Regierungspräsidium Kassel

Die Obere Wasserbehörde beim RP Kassel ruft zum Einschränken von Wasserentnahmen aus Gewässern auf

Das Regierungspräsidium (RP) Kassel gibt in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden Hinweise zur Einschränkung von Wasserentnahmen. Auf Grund der anhaltenden Trockenheit sind die Pegelstände an den nord- und osthessischen Gewässern in den Niedrigwasserbereich gesunken.

„Die erlaubnisfreien Wasserentnahmen im Rahmen des Anliegergebrauchs oder das Schöpfen von Hand müssen an kleinen Gewässern ganz unterbleiben. Aber auch an großen Gewässern darf durch die Wasserentnahmen der Abfluss nicht wesentlich vermindert werden. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn viele Personen gleichzeitig Wasser entnehmen. Hier sind Verantwortungsbewusstsein und rücksichtsvolles Handeln jedes und jeder einzelnen gefragt“, appelliert Regierungspräsident Mark Weinmeister an die Mitwirkung aller.

Die Wasserbehörden im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Kassel (Landkreise Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder, Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner, Fulda sowie Stadt und Landkreis Kassel) werden die Pegelstände weiter beobachten und zeitnah gewässerbezogen auch konkrete Verbote aussprechen müssen. Entsprechende konkrete Beschränkungsverfügungen werden aktuell von den unteren Wasserbehörden in Nord- und Osthessen vorbereitet bzw. sind in einzelnen Landkreisen bereits bekannt gemacht worden.

Hintergrund:

Durch geringe Abflüsse und die starke Erwärmung des Wassers verschlechtern sich die Lebensbedingungen für Fische und andere Gewässerorganismen zusehends. Insbesondere an kleinen Gewässern besteht die Gefahr, dass zusätzliche Wasserentnahmen den Fischen und anderen Gewässerorganismen jegliche Überlebensmöglichkeiten entziehen und diese dann absterben.

Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen bedarf nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Hessischen Wassergesetz einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde. Das Schöpfen von Hand und das Tränken von Tieren sind im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei.

Rechtmäßige Nutzerinnen und Nutzer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Gewässer grenzt, dürfen für den Eigengebrauch auf diesem Grundstück auch mit einer Pumpe Wasser erlaubnisfrei entnehmen, wenn der Abfluss im Gewässer dadurch nicht wesentlich vermindert wird. An Gewässern erster Ordnung (Fulda, Weser, Werra), die auch der Schifffahrt dienen, ist die erlaubnisfreie Entnahme auf maximal zehn Liter pro Sekunde und 1.000 Kubikmeter pro Jahr begrenzt. Dabei hat jeder im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten insbesondere eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und eine sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Die Unteren Wasserbehörden der Landkreise und der Stadt Kassel können die erlaubnisfreie Benutzung zum Schutz des Naturhaushalts oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen.

Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen/Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

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