unterschreibende Hand

Händler

Händler von Abfällen müssen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen oder sie angezeigt haben.

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Wer gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen mit gefährlichen Abfällen handelt, muss Inhaberin / Inhaber einer Händlererlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Einzelheiten hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Unter dem Handeln versteht man den Erwerb und die weitere Veräußerung von Abfällen in eigener Verantwortung. Die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

Wer vom Erfordernis der Händlererlaubnis befreit ist oder wer mit nicht gefährlichen Abfällen handelt, muss diese Tätigkeit seiner zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre Anzeige nach § 53 KrWG beziehungsweise Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 können Sie über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Länder ihrer Behörde abgeben. (siehe Link)
Hinweis: Die elektronische Anzeigenerstattung über das Webportal ist gebührenfrei, für eine Vorlage der Anzeige in Papierform wird aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands eine Gebühr erhoben.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse und bestätigen den Eingang von Anzeigen für Betriebe, die Ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.

Bei ausländischen Händlern, die keinen Hauptsitz und keine Niederlassung in der Bundesrepublik haben, ist in Hessen zentral das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, die Erlaubnis-Behörde.

Einzelheiten zu den Regelungen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.

Für Händler gefährlicher Abfälle besteht die Pflicht zur Führung eines Registers. Dieses dient dem Nachweis, welche gefährlichen Abfälle nach Art und Menge gehandelt wurden.

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