Regierungspräsidium Kassel

Den Urlaub im heimischen Wald genießen – achtsam und respektvoll

Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie, aber auch angesichts von Preissteigerungen und der aktuellen Weltlage, heißt es in diesem Jahr für viele Menschen: „Urlaub daheim“. Die Waldgebiete in NordOstHessen werden von vielen, gerade jetzt zur Ferienzeit, als Freizeit- und Erholungsorte (wieder)entdeckt.

„NordOstHessen ist die grüne Mitte Deutschlands und unsere Wälder bieten reichhaltige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung: vom klassischen Waldspaziergang über Joggen und Nordic Walking bis zum Mountainbiking. Auch Geocaching oder das sogenannte Waldbaden erfreuen sich großer Beliebtheit. Bei jedem Besuch sollte man aber daran denken, dass man nicht allein im Wald unterwegs ist, und sich in Hinblick auf Tiere und Pflanzen des Waldes sowie auf seine Mitmenschen entsprechend maßvoll verhalten“, sagt Regierungspräsident Mark Weinmeister und appelliert an alle Waldbesuchenden zur Rücksichtnahme.

In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die aktuelle Waldbrandgefahrenlage hingewiesen. Die Waldbrandalarmstufe A ist bereits ausgerufen worden. Dies bedeutet, dass jegliches offene Feuer außerhalb der ausgewiesenen Grillstellen untersagt ist. Auf den Grillplätzen sollte darauf geachtet werden, dass kein Funkenflug entsteht und dass das Feuer beim Verlassen des Grillplatzes richtig gelöscht wird. Im Wald ist das Rauchen ohnehin grundsätzlich nicht gestattet. Waldbrandgefahr geht auch durch entlang von Straßen achtlos aus dem Fenster geworfenen Zigarettenkippen aus. Alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher werden zudem gebeten, die Zufahrtswege in die Wälder nicht mit Fahrzeugen zu blockieren. Pkws dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden, die Fahrzeuge sollten nicht über trockenem Bodenbewuchs stehen.

Die Obere Forstbehörde beim RP Kassel setzt grundsätzlich auf Aufklärung, Augenmaß und gegenseitige Rücksichtnahme bei allen Freizeitaktivitäten, damit der Waldbesuch für alle zu einem positiven Erlebnis wird. Noch mehr gilt das für die Tiere im Wald, die möglichst wenig gestört werden dürfen. „Oft liegt eine Störung oder Gefährdung der Natur für Waldbesucher nicht immer offen auf der Hand. So sind oft nachts ganz andere Tiere im Wald unterwegs als am Tage. Wildschweine, welche eigentlich tagaktiv sind, haben aufgrund der häufigen Störungen ihre Nahrungssuche in die Nacht verlegt. Wenn der Wald rund um die Uhr von Menschen aufgesucht wird, erhöht dies den Stress der Tiere“, ergänzt Arnd Baumgarten von der Oberen Forstbehörde beim RP Kassel. Ähnliches gelte für die Fahrt im Wald mit dem Fahrrad: Pedelecs oder E-Bikes gibt es mittlerweile auch in geländegängigen Ausführungen. „Dadurch werden abgelegene, ruhige Waldregionen, welche Rückzugsgebiete für störempfindliche Tierarten wie Schwarzstorch oder Wildkatze sind, mittlerweile von mehr Menschen aufgesucht als bisher“, so Baumgarten, der auch hier zu ruhigem und naturverträglichem Verhalten mahnt – mit und ohne Zweirad.

Für Waldbesucherinnen und -besucher können einige einfache Regeln Orientierung geben, die sich aus dem Bundes- und dem Hessischen Jagdgesetz ergeben. Diese gelten für alle Menschen im Wald gleichermaßen, ob Spaziergänger oder Freizeitsportlerin:

  • Durch die Waldbenutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
  • Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Waldtypische Gefahren sind beispielsweise abbrechende Äste, Totholzbäume, angehobene Wurzelteller, Dornen, Steinschlag, Hangrutsch, steile Abhänge, Geländeunebenheiten, rutschiges Laub und Fahrspuren, die sich aus der Natur und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben. Mit diesen müssen Waldbesucher rechnen, sobald sie sich abseits der öffentlichen Straßen und Wege begeben. Das heißt: Stolperhindernisse aus Wurzeln oder Steinbrocken auf einem naturbelassenen Weg sind waldtypisch und der Waldbesitzer haftet nicht für Schäden die sich hieraus ergeben können.
  • Grundsätzlich gilt, dass eine Störung des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit verboten ist. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
  • Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt, die von Waldbesitzenden oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist.
  • Das Verlassen der Wege mit dem Bike, aber erst recht das Anlegen und Verbauen von Trails ohne die Einwilligung der Waldbesitzenden verboten ist und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Diese allgemeinen Hinweise sollen niemandem das Naturerlebnis verleiden – Regierungspräsident Weinmeister und seine Obere Forstbehörde freuen sich über alle Besucherinnen und Besucher, die in den Wäldern der Region Erholung und Abwechslung vom Alltag suchen. Wenn dabei jede und jeder Rücksicht auf die Natur und die anderen Menschen im Wald nimmt, wird der Besuch im Wald zu einem positiven Naturerlebnis. Das Regierungspräsidium Kassel wünscht in diesem Sinne gute Erholung in den Wäldern der Region.

Hintergrund:
Die Wertschätzung des Waldes findet in Deutschland ihren Ausdruck nicht zuletzt im Bundeswaldgesetz und im Hessischen Waldgesetz. Diese stellen den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, als Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren, die positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt, den Boden, das Grundwasser und das Klima unter besonderen Schutz. Nicht zu vergessen ist, dass der Wald auch ein Ort für die Menschen ist, um Ruhe und Erholung zu finden oder sich dort sportlich zu betätigen. In diesem Zusammenhang nimmt auch das Regierungspräsidium Kassel als Obere Forstbehörde wichtige Aufgaben für den Schutz und die Entwicklung der Wälder in der Region und teilweise für ganz Hessen wahr. So vertritt die Obere Forstbehörde die forstrechtlichen und forstfachlichen Belange in allen sogenannten Bündelungsverfahren der Behörde, in denen Wald beispielsweise für Infrastrukturmaßnahmen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird. Sofern die Waldrodung unvermeidbar ist, wird auf Ersatzaufforstungen an anderer Stelle hingewirkt oder wo das nicht möglich ist, wird eine Walderhaltungsabgabe eingefordert.

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