Kostenerstattung nach SGB VIII

Kostenerstattung in Jugendhilfeangelegenheiten

Bei bestimmten, gesetzlich definierten Fallgestaltungen ist das Land Hessen gegenüber Jugendämtern zur Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten verpflichtet; dies betrifft z.B. den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer.
Im Sachgebiet „Kostenerstattung nach SGB VIII“ werden die von den Jugendämtern zur Kostenerstattung vorgelegten Einzelfälle geprüft und entschieden sowie die entsprechenden Landeshaushaltsmittel verwaltet, wobei das Regierungspräsidium Kassel landesweit zuständig ist.

Weiterhin werden allgemeine Grundsatzfragen des SGB VIII bearbeitet und im Landesarbeitskreis „Wirtschaftliche Jugendhilfe und Kostenerstattung“ mitgewirkt.

Darüber hinaus erfolgt die finanzielle Abwicklung der Gewährung von Jugendhilfe an Deutsche im Ausland.

Rechtsgrundlagen

§ 88, §88a und §§ 89 ff. SGB VIII sowie angrenzende Rechtsgebiete (SGB I, SGB X, SGB XII, BGB, LAG etc.)

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