Flugsamen Ahorn

Forstvermehrungsgutgesetz

Zweck des Forstvermehrungsgutggesetzes (FoVg) ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut (Saatgut, Pflanzen, Pflanzenteile) in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.

Hierzu regelt das Gesetz

  • die Zulassung von geeignetem Ausgangsmaterial (Mindestanforderungen)
  • für die Erzeugung (Ernte, Aufbereitung u. Anzucht) von hinsichtlich Herkunft und Qualität gesichertem Vermehrungsgut und
  • die Überwachung des Warenverkehrs

Dadurch gelingt es dem Gesetz, ohne dass die eigentliche Verwendung von Vermehrungsgut geregelt wird, dass dem Verbraucher letztlich  für seine Waldstandorte geeignetes Vermehrungsgut zugeliefert und von ihm verwendet werden kann.

Dem Regierungspräsidium Kassel als „Zuständige Landesstelle nach Forstvermehrungsgutgesetz“ wurden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. Zulassung von Saatguterntebeständen u. Samenplantagen (bei qualifiziertem u. geprüftem Vermehrungsgut: landesweite Zuständigkeit)
  2. Zulassung von Ausgangsmaterial für makro- und mikro-vegetative Anzucht, z. B. von Pappel (landesweite Zuständigkeit)
  3. Führung der Erntezulassungsregister für die zugelassenen Ausgangsmaterialien
  4. Überwachung der Erzeugung des Vermehrungsgutes in den in Hessen angesiedelten Forstsamen-/ Forstpflanzenbetrieben  (landesweite Zuständigkeit)
  5. Überwachung des Warenverkehrs mit Vermehrungsgut (länderübergreifend in der Bundesrepublik, im innergemeinschaftlichen Handel und mit Drittstaaten)

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