Änderungsvorhaben der K + S Minerals and Agriculture GmbH

Die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH, Philippsthal, betreibt u.a auf Grundlage des mit Bescheid vom 29.12.1977 zugelassenen Rahmenbetriebsplans und des mit Planfeststellungsbeschluss vom 25.11.2004 zugelassenen Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung die ESTA-Rückstandshalde. Bestandteil der ESTA-Halde ist nach Maßgabe des mit Bescheid vom 29.12.1977 zugelassenen Rahmenbetriebsplans auch die sog. Nebenhalde. Bei der ESTA-Halde handelt sich um ein Vorhaben, welches nach Maßgabe des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG i.V.m. § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau UVP-pflichtig ist. In unmittelbarer Nähe existiert eine abfallrechtlich plangenehmigte und stillgelegte Werksdeponie i.S. des § 3 Abs. 27 KrWG, die auf Grundlage der Änderungsplangenehmigung vom 03.02.2016 mit einer Oberflächenabdichtung versehen wurde. Hierbei handelt es sich um ein Vorhaben, welches gemäß Anlage 1 Ziffer 12.2.1 UVPG UVP-pflichtig ist.

K+S beabsichtigt die Abdeckung des Plateaus und der nördlichen Flanke der Nebenhalde auf einer Fläche von ca. 3 ha und die Anpassung der Haldenwasserableitung im Umfeld der Nebenhalde. Von dieser Änderung betroffen ist auch die stillgelegte abfallrechtliche Werksdeponie, zuletzt geändert durch Änderungsplangenehmigung vom 03.02.2016, in dessen Oberflächenabdichtungssystem vorübergehend eingegriffen wird. Mit der Neuregelung des Haldenwasserregimes ist eine Inanspruchnahme von Gehölz- und Vegetationsbeständen in einem Umfang von 5.000 m², davon ca. 1.400 m² Waldflächen (Pionier- und Sukzessionsbestände), verbunden.

Das Änderungsvorhaben soll in Hohenroda, Gemarkung: Ransbach, Flur 8, Flurstücke 10/18, 3/1 und Gemarkung Philippsthal Flur 9, Flurstück 5/1, 87/27 und 20/1 realisiert werden. Die vorgenannten Maßnahmen erfolgen innerhalb der bestehenden Betriebsplangrenzen.

Es handelt sich um ein Änderungsvorhaben zur bergrechtlich zugelassenen Nebenhalde als Bestandteil der ESTA-Rückstandshalde und der dem Abfallrecht unterliegenden Werksdeponie. Für das gesamte Änderungsvorhaben war nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für das gesamte Änderungsvorhaben ergab, dass für das Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da nach überschlägiger Prüfung die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien und den entsprechenden Merkmalen des Vorhabens:

  • Durch die undurchlässige Bauweise der Nebenhaldenabdeckung in Orientierung an den Anforderungen für ein Oberflächenabdichtungssystem für eine Deponie der Deponieklasse I gemäß DepV kommt es zu einer Vermeidung der Restinfiltration aus der Nebenhalde in den Untergrund sowie zu einer Reduzierung der anfallenden und zu entsorgenden Haldenwässer und insoweit zu einer Verbesserung.
  • Von der Abdeckung sind bergbaulich vorgenutzte Betriebsflächen (Nebenhalde, Werksdeponie) betroffen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme der von der Neuregelung des Haldenwasserregimes betroffenen Flächen in unmittelbarer Nähe der Nebenhalde und der Werksdeponie. Bei den für die Realisierung der Neuregelung des Haldenwasserregimes benötigten Betriebsflächen handelt es sich um Gehölz- und Vegetationsflächen in einem Gesamtumfang von ca. 5.000 m², davon 1.400 m² Waldfläche (es handelt sich um Pionier- und Gehölzbestände), die aufgrund ihrer Struktur und ihres jungen Alters (keine bzw. nur nachrangige Höhlen- und Brutplatzsituation) sowie infolge ihrer bestehenden Lage zu den vorhandenen Betriebsflächen (Nebenhalde, Werksdeponie) eine nachgeordnete Lebensraumfunktion aufweisen.
  • Es werden bei der Umsetzung der Abdeckung bauzeitliche Minderungsmaßnahmen durchgeführt.
  • Zusätzliche Auswirkungen auf die Schutzgüter insbesondere infolge von Lärm- und Staubminderungsmaßnahmen sind gering.

 

Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Bad Hersfeld, den 25.11.2025
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umweltschutz
Az.: 76 d 40-11-314-83-8/39

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