Mit der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) vom 19.11.2008 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Vorgaben dieser Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Gleichzeitig wurden zu diesem Zeitpunkt die Richtlinien 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG aufgehoben.
Folgende rechtliche Vorgaben für das nationale Recht ergeben sich aus der Richtlinie:
- Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkung der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.
- Unter den Abfallbegriff fallen nur noch bewegliche Sachen.
Nicht darunter fallen demnach nicht ausgehobene kontaminierte Böden, dauerhaft mit dem Boden verbundene Gebäude, nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, soweit diese wieder eingebaut werden sollen. Aber auch zum Beispiel gasförmige Stoffe, Sprengstoffe und radioaktive Abfälle. - Zur Schonung der natürlichen Ressourcen ist eine Abfallhierarchie (Artikel 4) vorgegeben.
1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, 5. Beseitigung. - Definition der Schnittstelle Abfall / Nebenprodukt (Artikel 5)
- Neue Begriffsbestimmungen (Artikel 3) zur europaweit einheitlichen Anwendung eingeführt:
Gefährlicher Abfall, Altöl, Bioabfall, Abfallerzeuger, Händler, Makler, Abfallbewirtschaftung, Sammlung, getrennte Sammlung, Vermeidung, Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Aufbereitung von Altölen, Beseitigung und beste verfügbare Technologien. - Ende der Abfalleigenschaft (Artikel 6).
- Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Erzeugung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen zu überwachen und in regelmäßigen Abständen angemessenen Inspektionen zu unterziehen.
- Gefährliche Abfälle sind bei der Sammlung, dem Transport und der zeitweiligen Lagerung zu kennzeichnen und mit einem Identifikationsdokument - welches dem Begleitformular für die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen entspricht - zu versehen.
- Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, sowie Händler und Makler sind zu registrieren.
Mit dieser Abfallrahmenrichtlinie ist sichergestellt worden, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt.