Regierungspräsidium Kassel

ANHALTENDE TROCKENHEIT: OBERE WASSERBEHÖRDE DES RP RUFT ZUM EINSCHRÄNKEN VON WASSERENTNAHMEN AUF

Landkreise im RP-Bezirk bereiten Entnahmeverbote vor

Auf Grund der anhaltenden Trockenheit sind die Pegelstände an den nord- und osthessischen Gewässern in den Niedrigwasserbereich gesunken. Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen sind daher teilweise nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich und bedürfen besonderer Sensibilität. In Abstimmung mit den Unteren Wasserbehörden der Landkreise gibt das Regierungspräsidium (RP) Kassel als Obere Wasserbehörde hierzu entsprechende Hinweise.

Durch geringe Abflüsse und die starke Erwärmung des Wassers verschlechtern sich die Lebensbedingungen für Fische und andere Gewässerorganismen zusehends. Insbesondere an kleinen Gewässern besteht die Gefahr, dass zusätzliche Wasserentnahmen den Fischen und anderen Gewässerorganismen die Überlebensmöglichkeiten entziehen und diese dann absterben.

Die Wasserbehörden der Landkreise und der kreisfreien Stadt Kassel im Zuständigkeitsbereich des RP Kassel werden die Pegelstände weiter beobachten und voraussichtlich zeitnah gewässerbezogen auch konkrete Verbote aussprechen müssen. Entsprechende konkrete Beschränkungsverfügungen werden aktuell von einzelnen unteren Wasserbehörden in Nord- und Osthessen bereits vorbereitet.

Regierungspräsident Mark Weinmeister appelliert angesichts der Trockenheit und der niedrigen Wasserstände an das Verantwortungsbewusstsein und rücksichtsvolles Handeln jeder und jedes Einzelnen: „Angesichts der Hitze- und Trockenperiode zählt aktuell jeder Liter Wasser in unseren Flüssen, Bächen und Seen. Insbesondere an kleineren Fließgewässern können zusätzliche Wasserentnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Wasserlebewesen haben. Ich bitte daher alle Nutzerinnen und Nutzer, die aktuelle Situation bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen und erlaubnisfreie Entnahmen bzw. ein umfängliches Schöpfen von Hand freiwillig zu unterlassen.“

Gabriele Lemmer, Leiterin der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Kassel und Vertreterin der nordhessischen unteren Wasserbehörden in der Arge Untere Wasserbehörden, ergänzt: „Die Wasserbehörden beobachten die Durchflussentwicklung in den Gewässern seit Anfang des Monats Juni kritisch. Da absehbar keine flächendeckenden und andauernden Niederschläge in Sicht sind und regionale Schauer und Gewitter die Lage nur kurzfristig verbessern, werden zum Schutz der wasserökologischen Belange auch in diesem Jahr Beschränkungen für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern erforderlich.“

 

Hintergrund:

Grundsätzlich sind Wasserentnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Hessischen Wassergesetz geregelt: Demnach bedarf die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde. Das Schöpfen von Hand und das Tränken von Tieren sind im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei. Rechtmäßige Nutzerinnen und Nutzer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Gewässer grenzt, dürfen für den Eigengebrauch auf diesem Grundstück auch mit einer Pumpe Wasser erlaubnisfrei entnehmen, wenn der Abfluss im Gewässer dadurch nicht wesentlich vermindert wird. An Gewässern erster Ordnung (Fulda, Weser, Werra), die ja auch der Schifffahrt dienen, ist die erlaubnisfreie Entnahme auf max. 10 Liter pro Sekunde und 1.000 Kubikmeter pro Jahr begrenzt. Dabei hat jeder im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten insbesondere eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und eine sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Die Unteren Wasserbehörden der Landkreise und der Stadt Kassel können die erlaubnisfreie Benutzung zum Schutz des Naturhaushalts oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. Derartige Beschränkungen stehen unmittelbar bevor.

Ein Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen/Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

 

Weitere Informationen unter:

https://rp-kassel.hessen.de/umwelt/wasser-und-bodenschutz

 

Schlagworte zum Thema