wasserschutz-, Landschaftsschutz- sowie FFH-Gebiete finden nicht statt.
- Auswirkungen des Vorhabens (Bau- und Betriebsphase) sind von ihrer Schwere und Komplexität her auf die Schutzgüter des UVPG (Menschen, Pflanzen, Tiere, Fläche, Boden, Wasser, Klima/ Luft, Landschaft, kulturelles Erbe/ sonstige Sachgüter) als geringfügig zu bewerten bzw. nicht vorhanden.
Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Bad Hersfeld den 11.02.2026
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umweltschutz
Dezernat Bergaufsicht
Gz.: 34/HEF-76 d 44-324-68/103II